OGH vom 09.04.2015, 7Ob36/15t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. J***** M*****, vertreten durch MMMag. Dr. Franz Giesinger Rechtsanwalt GmbH in Götzis, gegen die beklagte Partei *****, verteten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 34 R 136/14s 15, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu 7 Ob 226/09z ausgesprochen, dass die „gewerbliche Vermittlung von Secondhand Polizzen an einen Investor“ nicht unter die Versicherungsvermittlung gemäß § 137 Abs 1 GewO, sondern unter die Tätigkeit des Vermögensberaters nach § 136 GewO fällt, weil bei der „Vermittlung von Secondhand Polizzen“ kein neues Versicherungsverhältnis begründet wird (eine entgeltliche, selbständige neue Risikoübernahme erfolgt nicht), sondern lediglich die Ansprüche aus einem bestehenden Vertrag, der aufrecht bleibt, entgeltlich übertragen werden (7 Ob 37/15i). Die im Verfahren 7 Ob 37/15i vermittelten Produkte sind den im vorliegenden Fall zu beurteilenden vergleichbar. Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Tätigkeit des Klägers zähle gemäß § 136a Abs 1 Z 2 GewO als Vermittlung von Veranlagungen und Investitionen zur nicht versicherten Vermögensberatung, hält sich damit im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung.
2. Vor diesem Hintergrund ging das Berufungsgericht weiters davon aus, dass, weil die (kreditfinanzierte) Vermittlung der Secondhand Polizzen schon keine eigene Leistung eines Versicherungsmaklers darstelle, die gleichzeitige Vermittlung der Kreditverträge diese auch nicht nach § 32 GewO wirtschaftlich sinnvoll ergänzt habe und damit Versicherungsschutz allein für die Vermittlung der Kreditverträge zu verneinen sei. Diese Beurteilung ist nicht korrekturbedürftig (vgl 7 Ob 37/15i).
3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00036.15T.0409.000