OGH 25.09.2015, 5Ob14/15t
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** C*****, vertreten durch Dr. Klaus Oblin, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. J***** B*****, 2. B***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch die zweitbeklagte Partei, sowie die Nebenintervenientinnen der beklagten Parteien 1. A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, und 2. P***** AG, *****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen 700.000 GBP sA und Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 115/14i-67, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die Verbesserung vom sowie die Urkundenvorlagen vom und vom werden zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die vom Erstbeklagten behauptete, vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann mit Revision nicht (mit Erfolg) neuerlich releviert werden (RIS-Justiz RS0042981; RS0043405).
2.1. Die vom Erstbeklagten behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, kann sich doch der Erstbeklagte durch die bemängelte Zurückweisung der Ergänzung der Berufungsbeantwortung (ON 65) und der Urkundenvorlage (ON 66) durch das Berufungsgericht schon deshalb nicht beschwert erachten, weil diese Eingaben nicht er, sondern die Zweitbeklagte erstattet hat.
2.2. Die Ablehnung der vom Erstbeklagten beantragten Unterbrechung des Berufungsverfahrens kann zufolge § 192 Abs 2 ZPO nicht (im Wege einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens) bekämpft werden, weil diese Unterbrechung im Gesetz nicht zwingend vorgesehen ist (RIS-Justiz RS0036983; RS0037020).
2.3. Zur Beurteilung, dass die geltend gemachten Mängel des Berufungsverfahrens nicht vorliegen, bedarf es keiner weiteren Ausführungen (§ 510 Abs 3 ZPO).
3. Eine Aktenwidrigkeit liegt (nur) dann vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, indem der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolge dessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (jüngst 5 Ob 226/14t; 5 Ob 45/14z; 5 Ob 221/13f; RIS-Justiz RS0043347). Diese Voraussetzungen zeigt der Erstbeklagte nicht auf, weil er unter diesem Revisionsgrund nur den - inhaltlich ohnehin unstrittigen - Text von Urkunden wiedergibt und daraus Schlussfolgerungen zieht, mit denen er die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen bekämpft.
4.1.1. Der Erstbeklagte behauptet das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage mit der Begründung, dass das Berufungsgericht bei der Auslegung der vom Kläger und dem Erstbeklagten abgeschlossenen Treuhandvereinbarung entgegen vorliegender Rechtsprechung den Zweck des Rechtsgeschäfts nicht berücksichtigt habe. In diesem Punkt ist aber die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil der Erstbeklagte dabei nicht von den getroffenen, sondern von zusätzlich gewünschten Feststellungen (Revision Rz 59 - 61) ausgeht (RIS-Justiz RS0043312 [T12, T14]).
4.1.2. Im Übrigen sollte nach dem vom Erstgericht feststellten Inhalt der auch vom Erstbeklagten für seinen Standpunkt ins Treffen geführten Telefonkonferenz vom „der Betrag am Treuhandkonto (erst) nach der Übertragung des SICAV auf P***** freigegeben werden“. Tatsächlich nahm aber der Erstbeklagte Überweisungen vom Treuhandkonto vor, obwohl ihm diese Voraussetzung nicht nachgewiesen war und ohne Kenntnis, geschweige denn Zustimmung des Klägers als Treugeber. Wenn das Berufungsgericht darin ein Vorgehen des Erstbeklagten erkannte, welches dem in der Treuhandvereinbarung enthaltenen Gebot, „das Treuhandkonto gemäß den Anweisungen des Treugebers zu führen“, widersprochen habe, so ist darin jedenfalls keine als unvertretbar aufzugreifende Auslegung der Treuhandvereinbarung zu erkennen.
4.2. Der Erstbeklagte meint, dass das Treugut nicht vom Erstbeklagten stamme, weil die Überweisung des betreffenden Betrags nicht von einem Konto erfolgt sei, welches auf den (Namen des) Kläger(s), sondern auf ein näher bezeichnetes Unternehmen lautete. Dem ist zu entgegnen, dass die Zuordnung der Leistung nach objektiven Kriterien (nach dem objektiven Empfängerhorizont) zu erfolgen hat (zur Zahlung vgl 3 Ob 530/94 SZ 67/48; 5 Ob 174/04f; 7 Ob 32/15d; Mair in Schwimann, ABGB-TaKom2 § 1412 Rz 2). Unter diesem Gesichtspunkt ist die Meinung der Vorinstanzen, dass die Überweisung des Geldbetrags auf das Treuhandkonto objektiv als die vereinbarte Zahlung des Klägers zu werten war (und im Übrigen auch von allen Beteiligten damals subjektiv so verstanden wurde), nicht zu beanstanden.
5. Eine erhebliche Rechtsfrage stellt sich somit nicht. Die außerordentliche Revision des Erstbeklagten ist daher unzulässig und zurückzuweisen.
6. Die Verbesserung vom sowie die Urkundenvorlagen vom und vom waren als unzulässige Rechtsmittelergänzungen zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041666).
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** C*****, vertreten durch Dr. Klaus Oblin, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. J***** B*****, 2. B***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch die zweitbeklagte Partei, sowie die Nebenintervenientinnen der beklagten Parteien 1. A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, und 2. P***** AG, *****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen 700.000 GBP sA und Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 115/14i-67, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 29 Cg 112/12h-53, teilweise abgeändert wurde,
I. den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Leistungsbegehrens gegenüber der zweitbeklagten Partei richtet, gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
II. und zu Recht erkannt:
Der Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Zinsenbegehrens gegenüber der erstbeklagten Partei richtet, teilweise Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichts, das im Übrigen bestätigt und auch hinsichtlich seiner Kostenentscheidung unverändert aufrecht bleibt, wird (nur) in seinem Spruchpunkt II. 2.) dahin abgeändert, dass dieser wie folgt zu lauten hat:
„Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 700.000 GBP samt 4 % Verzugszinsen seit und 4 % Zinseszinsen seit Klagszustellung mit zu zahlen.
Das Mehrbegehren, die erstbeklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei (weitere) 2 % Zinsen pro Monat seit zu zahlen, wird abgewiesen.“
III. Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei 3.492,90 EUR (darin 582,15 EUR an Umsatzsteuer), der ersten Nebenintervenientin 3.526,38 EUR (darin 587,73 EUR) und der zweiten Nebenintervenientin 3.526,38 EUR (darin 587,73 EUR) an Kosten des Revisionsverfahrens jeweils binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
I. Der Kläger macht in seiner Revision betreffend die Abweisung des Leistungsbegehrens gegenüber der Zweitbeklagten geltend, das „Exit Arrangement Agreement“ samt Appendix sei rechtlich - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - als Schuldbeitritt oder als konstitutives Anerkenntnis der Zweitbeklagten zu werten und daher auch diese zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig. Damit macht der Kläger keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend. Ob eine Vereinbarung richtig ausgelegt wurde, kann nämlich nur in Fällen auffallender Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht als erhebliche Rechtsfrage qualifiziert werden (RIS-Justiz RS0044358 [T20]; vgl auch RS0044298 [T22]; RS0042776; RS0042936) und ein solcher Fall liegt hier nicht vor:
Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Erstgerichts haben nur der Kläger und P***** das „Exit Arrangement Agreement“ abgeschlossen. Lediglich die Rückerstattung des von P***** und nicht von der Zweitbeklagten angebotenen Betrags hätte nicht durch, sondern über die Zweitbeklagte erfolgen sollen. Die Vorinstanzen haben dann aus der weiteren vom Erstbeklagten (auch Geschäftsführer der Zweitbeklagten) aufgesetzten und vom Kläger unterfertigten Bestätigung, wonach dieser nach Erhalt des vereinbarten Betrags „von“ der Zweitbeklagten gegen diese und andere näher bezeichneten Personen keinerlei Ansprüche mehr habe, keinen Schuldbeitritt und kein konstitutives Anerkenntnis der Zweitbeklagten abgeleitet. Dieses Erklärungsverständnis von einer bloßen Beteiligung der Zweitbeklagten an einer Regulierungsabwicklung (vgl dazu auch RIS-Justiz RS0032959; RS0032582) steht weder mit dem Wortlaut noch dem Sinn der getroffenen Vereinbarungen in Widerspruch, sondern entspricht dem vom Kläger in seiner Parteiaussage selbst bekundeten Verständnis und ist angesichts der im „Exit Arrangement Agreement“ in Aussicht genommenen Vorgangsweise jedenfalls nicht unvertretbar.
Die Revision des Klägers ist somit, soweit sie sich gegen die Abweisung des Leistungsbegehrens gegenüber der Zweitbeklagten richtet, mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig und daher zurückzuweisen.
II. Der Kläger bekämpft in seiner Revision wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung die Abweisung seines Begehrens auf Zahlung von 2 % Zinsen pro Monat seit und 4 % Zinseszinsen seit und strebt in diesem Umfang die Klagsstattgebung an. Hilfsweise stellt der Kläger auch Aufhebungsanträge. Die Beklagten und deren Nebenintervenienten erstatteten ihnen freigestellte Revisionsbeantwortungen jeweils mit den Anträgen, die Revision des Klägers zurückzuweisen, in eventu dieser nicht Folge zu geben.
Die Revision des Klägers ist betreffend das zuvor wiedergegebene Begehren gegenüber dem Erstbeklagten zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nur im Umfang des Zuspruchs der gesetzlichen Verzugszinsen und Zinseszinsen berechtigt.
1. Der Kläger hat das Begehren auf Zahlung von 2 % Zinsen pro Monat (!) mit der Begründung geltend gemacht, dass er einen solchen Gewinn aus einer näher beschriebenen alternativen Veranlagung in einem Goldinvestment erzielt hätte. Nun entspricht es gesicherter Rechtsprechung, dass der Geschädigte Verzugsschäden als Folgewirkung des Primärschadens schon dann geltend machen kann, wenn der Ersatzpflichtige infolge leichter Fahrlässigkeit des Schädigers für den positiven Schaden einzustehen hat. Es liegt dann an ihm, zu behaupten und zu beweisen, dass in seinem Vermögen ein die gesetzlichen Zinsen übersteigender Vermögensnachteil als positiver Schaden eingetreten sei. Der infolge Zahlungsverzugs entgangene Geldanlagegewinn ist positiver Schaden, soweit der Geschädigte als Folge des Zahlungsverzugs eine Gewinnchance, die er wahrgenommen hätte und deren Realisierung bei typischen Marktverhältnissen praktisch gewiss gewesen wäre, verlor (RIS-Justiz RS0109502; 1 Ob 173/03b JBl 2004, 793), wenn somit eine objektiv gegebene Erwerbschance vorlag, die im Verkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als solche angenommen wird (RIS-Justiz RS0030452; RS0032927; RS0030447; vgl auch
Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1333 ABGB Rz 30; Größ in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 1333 ABGB Rz 19). Als rechtlich gesicherte Position, den Gewinn zu erzielen, wird in der Rechtsprechung etwa die Möglichkeit angesehen, mit dem bei rechtzeitiger Erfüllung vertraglicher Pflichten zu Gebote stehenden Geldbetrag die marktübliche Verzinsung von Bankkrediten zu erzielen (1 Ob 173/03b mwN JBl 2004, 793) oder mit dem sonst zur Verfügung stehenden Geldbetrag die marktübliche Verzinsung fest verzinslicher Wertpapiere erreichen zu können (RIS-Justiz RS0109502).
2. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass die hier fraglichen, nicht festverzinslichen Wertpapiere als spekulative Geldanlage zu werten sind, ist doch die Realisierung eines Gewinns von 2 % pro Monat bei typischen Marktverhältnissen gerade nicht praktisch gewiss, weshalb keine rechtlich gesicherte Position des Klägers vorlag. Dies gilt besonders deshalb, weil bei der Beurteilung der Natur eines Anlageobjekts - entgegen der ex-post-Betrachtungsweise des Erstgerichts - auf den Zeitpunkt des (möglichen) Investitionsentschlusses abzustellen ist. Nur wenn auch in diesem Zeitpunkt eine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmende Gewinnmöglichkeit bestand, kann positiver Schaden angenommen werden (1 Ob 173/03b JBl 2004, 793).
3. Da das Regelbeweismaß der ZPO die hohe, nicht aber eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist (RIS-Justiz RS0110701), den Ausführungen des Erstgerichts kein solcherart gesteigertes Beweismaß zu entnehmen ist und dieses überdies nur eine ex-post-Betrachtung vornahm, hat das Berufungsgericht ausgehend vom Zeitpunkt des (möglichen) Investitionsentschlusses mit Recht angenommen, dass die vom Kläger begehrten Zinsen nicht als positiver Schaden gewertet werden können, wird doch nach dann oben genannten Kriterien - objektiv, ex ante und bei typischen Marktverhältnissen - ein Veranlagungsgewinn von 2 % pro Monat gerade nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen. Diese Ansicht des Berufungsgerichts begründet weder eine Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung noch einen Mangel des Berufungsverfahrens, sondern ist Ergebnis einer zutreffenden rechtlichen Beurteilung.
5. Zur Ersatzfähigkeit unter dem Gesichtspunkt eines entgangenen Gewinns hat das Berufungsgericht eine grobe Fahrlässigkeit des Erstbeklagten verneint (vgl dazu RIS-Justiz RS0030480; Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1333 ABGB Rz 30). Dieser Beurteilung ist der Kläger in seiner Revision nicht erkennbar entgegengetreten. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht daher zutreffend das Begehren auf eine Verzinsung von 2 % Zinsen pro Monat abgewiesen.
6. Der Kläger rügt letztlich noch und dies mit Recht, dass das Berufungsgericht ihm nicht zumindest die gesetzlichen Verzugszinsen von 4 % sowie 4 % Zinseszinsen daraus seit Klagszustellung zugesprochen hat. Das Begehren des verschuldeten Verzögerungsschadens begreift nämlich - als minus - das Begehren auf gesetzliche Verzugszinsen in sich und ist letzteres - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - kein aliud (5 Ob 724/79 HS 10.655; 3 Ob 223/97h). Insoweit steht dem auch nicht die Rechtskraft des Ersturteils entgegen, weil dieses nur das über die von ihm zuerkannten 2 % Zinsen pro Monat hinausgehende Zinsenmehrbegehren entschieden hat, sodass ein Zinsenbegehren in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen jedenfalls weiter streitverfangen war. Nur in diesem Punkt der gesetzlichen (Zinses-)Zinsen erweist sich somit die Revision des Klägers als berechtigt. Im Ergebnis war daher der Erstbeklagte zusätzlich zur Zahlung der gesetzlichen Zinsen und vom Tag der Streitanhängigkeit an auch zur Zahlung der Verzugszinsen zu verpflichten (§ 1000 Abs 1 und 2 ABGB).
III. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO. Der Kläger hat den Beklagten die Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen zu ersetzen, weil sein ausschließlich die gesetzlichen (Zinses-)Zinsen (Nebengebühren) betreffender Verfahrenserfolg nicht kostenwirksam ist; deshalb hatte auch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts unverändert aufrecht zu bleiben.
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00014.15T.0925.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAD-58530