OGH vom 27.01.2010, 3Ob251/09x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Gianluca V***** als außerordentlicher Kommissar der F*****, vertreten durch BKQ Quendler Klaus Partner, Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, gegen die verpflichteten Parteien 1. Carlo F*****, 2. Doris N*****, 3. Stefano F*****, 4. Eva F*****, alle vertreten durch Dr. Manfred Angerer, MMag. Dr. Werner Hochfellner und Mag. Alexander Todor-Kostic, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 4 Mio EUR, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 1 R 131/09y-7, womit über Rekurs der verpflichteten Parteien der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom , GZ 7 E 26/09s-2, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antrag der betreibenden Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erklärte über Antrag der betreibenden Partei die Entscheidung der Kammer I des Gerichts von Padua vom und die Entscheidung der Kammer II des Zivil- und Strafgerichts Padua vom für Österreich für vollstreckbar (Punkt 1 des erstgerichtlichen Beschlusses). Ferner bewilligte das Erstgericht mit Punkt 2 seines Beschlusses die Exekution auf Geldforderungen der verpflichteten Parteien gegen den Drittschuldner, eine näher bezeichnete Kärntner Bank, durch Pfändung der gegenüber dem Drittschuldner bestehenden Forderung aus einem näher bezeichneten Sparbuch und untersagte den Verpflichteten jedwede Verfügung über die gepfändete Forderung, insbesondere ihre gänzliche oder teilweise Einziehung. Das Erstgericht sprach aus, dass mit Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner der betreibende Gläubiger an der Forderung ein Pfandrecht erworben habe und dem Drittschuldner verboten werde, die gepfändete Forderung an die Verpflichteten auszuzahlen. Schließlich bewilligte das Erstgericht die Exekution gemäß § 296 EO durch Pfändung der Forderung der verpflichteten Parteien aus dem Sparbuch durch Abnahme des Sparbuchs, Aufnahme in ein Pfändungsprotokoll und Erlag bei Gericht.
Das Rekursgericht gab dem sowohl gegen die Vollstreckbarerklärung als auch gegen die Exekutionsbewilligung erhobenen Rekurs der verpflichteten Parteien nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs in Ansehung der Bestätigung der Vollstreckbarerklärung nicht zulässig und der Revisionsrekurs in Ansehung der Bestätigung der Exekutionsbewilligung(en) jedenfalls unzulässig sei. Den im Rekurs geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der örtlichen Unzuständigkeit des Erstgerichts und der fehlenden internationalen Zuständigkeit verneinte das Rekursgericht.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den Beschluss des Rekursgerichts von den verpflichteten Parteien erhobene Revisionsrekurs ist zum Teil jedenfalls unzulässig, zum Teil aber mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
1. Der Revisionsrekurs gegen die Exekutionsbewilligung ist nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil die Ausnahmeregelung nach § 84 Abs 4 EO nur auf abweisende Entscheidungen über den Exekutionsantrag auszudehnen ist, es bei bewilligenden Entscheidungen in zwei Instanzen aber bei der Unanfechtbarkeit wegen Vollbestätigung bleibt (3 Ob 205/04z; 3 Ob 49/06m; 3 Ob 40/09t; RIS-Justiz RS0114023 [T3]).
Soweit sich daher der Revisionsrekurs auch gegen die Bewilligung des Exekutionsantrags richtet, ist er als absolut unzulässig zurückzuweisen.
2. Als ebenfalls absolut unzulässig erweist sich die Bekämpfung der Vollstreckbarerklärung wegen der behaupteten Nichtigkeit (angeblich fehlende internationale Zuständigkeit; Fehlen der örtlichen Zuständigkeit). Nach ständiger Rechtsprechung kann der Oberste Gerichtshof auch im Rekursverfahren eine von der zweiten Instanz verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz (wie im Berufungsverfahren nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO) nicht mehr wahrnehmen (3 Ob 12/89 = JBl 1989, 389; RIS-Justiz RS0043405 [T32]; 3 Ob 205/04z; 3 Ob 115/09x). Auf die im Revisionsrekurs behauptete Nichtigkeit der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung ist daher nicht einzugehen.
3. Der im Übrigen nicht absolut unzulässige Revisionsrekurs (§ 84 Abs 4 EO) zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf:
Das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Spruch der für vollstreckbar erklärten Entscheidungen eindeutig bestimmbar ist. Das bezweifelt der Revisionsrekurswerber nicht mehr, meint aber, dass sich eine Unbestimmtheit daraus ergebe, dass mit der für vollstreckbar erklärten Entscheidung der Kammer I des Gerichts von Padua vom (die ihrerseits durch die Entscheidung des Zivil- und Strafgerichts Padua Zivilkammer II am inhaltlich durch Zurückweisung der Klagen der verpflichteten Parteien gegen die Verfügung vom bestätigt wurde) eine in einem nicht kontradiktorischen Verfahren ergangene Entscheidung des Tribunale di Padova vom bestätigt worden sei. Es hätte daher nur diese Sicherstellungsbeschlagnahme und nicht die bestätigende Entscheidung vom , die keinen Leistungsbefehl enthalte, für vollstreckbar erklärt werden können. Allerdings stellt die am ergangene Entscheidung der Kammer I des Gerichts von Padua sehr wohl die maßgebliche, nach Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens ergangene Entscheidung dar, die in ihrem Spruch auch ausdrücklich jenes Verhalten bezeichnet, zu welchem die betreibende Partei ermächtigt wurde. Genau in Ansehung dieser Entscheidung wurde auch vom italienischen Gericht - ebenso wie in Ansehung der bestätigenden Entscheidung der Zivilkammer II vom - die Bescheinigung gemäß Art 54 EuGVVO ausgestellt.
4. Das Revisionsrekursverfahren ist in Ansehung der von den Vorinstanzen erlassenen Exekutionsbewilligung einseitig (zur grundsätzlichen Einseitigkeit des Rekursverfahrens nach der EO RIS-Justiz RS0118686). Soweit sich daher die von der betreibenden Partei erstattete Revisionsrekursbeantwortung auf den - im Übrigen absolut unzulässigen - Revisionsrekurs in Ansehung der Exekutionsbewilligung bezieht, ist er nicht zu honorieren. Das gilt aber auch für die Revisionsrekursbeantwortung, soweit sie zu dem außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien in Ansehung der Vollstreckbarerklärung Stellung bezieht: Gemäß § 84 Abs 1 EO ist im Verfahren über einen Rekurs gegen einen Beschluss über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung § 521a ZPO mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Fristen für Rekurs und Rekursbeantwortung jeweils einen Monat betragen.
Gemäß § 521a Abs 2 ZPO sind für außerordentliche Revisionsrekurse die §§ 507, 507a, 507b, 508 und 508a ZPO sinngemäß anzuwenden. Die sinngemäße Anwendung des § 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO hat aber zur Beurteilung zu führen, dass die ohne Mitteilung iSd § 508a Abs 2 erster Satz ZPO erstattete außerordentliche Revisionsrekursbeantwortung nicht zu honorieren ist.