TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
OGH vom 17.02.2005, 6Ob3/05t

OGH vom 17.02.2005, 6Ob3/05t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Feldkirch zu FN 63613z eingetragenen K***** registrierte Genossenschaft mbH mit dem Sitz in 6822 D*****, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Raimund D***** und Ekkehard G*****, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Genossenschaft gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 3 R 180/04a-71, womit über den Rekurs der Genossenschaft der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom , GZ 15 Fr 3523/04i-68, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung über das Gesuch der Genossenschaft um Eintragung einer Satzungsänderung aufgetragen.

Text

Begründung:

Mit ihrem mit datierten Eintragungsgesuch beantragte die Genossenschaft die Eintragung einer mit Beschluss der Generalversammlung vom beschlossenen Neufassung der Satzung der Genossenschaft. Dem Antrag wurde die neu gefasste Satzung beigelegt, die in ihrem § 25 Bestimmungen über die Zusammensetzung, die Wahl und die Konstituierung des Aufsichtsrats enthält. § 25 Abs 1 der Satzung lautet:

„Der Aufsichtsrat besteht aus höchstens drei Mitgliedern".

Das Erstgericht wies das Eintragungsgesuch ab. Die Satzungsbestimmung über den Aufsichtsrat entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Der Aufsichtsrat müsse analog den Bestimmungen des § 30 GmbHG, des § 86 AktG und des § 23 PSG ein Kollegialorgan mit einer Mindestanzahl von drei Aufsichtsratsmitgliedern sein.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Genossenschaft nicht Folge. Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes über die Mindestanzahl von drei Mitgliedern des Aufsichtsrats, auch wenn die Genossenschaft nicht dauernd mindestens 40 Arbeitnehmer beschäftige und der von ihr in der Satzung vorgesehene Aufsichtsrat nur fakultativ im Sinn des § 24 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) sei. Auch wenn § 24 Abs 3 GenG nur auf den 3. und 4. Satz des Abs 1 des § 24 verweise, bestehe nach dem „üblichen Verständnis" ein Aufsichtsrat zumindest aus drei Mitgliedern, wie sich dies aus den Bestimmungen des GmbH-Rechts, des Rechts der Aktiengesellschaften und des Rechts der Privatstiftungen ergebe.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels oberstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage der erforderlichen Mindestanzahl von Aufsichtsratsmitgliedern zulässig sei.

Mit ihrem ordentlichen Revisionsrekurs beantragt die Genossenschaft die Abänderung dahin, dass die Neufassung der Satzung in das Firmenbuch eingetragen werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinn einer Aufhebung zur Verfahrensergänzung auch berechtigt.

Die Revisionsrekurswerberin führt für ihren Standpunkt, dass bei Genossenschaften mit weniger als 40 dauernd beschäftigten Arbeitnehmern in der Satzung auch ein Aufsichtsrat mit weniger als drei Mitgliedern festgelegt werden dürfe, den Gesetzestext des § 24 GenG und verschiedene Autoren ins Treffen. Ihrer Rechtsansicht ist aus folgenden Gründen zu folgen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des GenG lauten wörtlich:

„§ 24 (1) Die Genossenschaft hat einen Aufsichtsrat zu bestellen, wenn sie dauernd mindestens vierzig Arbeitnehmer beschäftigt. Dieser hat aus drei Mitgliedern zu bestehen, sofern nicht der Genossenschaftsvertrag eine höhere Anzahl festsetzt. Die Aufsichtsratsmitglieder sind von den Genossenschaftern aus ihrer Mitte, mit Ausschluß der Vorstandsmitglieder, zu wählen. Die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied kann jederzeit widerrufen werden.

(2) .......

(3) In anderen Fällen als in dem im Abs 1 erster Satz genannten Fall kann die Bestellung eines Aufsichtsrats im Genossenschaftsvertrag festgesetzt werden. Für diesen Aufsichtsrat gilt der Abs 1 dritter und vierter Satz entsprechend."

Nach dem Gesetzeswortlaut muss demnach der fakultative, bloß in der Satzung der Genossenschaft normierte Aufsichtsrat nicht aus mindestens drei Mitgliedern bestehen:

§ 24 Abs 3 GenG verweist für die Bestellung eines Aufsichtsrats im Genossenschaftsvertrag ausdrücklich nicht auf alle im Abs 1 leg cit vorgesehenen Bestimmungen für den bei Genossenschaften mit mindestens vierzig beschäftigten Arbeitnehmern zwingend vorgesehenen Aufsichtsrat, nämlich nur auf Abs 1 dritten und vierten Satz, nicht aber auf den zweiten Satz, der normiert, dass der Aufsichtsrat aus zumindest drei Mitgliedern zu bestehen hat. Wenn daher die tragende Begründung des Rekursgerichts auf andere gesellschaftsrechtliche Bestimmungen über den Aufsichtsrat als Kollegialorgan verweist (§ 30 GmbHG;§ 86 AktG) bzw auf den Aufsichtsrat einer Privatstiftung (§ 23 PSG), ist zunächst festzustellen, dass diese Bestimmungen höchstens dann analog auf Genossenschaften angewendet werden könnten, wenn eine planwidrige Gesetzeslücke vorläge. Lücken im Genossenschaftsrecht wurden in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zwar schon im Wege der Analogie gefüllt (beispielsweise für den Bereich der Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen analog den aktienrechtlichen Bestimmungen: RIS-Justiz RS0059814; SZ 72/41). Im Hinblick auf den ausdrücklichen Verweis im § 24 Abs 3 GenG ist hier aber nicht von einer Gesetzeslücke, sondern höchstens von einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers auszugehen, dass also der Gesetzgeber in Wahrheit im Abs 3 des § 24 GenG auch auf den zweiten Satz des Abs 1 verweisen habe wollen, weil dies seinen verallgemeinerungsfähigen Wertungen in den zitierten Vorschriften für Kapitalgesellschaften bzw für die Privatstiftung entspreche.

Ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers liegt jedoch aus folgenden Gründen nicht vor:

Die oben zitierten Bestimmungen des § 24 Abs 1 und 3 GenG gehen auf die GenG-Novelle 1974, BGBl 1974/81, zurück. Während die Regierungsvorlage zu dieser Novelle (815 BlgNR 13. GP) noch daran festgehalten hatte, dass jede Genossenschaft einen Aufsichtsrat bestellen muss und dieser aus drei Mitgliedern zu bestehen hat, sofern nicht der Genossenschaftsvertrag eine höhere Anzahl festsetzt, erfolgte die entscheidende Änderung durch den Justizausschuss, der dazu in seinem Bericht lediglich ausführte (1012 BlgNR 13. GP):

„Ferner soll für Genossenschaften mit mindestens 40 Arbeitnehmern nunmehr ein Aufsichtsrat zwingend vorgeschrieben werden, um die gesetzliche Grundlage für die im Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl Nr 22/1974, vorgesehene Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat zu schaffen."

Im Schrifttum wird dazu - ohne nähere Begründung - die Auffassung vertreten, dass es Genossenschaften freistünde, bei einem vom Gesetz nicht zwingend vorgeschriebenen, sondern nur in der Satzung fakultativ bestimmten Aufsichtsrat die Anzahl der Aufsichtsratmitglieder frei festzulegen (Kastner in Patera, Handbuch des österreichischen Genossenschaftswesens 169, 170; Brinek ua, Genossenschaftsrecht² 80; Keinert, Österreichisches Genossenschaftsrecht Rz 379 f). Offensichtlich erschien den zitierten Autoren der Wortlaut des § 24 GenG eindeutig.

Die einem Aufsichtsrat gestellten Aufgaben erfordern auch nicht ein aus mehreren Personen bestehendes Kollegialorgan:

Die Aufgaben des Aufsichtsrats sind im § 24 Abs 4 GenG angeführt, die wichtigste davon ist die Kontrolle der Verwaltung (des Vorstands der Genossenschaft). Im Genossenschaftsrecht bestehen gegenüber dem Recht der Kapitalgesellschaften oder der Privatstiftung neben dem Institut des Aufsichtsrats weitergehende, mit dem Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetz 1997, BGBl I 127/1997 (GenRevRÄG 1997) verschärfte Revisionsvorschriften, die der Senat in seiner Entscheidung 6 Ob 313/01z = SZ 2002/17 ausführlich darlegte. Hervorzuheben ist die jährliche Pflichtprüfung durch einen unabhängigen weisungsfreien Revisor, der anders als ein Abschlussprüfer einer Kapitalgesellschaft im Zuge der genossenschaftlichen Revision die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Einrichtungen, der Rechnungslegung und der Geschäftsführung der Genossenschaft, insbesondere die Erfüllung des Förderungsauftrages und die Wirtschaftlichkeit der Genossenschaft sowie auch die Zweckmäßigkeit, den Stand und die Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Genossenschaft zu prüfen hat. Eine zusätzliche Kontrolle durch einen fakultativ bestellten Aufsichtsrat kann erwünscht und zweckmäßig sein. Dass ein solcher Aufsichtsrat aber zwingend zumindest aus mehreren Personen bestehen müsste, liegt weder im öffentlichen Interesse noch im Interesse kleiner Genossenschaften. Es ist daher der Revisionsrekurswerberin zu folgen, dass die zur Anmeldung gebrachte Satzungsbestimmung über den Aufsichtsrat rechtlich zulässig ist.

Da die Vorinstanzen das auf die Eintragung einer aus mehreren Punkten bestehenden Satzungsänderung gerichtete Gesuch ausschließlich aus dem nicht zutreffenden Grund der Unzulässigkeit der Satzungsbestimmung über die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats (§ 25 Abs 1 der Satzung) ohne nähere Prüfung der übrigen geänderten Satzungsbestimmungen abgewiesen haben, wird das Gesuch neuerlich zu prüfen sein.