OGH vom 07.02.2006, 5Ob15/06a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Franz A*****, vertreten durch Dr. Ernst Ploil, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner G*****genossenschaft B*****, wegen Abänderung der Entscheidung 14 Nc 312/95g des Bezirksgerichtes Bregenz vom (§§ 72 ff AußStrG), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom , GZ 2 R 155/05t-6, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Am brachte der Antragsteller unter Ausführung von Nichtigkeitsgründen einen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses 14 Nc 312/95g des Bezirksgerichtes Bregenz vom ein. Darüber hinaus wurde beantragt, das Verfahren über die Preisfestsetzung gemäß §§ 13, 15 WGG neuerlich durchzuführen.
Das Erstgericht wies diesen Antrag zurück.
Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Eine wirksame Zustellung dieser Entscheidung an den Antragsteller ist nach der Aktenlage erst mit bewirkt worden. Ein dagegen am erhobener außerordentlicher Revisionsrekurs wurde dem Beklagten zur Verbesserung durch Anwaltsunterfertigung binnen 14 Tagen zurückgestellt. Diesen Verbesserungsauftrag hat der Beklagte am eigenhändig beim Bezirksgericht Bregenz ausgefolgt erhalten und übernommen (§ 24 ZustellG: unmittelbare Ausfolgung bei der Behörde). Der Verbesserungsauftrag ist durch die Neufassung des § 37 Abs 3 Z 16 MRG idF des WohnAußStrBeglG gedeckt. Der Verbesserungsauftrag beruht auf § 10 Abs 4 und 5 AußStrG.
Zufolge § 23 Abs 1 AußStrG, der nach § 37 Abs 3 MRG und § 22 Abs 4 WGG auch hier anzuwenden ist, gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen diejenigen über die Unterbrechung durch die verhandlungsfreie Zeit. Die dem Antragsteller gesetzte Verbesserungsfrist endete daher mit Ablauf des . Der am erhobene Revisionsrekurs erweist sich damit als verspätet.
§ 46 Abs 3 AußStrG ist in den wohnrechtlichen Verfahren nicht anwendbar (§ 37 Abs 3 Z 14 MRG idF des WohnAußStrBeglG iVm § 22 Abs 4 WGG).
Das nach den dargestellten Bestimmungen verspätete Rechtsmittel des Antragstellers war daher zurückzuweisen.