OGH vom 27.02.2019, 7Ob35/19a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Steiermärkische Gebietskrankenkasse, 8010 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1, vertreten durch Dr. Helmut Destaller und andere Rechtsanwälte in Graz, und ihres Nebenintervenienten Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7, vertreten durch Dr. Ivo Burianek, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagte Partei H***** AG, *****, vertreten durch die Schlösser & Partner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 40.356,72 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 116/18w-55, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Es steht fest, dass die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsnehmerin der Beklagten einen „Geisterfahrerunfall“ weder in Selbstmordabsicht verursachte noch einen Unfall mit Verletzungsfolgen ernstlich für möglich hielt und billigend in Kauf nahm; vielmehr erkannte sie nicht, dass sie auf der falschen Richtungsfahrbahn unterwegs war.
Auf dieser Sachverhaltsgrundlage verneinten die Vorinstanzen übereinstimmend die Leistungsfreiheit der (von der Klägerin, die Leistungen an die Unfallopfer erbracht hatte, nach § 332 ASVG in Anspruch genommenen) Beklagten nach § 152 VersVG.
2. Die Richtigkeit dieser Feststellungen kann vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden (RIS-Justiz RS0042903 [insbes T 5, T 7, T 10]). Ein Mangel des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor, wenn sich das Berufungsgericht – wie hier – mit der Beweisrüge befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und in seinem Urteil festgehalten hat (RIS-Justiz RS0043150). Dass (auch) das Berufungsgericht die von der Beklagten genannten Gründe für die Erkennbarkeit der Geisterfahrt als nicht ausreichend für den Schluss auf Vorsatz sah, ist eine nicht revisible Frage der Beweiswürdigung.
3. Eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts liegt schon deshalb nicht vor, weil die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Da die Versicherungsnehmerin nicht erkannt hatte, als Geisterfahrerin unterwegs zu sein, fehlt jede tatsächliche Grundlage für die Annahme, dass sie den Versicherungsfall
– auch nur bedingt – vorsätzlich herbeigeführt hätte.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0070OB00035.19A.0227.000 |
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