OGH vom 12.04.2012, 5Ob14/12p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Hurch als Vorsitzende und die Hofrätin Dr. Lovrek, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers H***** M***** M*****, geboren *****, vertreten durch Dr. Matthäus Grilc, Dr. Roland Grilc, Mag. Rudolf Vouk und Dr. Maria Škof, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und anderer Grundbuchhandlungen ob der EZ 85 GB *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , AZ 2 R 282/11i, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen sind, gestützt auf § 3 Abs 1 Z 1 Verordnung der Bundesregierung vom über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird (Amtssprachen Verordnung), BGBl 1977/307 (idF BGBl II 2000/428), davon ausgegangen, dass vor dem Bezirksgericht Villach (ausschließlich) Deutsch die Amtssprache ist und folglich für die mit dem Grundbuchgesuch des Antragstellers in slowenischer Sprache vorgelegte, die Eintragungsgrundlage bildende Urkunde § 89 GBG (iVm § 19 Abs 2 Bundesgesetz über die Rechtsstellung der Volksgruppen in Österreich [Volksgruppengesetz VoGrG], BGBl 1976/575 [idF BGBl I 2009/52]) nicht zum Tragen komme.
Mit seiner gegenteiligen Ansicht zeigt der Antragsteller weder die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) auf, noch vermag er verfassungsrechtliche Bedenken gegen die genannte Rechtsgrundlage (Amtssprachen Verordnung) zu erwecken. Vielmehr hat sich der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 3 Ob 67/08m mit der auch hier zu beurteilenden Frage der Amtssprache vor dem Bezirksgericht Villach befasst und ist dabei zu dem auch hier von den Vorinstanzen vertretenen Ergebnis gelangt. Diese Rechtsansicht steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (, B 484/03; vgl Kolonovits , Sprachenrecht in Österreich [1999] 402 f).
Da sich keine erhebliche Rechtsfrage stellt ist der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.