OGH vom 25.06.2014, 3Ob36/14m

OGH vom 25.06.2014, 3Ob36/14m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** M*****, vertreten durch Dr. Josef Lachmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, c/o KommAustria, Wien 6, Mariahilfer Straße 77 79, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 34.500 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 16 R 138/13a 14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 15 Cg 88/12i 10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.576,20 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Den Gegenstand des Verfahrens bildet die Frage, ob die dem Bundeskanzleramt als weisungsfreie Dienststelle nachgeordnete KommAustria der klagenden Partei eine Förderung nach dem Presseförderungsgesetz 2004 (PresseFG) für das Kalenderjahr 2012 zuzuteilen hat.

Bei der klagenden Partei Ö***** M***** handelt es sich um einen am gegründeten Verein; zuvor ab Mai 2009 bestand er als unselbständige Einrichtung des Vereins „Ö***** J***** Club“. Dieser Verein hatte mit Stand März 2012 fast 7.000 Mitglieder, die ausschließlich aus dem Kreis der journalistisch Tätigen (in der gesamten Bandbreite des Tätigkeitsfeldes) kommen. Der Verein „Ö***** J***** Club“ ist „Trägerorganisation“ des klagenden Vereins. Neben diesem Verein sind noch einige Journalisten Mitglieder des klagenden Vereins. Es sind jedoch weder österreichische Zeitungen noch Vereinigungen österreichischer Zeitungen Mitglied.

Der klagende Verein hat die statutarische Aufgabe, durch Senatsentscheidungen festzustellen, ob durch ein journalistisches Verhalten bzw eine Veröffentlichung die Grundsätze journalistischer Sorgfalt und Berufsethik oder der Österreichische Journalisten-Kodex verletzt wurden, und Entscheidungen, mit denen eine Verletzung festgestellt wird, im Interesse der davon Betroffenen ehestmöglich auf geeignete Weise der breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen.

Der im Kontext der begehrten Förderung maßgebliche § 12a PresseFG, der mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 (BGBl I 2009/52) eingefügt wurde, lautet unter der Überschrift „Förderung der Selbstkontrolle der Presse“ auszugsweise wie folgt:

„(1) Zur Förderung der Selbstkontrolle der österreichischen Presse sind der KommAustria jährlich 0,15 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG per 30. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der KommAustria unter einem Konto mit der Bezeichnung 'Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle der Presse' nutzbringend anzulegen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.

(2) Die KommAustria hat einer repräsentativen Einrichtung der Selbstkontrolle im Bereich der österreichischen Presse im Sinne der Gewährleistung der Unabhängigkeit dieser Einrichtung und zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben sowie einer wirksamen Durchsetzung ihrer Entscheidungen und Beschlüsse auf Ansuchen zur Deckung der anfallenden Kosten jährlich einen Zuschuss im Ausmaß des in Abs. 1 genannten Betrages, zuzüglich allfälliger Rücklagen und Zinsen, zu gewähren.“

In den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 113 BlgNR 24. GP 10 und 19) wird ausgeführt, dass mit der Novellierung „die Grundlage für eine Förderung von Selbstkontrolleinrichtungen der Presse, namentlich des Ö***** P*****, geschaffen wird“, weiters dass mit der Einrichtung einer Förderung für die Selbstkontrolle der österreichischen Presse bestehende Bemühungen um die Wiedererrichtung eines Ö***** P***** unterstützt werden sollen; die Repräsentativität sei von der KommAustria zu beurteilen.

Nach § 4 Abs 2 PresseFG hat die KommAustria vor Zuteilung Gutachten der Presseförderungskommission darüber einzuholen, ob die Voraussetzungen für die Förderung vorliegen. Seit 2010 hat die KommAustria jeweils in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Presseförderungskommission entschieden. Die Zusammensetzung und der Aufgabenbereich der Presseförderungskommission sind im Einzelnen in § 4 Abs 3 und 4 PresseFG geregelt:

„(3) Die Presseförderungskommission besteht aus sechs Mitgliedern und einem Vorsitzenden.

1. Diese sechs Mitglieder sind wie folgt zu bestellen:

Je zwei Mitglieder sind

a) vom Bundeskanzler,

b) vom Verband Österreichischer Zeitungen und

c) von der für die journalistischen Mitarbeiter von Tages- und Wochenzeitungen zuständigen Gewerkschaft

für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen. Die konstituierende Sitzung ist von der KommAustria einzuberufen.

2. Diese sechs Mitglieder haben sich binnen zweier Wochen nach Konstituierung auf einen nicht aus ihrem Kreis stammenden Vorsitzenden zu einigen, widrigenfalls ist diese Person vom Präsidentenrat des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages binnen weiterer zwei Wochen zu bestimmen. Bis zur Wahl bzw. Bestimmung wird der Vorsitz durch eines der vom Bundeskanzler bestellten Mitglieder geführt. Die Funktionsperiode des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, hat für den Rest der Funktionsperiode eine Neuwahl stattzufinden. Wiederwahl ist möglich.

3. Der Vorsitzende und die anderen Presseförderungskommissionsmitglieder dürfen in keinem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einer Tages- oder Wochenzeitung oder zu einem sonstigen Ansuchenden um Presseförderung stehen.

4. Die Presseförderungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder und der Vorsitzende anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt.

5. Die Presseförderungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, deren Zustandekommen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf.

6. Die Presseförderungskommission kann zu ihren Beratungen Auskunftspersonen beiziehen.

(4) Der Presseförderungskommission obliegt es,

1. Gutachten an die KommAustria gemäß § 4 Abs. 2 zu erstatten,

2. die Kriterien für die Prüfung der Auflagezahlen gemäß § 2 Abs. 3 festzulegen,

3. begründete Empfehlungen an die KommAustria betreffend die Verteilung der Mittel gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 (Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Fördertöpfe) abzugeben,

4. mit Zweidrittelmehrheit Empfehlungen für Förderrichtlinien zu beschließen.“

Gemäß § 4 Abs 6 PresseFG hat die KommAustria nach Anhörung der Presseförderungskommission jährlich zu Beginn des für die Förderung relevanten Beobachtungszeitraums in geeigneter Weise Förderrichtlinien zu veröffentlichen. Für den Beobachtungszeitraum 2012 hat die KommAustria dies am getan.

Punkt 21. dieser „Richtlinien für Förderungen gem. PresseFG 2004 (Beobachtungszeitraum 2012)“ lautet unter der Überschrift „Förderung der Selbstkontrolle im Bereich der Presse gemäß § 12a“:

„Als Förderungswerber kommt eine repräsentative Einrichtung der Selbstkontrolle im Bereich der österreichischen Presse in Betracht.

Als repräsentativ gilt eine Einrichtung der Selbstkontrolle im Bereich der österreichischen Presse, wenn ihr sowohl Vereinigungen österreichischer Zeitungen als auch Vereinigungen von Journalisten in österreichischen Printmedien angehören, denen aufgrund der Zahl ihrer Mitglieder und des Umfanges ihrer Tätigkeit maßgebende wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Dies trifft jedenfalls auf die für den Bereich der österreichischen Presse kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie sonstige Vereinigungen mit für den Bereich der österreichischen Presse vergleichbarer Bedeutung zu.“

Förderungen nach § 12a PresseFG hat bislang nur der Ö***** P***** erhalten, der 2011 der einzige Antragsteller war; für 2012 hat zusätzlich zum Ö***** P***** auch der klagende Verein dieser allerdings erfolglos um Förderungen angesucht. Das am eingelangte Ansuchen des klagenden Vereins um Gewährung eines Zuschusses von 75.000 EUR wurde von der KommAustria mit Schreiben vom „mangels Erfüllung der Förderungsvoraussetzung der Repräsentativität des Förderungswerbers“ abgelehnt.

Das Erstgericht wies das Begehren des klagenden Vereins auf Leistung eines Betrags von 34.500 EUR sA ab. Anders als der Ö***** P***** sei der klagende Verein keine „repräsentative Einrichtung der Selbstkontrolle“ im Bereich der österreichischen Presse, weil er keine Mitglieder aus dem Bereich von Vereinigungen österreichischer Zeitungen habe. Aus diesem Grund seien die in Punkt 21. der Förderrichtlinien genannten Voraussetzungen einer repräsentativen Einrichtung nicht erfüllt. Die Auslegung der beiden Begriffe „repräsentativ“ und „Presse“ in den von der KommAustria festgelegten Förderrichtlinien sei von ihrem Bedeutungsgehalt im allgemeinen Sprachgebrauch gedeckt und daher nicht als willkürlich anzusehen.

Das Berufungsgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts und ließ die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu. Für das Bestehen eines klagbaren Anspruchs auf der Grundlage eines Selbstbindungsgesetzes einer Gebietskörperschaft komme es vor allem darauf an, dass bestimmt normierte Leistungsvoraussetzungen erfüllt seien; erst subsidiär müsse bei Nichtgewährung einer Subvention auf besondere, sachliche, am Förderungszweck orientierte Gründe abgestellt werden. Der Begriff „Presse“ umfasse definitionsgemäß Journalisten und Medienunternehmen. Eine repräsentative also die verschiedenen Interessengruppen berücksichtigende Einrichtung könne sich nur dann selbst kontrollieren, wenn ihr auch sämtliche Interessengruppen angehörten. Die Ablehnung des Förderansuchens wegen Nichterfüllung der Förderrichtlinien entspreche daher dem Gesetz. Gegen die Verfassungskonformität einzelner Bestimmungen des PresseFG bestünden keine Bedenken.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei aus den Revisionsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (wegen Unterlassung der Stellung eines Gesetzesprüfungsantrags) mit dem Antrag auf Abänderung im klagestattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist wegen des Fehlens höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu den zu beantwortenden Rechtsfragen zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

In ihrer außerordentlichen Revision rückt die klagende Partei Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 12a PresseFG in den Vordergrund: Dem Gesetzgeber sei es bei der Schaffung dieser Bestimmung gerade und nur um die Förderung des erst zu schaffenden Ö***** P***** gegangen (während der bereits als unselbständige Einrichtung bestehende Ö***** M***** in den Gesetzesmaterialien keine Erwähnung gefunden habe); außerdem habe er den Mitgliedern des Ö***** P***** auch das mehrheitliche Stimmrecht in der Presseförderungskommission eingeräumt.

Im Übrigen sei die Auffassung der Vorinstanzen über die Interpretation der Begriffe „repräsentativ“ und „Presse“ unhaltbar; sie führe dazu, dass die Schaffung von Einrichtungen der Selbstkontrolle nicht gefördert, sondern behindert werde. Folgte man der Auslegung der Vorinstanzen, würde § 12a PresseFG gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstoßen, weil die Bestimmung dann unter dem Anschein der Förderungsmöglichkeit aller Selbstkontrolleinrichtungen einzig und allein auf die Förderung des Ö***** P***** abziele. Auch die Beteiligung der wegen ihrer Zusammensetzung zwingend befangenen Presseförderungskommission führe zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung der KommAustria.

Dazu wurde erwogen:

1. Die Subventionsvergabe aufgrund des PresseFG, eines Selbstbindungsgesetzes (VfGH G 135/04, VfSlg 17.550; VwGH 2007/04/0074, VwSlg 17.204 A), erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ( Laiß , Presseförderung neu, MuR 2004, 165 [172]). Auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ist der Gleichheitssatz zu beachten (siehe etwa 9 Ob 71/03m und 10 Ob 23/03k mwN), weshalb eine Förderung prinzipiell an alle zu gewähren ist, die im Hinblick auf ein bestimmtes Förderziel unter Berücksichtigung aufgestellter Förderkriterien (etwa in Form einer Förderrichtlinie) als Fördernehmer in Betracht kommen (vgl RIS-Justiz RS0117458). Ein Ausschluss von der Förderung ist nur aus sachlichen, im Förderzweck gelegenen Gründen zulässig (RIS-Justiz RS0038110 [T8]; Zellenberg , Öffentlichkeit, Staat und Medientransparenz, JBl 2012, 686 [700]). Im Fall einer willkürlichen Weigerung wenn eine Förderung eines Antragstellers abgelehnt wird, obwohl eine andere, mit ihm in äußerlich gleicher Situation befindliche Person gefördert wird steht dem Benachteiligten ein direkter Leistungsanspruch zu (vgl RIS-Justiz RS0018989 [T2]).

2. Entscheidend ist daher, ob der Verpflichtung zur Gleichbehandlung unter Bedachtnahme auf die normativen Zielvorgaben entsprochen wurde, die sich insbesondere aus Art 7 B-VG, § 12a PresseFG und den Förderrichtlinien ergeben. Zu betonen ist, dass es hier um eine Förderung und nicht um die Zulässigkeit der Tätigkeit der klagenden Partei geht.

2.1. § 12a Abs 2 PresseFG verpflichtet die beklagte Partei, „einer repräsentativen Einrichtung der Selbstkontrolle im Bereich der österreichischen Presse im Sinne der Gewährleistung der Unabhängigkeit dieser Einrichtung und zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben sowie einer wirksamen Durchsetzung ihrer Entscheidungen und Beschlüsse auf Ansuchen zur Deckung der anfallenden Kosten jährlich einen Zuschuss … zu gewähren“.

2.1.1. Die Vorinstanzen sind zur Auffassung gelangt, dass „eine repräsentative Einrichtung der Selbstkontrolle im Bereich der österreichischen Presse“ voraussetzt, dass auch Medienunternehmen daran beteiligt sind, geht es doch allgemein gehalten um „Selbstkontrolle im Bereich der Presse“ und nicht etwa um „Selbstkontrolle der Journalisten“. Gerade bei einer solcherart organisierten „Selbst“ kontrolle ist es nicht unsachlich, für eine Förderungswürdigkeit zu fordern, dass sowohl Medienunternehmen als auch Journalisten in einer als Kontrollgremium verstandenen Einrichtung vertreten sein müssen, damit die sachlich gebotene Repräsentativität im Bereich der gesamten Presse erreicht wird.

Diese Auffassung wird vom Obersten Gerichtshof geteilt (§ 510 Abs 3 ZPO), werden doch unter „Presse“ eher Medienunternehmen als Journalisten verstanden. Mit der Beifügung des Adjektivs „repräsentativ“ wird zum Ausdruck gebracht, dass bei der Aufstellung von Förderkriterien jedenfalls den Problemen einer wie immer gearteten Einseitigkeit der Einrichtung sowie einer fehlenden Bedeutung begegnet werden muss. Die Sachlichkeit des Verlangens nach Repräsentativität kann vor allem damit erklärt werden, dass das Fehlen dieser Eigenschaft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu Akzeptanzproblemen bei den Adressaten der Kontrolle führt, sodass die Gefahr der fehlenden Effizienz der Förderungswirkung besteht.

2.1.2. Dass bisher die Förderung nur einer einzigen Organisation gewährt wurde, die die im Förderungsgesetz (und in den darauf aufbauenden Förderrichtlinien) normierten Voraussetzungen erfüllt, macht den § 12a PresseFG noch nicht verfassungswidrig, selbst wenn diese eine Organisation von vornherein in besonderem Maße vom Staat gefördert werden sollte. Die von § 12a PresseFG aufgestellten Förderkriterien sind für Förderungsmitbewerber nicht prohibitiv. Die Bestimmung schließt nicht aus, dass sich auch andere Organisationen bilden, die die gesetzlichen Vorgaben für eine Förderung erfüllen.

2.1.3. Es ist daher nicht zu erkennen, dass gegen § 12a PresseFG verfassungsrechtliche Bedenken aus dem Blickwinkel des § 7 B-VG bestünden.

2.2. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die von der KommAustria aufgestellten Förderrichtlinien den Vorgaben des § 12a PresseFG entsprechen und in Bezug auf die Erreichung des Förderungszwecks keine unsachlichen Differenzierungen enthalten, die eine bestimmte Einrichtung einseitig bevorzugen. Wie am Ende von Punkt 1. ausgeführt wurde, kommt im Fall einer willkürlichen Benachteiligung dem benachteiligten Förderungswerber ein direkter Leistungsanspruch zu.

2.2.1. Punkt 21. der Richtlinien für Förderungen gemäß § 12a PresseFG für das Kalenderjahr 2012 wiederholt in seinem ersten Absatz sinngemäß die gesetzlichen Vorgaben, wonach eine repräsentative Einrichtung der Selbstkontrolle im Bereich der österreichischen Presse förderungswürdig ist.

Im zweiten Absatz wird der Begriff „repräsentativ“ dahin definiert, dass als repräsentativ eine Einrichtung der Selbstkontrolle im Bereich der österreichischen Presse gilt,

„wenn ihr sowohl Vereinigungen österreichischer Zeitungen als auch Vereinigungen von Journalisten in österreichischen Printmedien angehören, denen aufgrund der Zahl ihrer Mitglieder und des Umfanges ihrer Tätigkeit maßgebende wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Dies trifft jedenfalls auf die für den Bereich der österreichischen Presse kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie sonstige Vereinigungen mit für den Bereich der österreichischen Presse vergleichbarer Bedeutung zu“.

2.2.2. Diese Vorgaben sind unter Bedachtnahme auf die Auslegung des gesetzlichen Begriffs (siehe oben 2.1.1.) nicht als unsachlich oder willkürlich zu beanstanden. Es entspricht aus den genannten Gründen dem Sachlichkeitsgebot, nur Einrichtungen zu fördern, die nicht im Nimbus einer wie immer gearteten Einseitigkeit stehen und denen auch Bedeutung in den maßgeblichen Adressatenkreisen zukommt.

3. Der Oberste Gerichtshof hegt auch keine verfassungsmäßigen Bedenken gegen den die Presseförderungskommission betreffenden § 4 PresseFG (bzw von Teilen davon). Dazu ist vorweg zu bemerken, dass es unter diesem Punkt um die Verfassungskonformität der abstrakten Regelung geht.

Wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, ist es nicht unsachlich, dass (aufgrund ihrer Kollektivvertragsfähigkeit) bedeutende Einrichtungen aus den von der Regelung betroffenen Kreisen (sowohl Medienunternehmen als auch Journalisten) je zwei Mitglieder entsenden, ergänzt um zwei vom Bundeskanzler bestellte Mitglieder sowie einen von den sechs entsandten bzw bestellten Mitgliedern gewählten Vorsitzenden. Aus dieser Art der Zusammensetzung ist keine generelle Befangenheit der Mitglieder abzuleiten, weil insbesondere keine Einrichtungen zur Entsendung berechtigt sind, die selbst als Förderungswerber in Frage kommen (die Bedenken der klagenden Partei richten sich nicht gegen die abstrakte Regelung selbst, sondern gegen die dort wie da handelnden natürlichen Personen). Außerdem wird durch § 4 Abs 3 Z 3 PresseFG gewährleistet, dass die sieben Kommissionsmitglieder nicht in einem durch arbeits- oder gesellschaftsrechtliche Beziehungen begründeten Naheverhältnis zu einer Tages- oder Wochenzeitung oder zu einem sonstigen Ansuchenden um Presseförderung stehen. Der Umstand, dass die Presseförderungskommission nach dem Gesetz (§ 4 Abs 1 PresseFG) bloß Beratungsfunktion hat und die KommAustria als weisungsfreie Behörde (§ 6 KommAustria-Gesetz) selbständig prüft und entscheidet, spricht im Übrigen für einen eher weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in Bezug auf die Zusammensetzung der Kommission.

4. Der Oberste Gerichtshof sieht daher ebenso wie das Berufungsgericht keinen Anlass zu einem Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof.

5. Da der Anspruch auf die von der klagenden Partei begehrte Förderung zu verneinen ist, muss die Revision erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0030OB00036.14M.0625.000