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OGH vom 19.10.1994, 7Ob35/94

OGH vom 19.10.1994, 7Ob35/94

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Gesellschaft mbH *****, vertreten durch Dr.Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W***** Versicherung-Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Werner Masser ua Rechtsanwälte in Wien, wegen S 553.325,-- s.A. infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teil-Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 117/93-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 16 Cg 91/92-6, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und die Berufungsentscheidung, soweit sie nicht hinsichtlich der Aufhebung eines Teilbetrages von S 7.525,-- samt 5 % Zinsen ab dem Klagstag mangels Rechtskraftvorbehaltes nicht in Beschwer gezogen war, dahin abgeändert, daß das Ersturteil hinsichtlich der Abweisung des weiteren Teilbetrages von S 545.800,-- s.A. wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 32.077,80 (darin S 5.343,60 USt. und S 17,-- Barauslagen) und die mit S 43.231,80 (darin S 3.205,20 USt. und S 24.000,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin schloß mit der Beklagten eine General-Transportversicherung mit einer Laufzeit von bis ab. Laut § 1 der Zusatzbedingungen zur Generalpolizze umfaßt die Versicherung sämtliche Transporte, das sind Exporte und/oder Importe sowie Versendungen innerhalb Österreichs der klagenden Partei von neuen oder gebrauchten Computern, Büromaschinen, Ersatzteilen sowie einschlägigen Artikeln, transportgerecht verpackt oder unverpackt (transportgesichert und transportgeschützt), welche mittels LKW, Bahn, Luftfracht ... transportiert werden. Der Artikel III ("Anmeldevorschriften") der Besonderen Bedingungen zur Generalpolizze lautet wie folgt:

"Art. III. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alle Sendungen und Beziehungen, für welche die General-Polizze gültig ist, ohne Ausnahme bei der Gesellschaft zur Versicherung zu bringen. Der Versicherungsnehmer hat die Versicherungen Tag für Tag unter fortlaufenden Nummern und in chronologischer Ordnung in ein eigens zu diesem Zwecke bestimmtes Versicherungsheft, welches ihm von der Direktion oder derjenigen Agentur zugestellt wird, welche die Polizze zeichnete, einzutragen. Dieses Versicherungsheft muß frei von Rasuren, Veränderungen, Zwischen- und Nachschreibungen, geführt werden.

Die Versendungen müssen vor ihrem Abgange, die Bezüge (Importe) dagegen innerhalb 24 Stunden nach Erhalt der Verladungsanzeige oder der ersten Nachricht eines für Rechnung des Versicherungsnehmers abgeschlossenen Frachtvertrages eingeschrieben und das Original der Anmeldung, für die eine genügende Anzahl entsprechender Formulare dem Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellt wird, noch am Tage der Einschreibung der Gesellschaft bzw. deren Vertreter portofrei per Post eingesandt werden.

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Einschreibung der Versicherungen und deren Aufgabe an die Gesellschaft, wie vorstehend festgesetzt, vorzunehmen, gleichviel ob die Waren bereits am Bestimmungsorte angelangt sind oder nicht; die Gesellschaft verpflichtet sich dagegen im vorhinein, diese Versicherungen selbst dann zu übernehmen, wenn im Augenblicke der Vorlage der bezüglichen Versicherungsanmeldung ein Verlust oder eine Havarie schon stattgefunden hat, vorausgesetzt, daß der Versicherungsnehmer den Vorschriften und Obliegenheiten der gegenwärtigen Polizze genau nachgekommen ist.

Falls der Versicherungsnehmer die obigen Vorschriften nicht pünktlich erfüllt, so kommt die Gesellschaft nicht für diejenigen Schäden auf, welche die Waren vor der Versicherungs-Anmeldung erlitten haben sollten, während die Gesellschaft auf die volle diesbezügliche Versicherungsprämie ein Anrecht hat. Sollte die Gesellschaft den Nachweis liefern, daß Waren, welche laut der gegenwärtigen Polizze versicherungspflichtig wären, nicht zur Versicherung angemeldet worden sind, so hat sie das Recht, die Zahlung der Prämie für diese Waren zu fordern, ohne zur Zahlung eines darauf fallenden Schadens verpflichtet zu sein.

Die Gesellschaft ist berechtigt, in die Geschäftsbücher und Korrespondenzen des Versicherungsnehmers, insoweit solche dessen Versendungen und Bezüge betreffen, jederzeit durch einen Delegierten Einsicht nehmen zu lassen und selbe mit den Versicherungsanmeldungen zu vergleichen."

Art.10 der Besonderen Bedingungen zur Generalpolizze lautet:

"Prämienabrechnung.

Art.X. Die Prämien für die deklarierten Versicherungen werden nach den Vereinbarungen mit der Gesellschaft am Schlusse eines jeden Monats berechnet und sind zusammen mit den Nebengebühren unverzüglich nach Zustellung der Rechnung bar zu bezahlen. Erfolgt die Bezahlung nicht, so ist die Gesellschaft zur Einklagung des Rückstandes, sowie zur sofortigen Aufhebung dieser Polizze und Nullitätserkärung aller noch nicht abgelaufenen Risiken berechtigt, und bedarf es hiezu nur einer schriftlichen Benachrichtigung seitens der Gesellschaft, ohne jegliche gerichtliche Formalität. Dies alles unbeschadet jener Rechte, welche laut den beigehefteten Bedingungen der Gesellschaft zustehen. Bei Schadenszahlungen kann der Versicherer alle noch unbezahlten Prämien für verfallen ansehen und in Anrechnung bringen."

Über ausdrückliches Ersuchen der Klägerin hat die Beklagte mit Nachtrag Nr.I vom der Klägerin zugestanden, die Bezüge und Versendungen gesammelt, quartalsweise im nachhinein getrennt nach Tarifrelationen zu melden. Die Klägerin hat zur gegenständlichen Polizze vor dem mit Schreiben vom geltend gemachten Schaden nur eine einzige Anmeldung abgegeben, nämlich am , wobei es sich um eine Einzelmeldung handelte. Mit Schreiben vom hat die Klägerin den streitgegenständlichen Schaden geltend gemacht, ohne daß vorher irgendeine weitere Anmeldung zur laufenden Generalpolizze erfolgt wäre. Die Umsatzanmeldung für das dritte Quartal 1991, die unmittelbar nach dem , und jene für das vierte Quartal 1991, die unmittelbar nach Ende des Jahres 1991 abzugeben gewesen wäre, erreichten die Beklagte erst nach der Schadensmeldung im März 1992. Im März 1992 wurden der Klägerin zwei beschädigte Colli Computer Equipments per Luftfracht geliefert. Sie begehrte mit Schreiben vom an die Beklagte unter gleichzeitiger Versicherungsmeldung Deckung hinsichtlich dieses Schadens. Nach dieser Schadensmeldung hat die Klägerin die Umsatzmeldung für das dritte und vierte Quartal 1991 und in weiterer Folge am die Umsatzmeldung für das erste Quartal 1992 abgegeben. Die Beklagte lehnte eine Deckung mit der Begründung ab, daß die Klägerin die Anmeldevorschriften für die letzten beiden Quartale 1991 verletzt habe und brachte den Versicherungsvertrag zur Auflösung.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bezahlung von S 553.325,--, d.i. der Wert der beschädigten Lieferung unter Abzug des Restwertes und unter Hinzurechnung der Kosten für den Havariebericht von S 7.525,--.

Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung und wendete Leistungsfreiheit zufolge Verletzung der Anmeldungsvorschriften ein. Bei letzteren handle es sich um einen vereinbarten Risikoausschluß.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte die Verletzung der Anmeldevorschriften als Vertragsveretzung. Art.III Abs. 4 der Besonderen Bedingungen der Generalpolizze sei dahin auszulegen, daß ausdrücklich Leistungsfreiheit des Versicherers für den Fall der Verletzung der Anmeldevorschriften vereinbart worden sei. Hiezu genüge bereits eine einmalige Verletzung der Anmeldevorschriften. Da gemäß § 187 VersVG für den Bereich der Transportversicherung von Gütern, so auch für die laufende Versicherung Vertragsfreiheit herrsche, könne auch Leistungsfreiheit des Versicherers bei einmaliger Verletzung der Anmeldevorschriften vereinbart werden. Eine derartige Vertragsbestimmung sei durch den Umstand gerechtfertigt, daß die beklagte Versicherung für Schäden aufzukommen habe, die sich vor der Versicherungsmeldung ereignet haben, was die Gefahr nach sich ziehe, daß der Versicherungsnehmer nur die Transporte zur Versicherung anmelde, von denen er wisse, daß es zu Schadensfällen gekommen sei, um Prämien zu sparen. Überdies bestehe seitens der Beklagten ein Interesse an der rechtzeitigen Versicherungsanmeldung, weil diese die Grundlage der Prämienberechnung sei. Die in Art.X der Beklagten eingeräumte Berechtigung zur Einklagung des Prämienrückstandes sowie zur sofortigen Aufhebung der Polizze und Nullitätserklärung aller noch nicht abgelaufenen Risken beziehe sich auf den Fall, daß die Klägerin bereits eine Rechnung zugestellt bekommen habe, die sie jedoch nicht unverzüglich nach Zustellung bezahlt habe. Es sei also hier die Rechtsfolge der Nichtbezahlung der Prämien vereinbart worden, nicht jedoch die Rechtsfolge der Verletzung von Anmeldevorschriften, die ihrerseits die Grundlage für die Prämienberechnung darstellten.

Das Berufungsgericht hob mit der angefochtenen Entscheidung die Abweisung eines Teilbetrages von S 7.525,-- s.A. ohne Rechtskraftvorbehalt auf, sprach jedoch die Deckungsverpflichtung der beklagten Partei mit Teilzwischenurteil dem Grunde nach aus. Es erklärte die ordentliche Revision für unzulässig. Rechtlich folgerte das Berufungsgericht, daß die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen nur so ausgelegt werden könnten, daß eine schuldhaft unterlassene Anmeldung nur hinsichtlich derjenigen Schäden zur Leistungsfreiheit führe, die sich in dem Zeitraum ereignet hätten, für den die Anmeldevorschrift verletzt worden sei, daß aber die Verletzung der Anmeldevorschriften für frühere Quartale, bei wieder rechtzeitiger Anmeldung für das Quartal, in dem der Schaden eingetreten sei, keinen Einfluß auf die Leistungsverpflichtung der Versicherung ausübe.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision der beklagten Partei ist berechtigt.

Zur Auslegung von Versicherungsbedingungen für "laufende Polizzen" als einer Sonderform der Generalversicherung fehlt sowohl in Österreich wie auch in Deutschland eine aktuelle Rechtsprechung. Nach der nunmehr in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Praxis ist die Auslegung aller nicht im Verordnungsweg erlassenen Versicherungsbedingungen am Maßstab eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers vorzunehmen, weshalb die Unklarheitsregel des § 5 des deutschen Allgemeinen Geschäftsbedingungsgesetzes (AGBG) anzuwenden sei, wenn die objektive Auslegung zu keinem Ergebnis führe (vgl. Prölss-Martin VVG25, 32 ff). Eine derartige Auslegungsregel nähert sich weitgehend der Regelung des § 914 ABGB. Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Allgemeine Versicherungsbedingungen sind daher so auszulegen, wie dies der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer verstehen mußte, wobei Unklarheiten zu Lasten des Versicherers gehen. Zu berücksichtigen ist in allen Fällen der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. Prölss-Martin aaO, EvBl. 1982/94; VersE 1472 ua, VR 1991, 77, zuletzt 7 Ob 4/94). Versicherungsbedingungen sind aus ihrem Zusammenhang heraus auszulegen (vgl. Prölss-Martin aaO, 29).

Im Rahmen der laufenden Versicherung hat der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für alle in der Polizze nur allgemein bezeichneten Güter und Transporte, ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherungsnehmer dem Versicherer die betreffenden Transporte bereits angegeben hat, ja selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer von den auf sein Risiko durchgeführten Transporten selbst noch keine Kenntnis hatte oder ein Schaden bereits eingetreten ist. Die selbstverständliche Folge daraus ist, daß der Versicherungsnehmer dem Versicherer alle von der laufenden Versicherung erfaßten Transporte anmelden muß, natürlich auch dann, wenn der Transport bereits schadenfrei durchgeführt worden ist (vgl. Enge, Transportversicherung, 177 ff). Die laufende Versicherung ist typische Versicherung künftiger Interessen (vgl. Ritter-Abraham, Seeversicherungsrecht II2 § 97 Anm.6). Ein derart automatisch bestehender Versicherungsschutz setzt natürlich in ganz besonderem Maß die Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben voraus. Die laufende Versicherung bringt den Versicherungsnehmer in schwere Versuchung. Seine Interessen sind ohneweiteres gedeckt, d.h. ohne daß der Versicherer etwas davon zu wissen braucht. Läuft die versicherte Unternehmung schlecht ab, kann er Entschädigung verlangen. Wenn sie gut abläuft und der Versicherungsnehmer schweigt, "spart" er die Prämie. Deshalb gehört die laufende Versicherung zu den Vertragsverhältnissen, die nur auf der Grundlage uneingeschränkten Vertrauens zur Vertragstreue des Versicherungsnehmers gedeihen können. Diese Vertragstreue wachzuhalten, ist insbesondere der Zweck der Verpflichtung zur unverzüglichen Aufgabe oder Deklaration (vgl. Ritter-Abraham aaO Anm.40 ff). An die Stelle der sonst bei Versicherungsverträgen üblichen vorvertraglichen Anzeigepflicht tritt bei dieser speziellen Versicherungsart die Deklarationspflicht. Sinn und Zweck der Deklaration ist es, dem Versicherer das einzelne Risiko, das durch die laufende Polizze gedeckt ist, bekanntzugeben, und zwar so vollständig, daß der Versicherer in der Lage ist, die von ihm übernommene Verpflichtung, die Gefahr nach versicherungstechnischen Grundsätzen zu tragen, zu erfüllen (vgl. Enge aaO, 179). Nach der Lehre kann Leistungsfreiheit wegen Verstoßes gegen die Deklarationspflicht als Obliegenheit gestaltet und an ihre Verletzung vertragliche Leistungsfreiheit geknüpft werden, sei es mit oder ohne Geltung von § 6 Abs. 1 VersVG. Die Deklarationspflicht kann auch als echte Rechtspflicht gestaltet werden, die sogar dann noch zu erfüllen ist und zur Prämienzahlungsverpflichtung führt, wenn für den nicht rechtzeitig deklarierten Transport die (ebenfalls vereinbarte) Leistungsfreiheit eingetreten war (vgl. Prölss-Martin aaO, 849). Nach Ritter-Abraham (aaO, Anm.64) endet die laufende Versicherung, wenn der Versicherungsnehmer schuldhaft die Güter nicht oder nicht rechtzeitig nicht deklariert. In diesem Fall braucht der Versicherer den Vertrag nicht zu kündigen. Dieser Meinung ist beizupflichten, weil das zuvor beschriebene, dieser Versicherungsart eigene Vertrauensverhältnis, das der Versicherer in den Versicherungsnehmer setzt, bei einer schuldhaft unterlassenen Deklaration derart zerstört wird, daß dem Versicherer ein Wegfall seines Interesses an einer Vertragsfortsetzung mit einem derartigen Kunden zugebilligt werden muß. Würde man das Recht des Versicherers auf automatische Vertragsauflösung zufolge schuldhafter Verletzung dieser elementarsten Vertragspflicht durch den Versicherungsnehmer nur auf die Zeiträume, in denen der Versicherungsnehmer seiner Deklarationspflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist, beschränken, ihm jedoch für jenen Zeitraum, in dem er wie im gegenständlichen Fall nach Schadenseintritt seiner Deklarationspflicht nunmehr wieder nachkommt, dennoch Deckung zubilligen, erreicht man genau das, was verhindert werden soll, nämlich eine ausnahmsweise Deklaration dann, wenn ein Schadensfall auftritt. Im vorliegenden Fall wurde dem Versicherungsnehmer zwar die sofortige Anmeldung der einzelnen Transporte durch den Versicherer erlassen, nicht aber die Verpflichtung zur Aufzeichnung und Bucheinsicht bzw. die vierteljährliche Zusammenfassung der Summe der Transporte und deren Bekanntgabe an den Versicherer. Die Klägerin hat die "obigen Vorschriften" im Sinne des Art.III Abs. 4 der vorliegenden Bedingungen, das sind die "Vorschriften und Obliegenheiten der gegenwärtigen Polizze" (Ende des dritten Absatzes des Art.III), also im Sinn des variierten Art.X die quartalsmäßige Deklarierung für die zwei letzten Quartale des Jahres 1991, nicht bzw. unrichtig und nicht rechtzeitig erfüllt. Die vorliegenden Versicherungsbedingungen sind aber auf Grund des zuvor beschriebenen Wesens der laufenden Versicherung sowie auf Grund des inneren Zusammenhaltes der Bestimmung des Art III Abs. 4 mit Art X dahin auszulegen, daß eine in einem früheren Zeitabschnitt vom Versicherungsnehmer schuldhaft begangene Obliegenheitsverletzung zur generellen Leistungsfreiheit für einen im darauffolgenden Zeitabschnitt eingetretenen Schaden führt, weil das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien zerstört worden ist und der Vertrag dadurch zur Auflösung kam.

Der Revision der beklagten Partei war daher Folge zu geben und das Ersturteil, soweit es nicht vom Aufhebungsbeschluß über S 7.525,-- betroffen ist, wiederherzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf § 41 bzw. § 43 Abs. 2 und § 50 ZPO. Da der noch zur Entscheidung anstehende Betrag von S 7.525,-- nur 1,35 % des Gesamtstreitwertes beträgt und durch ihn bisher keine besonderen Verfahrenskosten entstanden sind, kommt ihm bei der Entscheidung über die bisher erwachsenen Kosten keine Bedeutung zu.