OGH vom 13.06.2012, 2Ob4/12w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Britta S*****, Rechtsanwältin, *****, gegen die beklagten Parteien 1. A*****, Steuerberatungs und Buchhaltungsgesellschaft und 2. Andrea A*****, beide *****, beide vertreten durch Lattenmayer Luks Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 4.000 EUR sA und Zwischenantrag auf Feststellung über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 40 R 184/11x, 186/11s 24, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die übereinstimmende Bejahung der Zulässigkeit eines Zwischenantrags auf Feststellung durch das Erstgericht und das Berufungsgericht ist auch wenn sie formell nicht in Beschlussform erfolgt vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbar (RIS Justiz RS0039492). Die Frage der Zulässigkeit des Zwischenantrags der Beklagten kann daher an den Obersten Gerichtshof nicht mehr herangetragen werden (10 Ob 30/07w; 1 Ob 6/06y).
Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor.
Fundstelle(n):
EAAAD-58831