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OGH vom 21.04.2015, 3Ob36/15p

OGH vom 21.04.2015, 3Ob36/15p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. B***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der K***** GmbH, *****, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte OG in Baden, gegen die beklagte Partei C*****, vertreten durch Singer Fössl Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 1.995.280 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 75/14t 22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die allein den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildende und von den Vorinstanzen bejahte Frage, ob die Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB zwingend ist, wurde entgegen der in der außerordentlichen Revision vertretenen Auffassung vom Obersten Gerichtshof bereits beantwortet:

Rechtliche Beurteilung

In der Entscheidung 4 Ob 89/04y erachtete der Oberste Gerichtshof wenngleich obiter -, dass es nach Gesetzestext und Sinnzusammenhang der Gesamtregelung in § 275 HGB (nun: UGB) naheliegend ist, dass auch die Fünfjahresfrist des § 275 Abs 5 HGB (nun: UGB) der Parteiendisposition im Sinn einer vertraglichen Verkürzung zugunsten des Abschlussprüfers entzogen ist.

Diese Auffassung wurde in der Entscheidung 5 Ob 208/13v ausdrücklich als zutreffend angesehen (RIS Justiz RS0129491) und ausgesprochen, dass die gesetzliche fünfjährige Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB zwingend ist und durch die hier ebenfalls maßgeblichen Allgemeinen Auftragsbedingungen für Abschlussprüfungen nicht wirksam verkürzt werden kann.

Die außerordentliche Revision bietet keinen Anlass, von dieser auch in der Literatur überwiegend gebilligten ( Dehn , Die Haftung des Abschlussprüfers nach § 275 HGB [nF], ÖBA 2002, 377 [388 mwN in FN 79]; Doralt , Zur fünfjährigen Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen nach § 275 HGB, ÖBA 2005, 260 [266 f]; weitere Nachweise in 5 Ob 208/13v) Meinung abzugehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00036.15P.0421.000