OGH vom 19.06.2013, 3Ob36/13k

OGH vom 19.06.2013, 3Ob36/13k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J*****, 2. E*****, und 3. A*****, alle vertreten durch Dr. Reinhard Bruzek, Dr. Heinz Ager, Dr. Hubertus Bruzek, Rechtsanwälte in Elsbethen, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1, Singerstraße 17 19, wegen Feststellung und Einverleibung einer Dienstbarkeit, über den Antrag der beklagten Partei, die Revisionsentscheidung vom , AZ 3 Ob 36/13k, zu berichtigen, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 3 Ob 36/13k, wird dahin berichtigt, dass im Spruch (S 2) der zweite Satz „Die Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.“ zu entfallen hat und wie folgt ersetzt wird: „Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit 735,96 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

In den Entscheidungsgründen hat der auf S 7 unten mit der Wortfolge „Die Beklagte brachte ...“ beginnende und auf S 8 mit der Wortfolge „... ist somit zurückzuweisen“ endende Absatz zu entfallen.

Die Entscheidungsbegründung auf S 16 wird mit folgendem 3. Absatz ergänzt: „Der Kostenzuspruch für die rechtzeitig eingebrachte Revisionsbeantwortung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.“

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die mit datierte und an diesem Tag im ERV eingebrachte Revisionsbeantwortung der Beklagten wurde mit der Begründung als verspätet zurückgewiesen, nach der Aktenlage sei der Beginn der Abholfrist für die mangels Zustellbarkeit am hinterlegte Gleichschrift der Revision auf den gefallen, sodass die Revisionsbeantwortungsfrist mit diesem Tag zu laufen begonnen und mit Ablauf des geendet habe.

Nach Zustellung der Revisionsentscheidung beantragte die Beklagte mit Schriftsatz vom deren Berichtigung im aus dem Spruch ersichtlichen Sinn. Eine Hinterlegung der Revision der Kläger habe nie stattgefunden, weil die Finanzprokuratur aufgrund einer Vereinbarung mit der Österreichischen Post AG die an sie gerichtete Post an Werktagen von einem Boten vom zuständigen Postamt abhole, worauf in ihrer Poststelle bei Hybrid RSb-Briefen die ebenso übergebene Zustellkarte mit dem Tagesstempel versehen und von einem RSb Postbevollmächtigten unterschrieben werde. Dies sei im gegenständlichen Fall am geschehen. Die Einbringung der Revisionsbeantwortung durch die Beklagte am sei daher rechtzeitig erfolgt.

Aufgrund der dem Berichtigungsantrag der Beklagten nachgereichten, unbedenklichen Originalurkunden (Rückscheinkuvert samt angeheftetem Formular „Hybrid Rückscheinbrief für Ämter und Behörden“, das den Eingangsstempel der Finanzprokuratur vom aufweist; Gedächtnisprotokoll des Leiters der Poststelle der Finanzprokuratur von mit Ergänzung vom ) in Verbindung mit dem Umstand, dass weder auf der Zustellkarte noch auf dem Kuvert des Rückscheinbriefes an den hierfür vorgesehenen Stellen eine Hinterlegung angekreuzt wurde, geht der erkennende Senat von folgendem Sachverhalt aus:

Die für die Beklagte bestimmte Ausfertigung der Revision der Kläger wurde entgegen dem Inhalt des „Zustellnachweises RSb“ niemals in der Postgeschäftsstelle 1010 Wien Innere Stadt hinterlegt, sondern in der Form ohne vorausgehenden erfolglosen Zustellversuch zugestellt, dass der RSb-Brief einem dazu befugten Mitarbeiter der Finanzprokuratur am ausgefolgt wurde.

Die Annahme der Verspätung der Revisionsbeantwortung hat sich damit nachträglich als unrichtig herausgestellt. Dem ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 419 und 522 ZPO dadurch Rechnung zu tragen, dass die auf die Verspätung gegründete Zurückweisung der Revisionsbeantwortung entsprechend zu berichtigen ist (RIS Justiz RS0041446; RS0062267).