OGH vom 16.03.2016, 3Ob36/16i

OGH vom 16.03.2016, 3Ob36/16i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei H***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hannes Paulweber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichteten Parteien 1. O***** OG, *****, 2. I*****, und 3. O***** GmbH, ebendort, alle vertreten durch Nagele Pesl (GbR), Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 48.000 EUR über den Revisionsrekurs des Gläubigers Kapuzinerkloster Innsbruck, Innsbruck, Kaiserjägerstraße 6, vertreten durch Lorenz Strobl, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 4 R 278/15h 60, womit der Meistbotsverteilungsbeschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom , GZ 20 E 17/14k 55, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies der betreibenden Partei im Meistbotsverteilungsbeschluss die Verteilungsmasse zur Gänze zu und ließ die vom Revisionsrekurswerber angemeldete Forderung unberücksichtigt, weil sie als unberechtigt nicht aus dem Meistbot zu berücksichtigen sei. Dem dagegen von ihm in der Hauptsache erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge, weil es das vom Erstgericht erzielte Ergebnis (wenn auch aus anderen Gründen) für zutreffend erachtete. Der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig (§ 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO).

Der vom Gläubiger erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist im Exekutionsverfahren abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen des § 84 Abs 4 und des § 402 Abs 1 letzter Satz EO ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (3 Ob 174/15g; 3 Ob 42/15w; RIS Justiz RS0012387 [T13, T 16]). Das gilt seit der EO Novelle 2000 auch für den Meistbotsverteilungsbeschluss, weil damit § 239 Abs 3 EO aufgehoben wurde ( Angst in Angst/Oberhammer 3 § 239 EO Rz 3). Dass die Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses aus anderen Gründen als jenen des Erstgerichts erfolgt ist, ändert nichts an der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses (RIS Justiz RS00444456 [T2].

Der demnach absolut unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00036.16I.0316.000