OGH vom 16.02.1994, 1Ob508/94
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Alexander H*****, geboren am , und Florian H*****, geboren am , infolge Rekurses des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Reinhard A*****, ***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 44 R 521/93-6 (8 P 1041/87 des Bezirksgerichtes Favoriten), folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Buchsachverständige hatte im Auftrag des Bezirksgerichtes Favoriten im Unterhaltsbemessungsverfahren zur Ermittlung des Einkommens des Vaters beider Minderjähriger ein umfangreiches Gutachten erstattet und hiefür Gebühren von 122.442 S verzeichnet, die antragsgemäß bestimmt und angewiesen wurden (ON 67 und 68). Aus Anlaß der Bekämpfung des auf diesem Sachverständigengutachten aufbauenden Beschlusses über die Festsetzung des Unterhaltes ersuchte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (als Rekursgericht) den Sachverständigen um ergänzende Aufklärungen zu dem nicht (in allen Punkten) schlüssig begründeten Gutachten.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag des Sachverständigen auf Zuerkennung einer Gebühr von 20.906 S für die Ergänzung bzw. Erläuterung seines zu AZ 8 P 1041/87 des Bezirksgerichtes Favoriten erstatteten Gutachtens ON 73 ab.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs des Sachverständigen an den Obersten Gerichtshof ist unzulässig (§ 14 Abs 2 Z 4 AußStrG). Wie der erkennende Senat bereits in seiner nach Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 gefällten Entscheidung 1 Ob 593/90 = SV 1991/2, 26 ausgesprochen hat, macht es für die Unzulässigkeit des Rekurses nach § 14 Abs 2 Z 4 AußStrG gegen die Entscheidung der zweiten Instanz über Gebühren der Sachverständigen keinen Unterschied, ob die zweite Instanz in Erledigung eines Rechtsmittels oder wie hier unmittelbar über die Gebühren entschieden hat, die im Zuge eines Rekursverfahrens vor ihr entstanden sind. Aus der Vorschrift des § 41 Abs 1 GebAG 1975 könne nicht die Zulässigkeit des Rekurses gegen die Bestimmung einer Sachverständigengebühr durch das Gericht zweiter Instanz abgeleitet werden. Daran ist ungeachtet der Kritik von Krammer (Anmerkungen zu 1 Ob 593/89 und 2 Ob 73/90 - letztere Entscheidung betraf den gleichfalls als unanfechtbar erachteten Gebührenbestimmungsbeschluß eines Berufungsgerichtes - Überlegungen zum anzuwendenden Verfahrensrecht bei der Bestimmung von Sachverständigengebühren in SV 1991/2, 26) und von Bajons (Der Wandel im Rechtsmittelsystem - oder: Von der ZVN 1983 zur WGN 1989 in ÖJZ 1993, 145 ff) festzuhalten. In der eingehend begründeten Entscheidung 3 Ob 44/93 = Jus extra 1993/1379 wurde die Ansicht Bajons ausdrücklich abgelehnt und an der zuletzt in 1 Ob 606/92, 5 Ob 517/92 u.a. ausgesprochene Auffassung festgehalten, daß der Ausdruck Revisionsrekurs in § 528 ZPO nicht nur Rechtsmittel gegen Sachbeschlüsse des Rekursgerichtes, sondern auch gegen Formalbeschlüsse umfasse, keine durch teleologische Reduktion herbeizuführende sogenannte unechte Gesetzeslücke vorliege, die dann durch Ausdehnung des Anwendungsbereiches einer anderen Norm (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO) zu schließen wäre und weder Art 6 noch Art 13 MRK ein Recht auf einen Instanzenzug oder Zugang zum Höchstgericht gewähre; die Anfechtungsmöglichkeiten nach innerstaatlichem Recht würden durch die MRK nicht erweitert. Auch funktionell erstinstanzliche Entscheidungen der zweiten Instanz bei Bestimmung von Sachverständigengebühren sind somit unanfechtbar.
Die Frage der Rechtzeitigkeit des vom Rekurswerber an das Oberlandesgericht Wien gerichteten und von diesem mit Beschluß vom ON 85 wegen Unzuständigkeit dem Obersten Gerichtshof überwiesenen (§ 4 JN) Rechtsmittels stellt sich damit nicht mehr.