OGH 19.03.2014, 7Ob35/14v
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen M***** G*****, geboren am *****, in Obsorge der Mutter M***** G*****, vertreten durch Dr. Silvia Anderwald und andere, Rechtsanwälte in Spittal an der Drau, Vater T***** A*****, über den Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 3 R 232/13x-33, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom , GZ 2 PU 172/12f-27 bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Rekursgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erhöhte auf Antrag des Kindes den vom Vater zu leistenden monatlichen Unterhalt von bisher 330 EUR (mit Wirkung ab ) auf 360 EUR und wies das (insgesamt auf eine monatliche Unterhaltsleistung von 626 EUR gerichtete) Mehrbegehren des Minderjährigen von (zusätzlich) 266 EUR ab.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des durch seine Mutter vertretenen Minderjährigen nicht Folge und sprach (zunächst) aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Über Zulassungsvorstellung des Antragstellers wurde dieser Ausspruch mit Beschluss des Rekursgerichts vom nachträglich dahin abgeändert, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG doch zulässig sei.
Der Revisionsrekurs des Minderjährigen wurde dem Obersten Gerichtshof am vorgelegt.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage ist verfrüht.
Den Beschluss, mit dem das Rekursgericht den Zulassungsausspruch abändert, hat es kurz zu begründen, den Parteien zuzustellen und, soweit dies vorgesehen ist, dem Gegner die Revisionsrekursbeantwortung freizustellen, wovon auch das Erstgericht zu verständigen ist (§ 63 Abs 3 und 5 AußStrG).
Hier hätte der Akt jedenfalls erst nach Einlangen einer Revisionsrekursbeantwortung des Vaters (sofort) dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werden können:
Die Zustellung des gemäß § 63 Abs 5 AußStrG gefassten Beschlusses an den Vater (ohne Rückschein) wurde im vorliegenden Fall nämlich erst am verfügt; außerdem hat es das Rekursgericht unterlassen, dem Vater freizustellen, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen. Es wird daher einen diesbezüglichen Beschluss zu fassen, dem Vater (nachweisbar) zuzustellen und erst nach Einlangen der Revisionsrekursbeantwortung oder nach Ablauf der für die Rechtsmittelbeantwortung eingeräumten Frist (§ 68 Abs 3 Z 2 AußStrG) den Akt dem Obersten Gerichtshof neuerlich zur Entscheidung über den Revisionsrekurs vorzulegen haben.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen M***** G*****, geboren am *****, in Obsorge der Mutter M***** G*****, vertreten durch Dr. Silvia Anderwald und andere Rechtsanwälte in Spittal an der Drau, Vater T***** A*****, vertreten durch Dr. Margot Tonitz, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 3 R 232/13x-33, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom , GZ 2 PU 172/12f-27, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) - nachträglichen Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG ab.
Das Erstgericht erhöhte auf Antrag des Kindes den vom Vater zu leistenden monatliche Unterhalt von bisher 330 EUR (mit Wirkung ab ) auf 360 EUR und wies das (insgesamt auf eine monatlichen Unterhaltsleistung von 626 EUR gerichtete) Mehrbegehren des Minderjährigen von (zusätzlich) 266 EUR ab.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des durch seine Mutter vertretenen Minderjährigen nicht Folge und sprach (zunächst) aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Über Zulassungsvorstellung des Antragstellers wurde dieser Ausspruch mit Beschluss des Rekursgerichts vom nachträglich dahin abgeändert, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG doch zulässig sei. Der Minderjährige habe stichhaltig begründet, dass das Rekursgericht „die Bemessungsgrundlage unrichtig beurteilt“ habe.
Rechtliche Beurteilung
Nach den - in dritter Instanz nicht mehr angreifbaren - Feststellungen enthält die (ausgehend von dem durch den Arbeitgeber des in Lybien tätigen Unterhaltsschuldners mitgeteilten Bruttoeinkommen im Jahr 2012) ermittelte Bemessungsgrundlage ohnehin sowohl das Trennungsgeld („Separation Allowance“) als auch den Unterkunftszuschuss („Lodging Allowance“), die als Einkommen besteuert wurden, in voller Höhe von 34.584 EUR und 8.548 EUR. An diese - vom Berufungsgericht übernommene - Tatsachenfeststellung ist der Oberste Gerichtshof gebunden. Die Beurteilung des Rekursgerichts, es habe nach Vorlage der Lohnauskunft kein Anlass für weitere Erhebungen bestanden, ist in diesem Einzelfall nicht zu beanstanden.
Im Hinblick darauf, dass Unterhaltsbemessungen grundsätzlich Einzelfallentscheidungen darstellen (RIS-Justiz RS0007204 [T11]), läge eine erhebliche Rechtsfrage nur dann vor, wenn das Rekursgericht wesentliche Bemessungsfaktoren unberücksichtigt gelassen hätte oder bei der Beurteilung gesetzwidrig vorgegangen wäre (RIS-Justiz RS0053263).
Davon kann aber keine Rede sein:
Nach ständiger Rechtsprechung zählen zu den als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkünften alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann, wovon grundsätzlich nur solche Einnahmen ausgenommen sind, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen (RIS-Justiz RS0107262). Gewährte Zulagen und Zuschüsse sind nur soweit, als sie dem Ausgleich eines tatsächlichen Mehraufwands dienen, bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen; soweit sie einen versteckten Gehaltsbestandteil darstellen, weil sie mehr als den Ersatz des dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich entstandenen Mehraufwands enthalten, ist daher der übersteigende Teil in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (2 Ob 15/09h mwN; RIS-Justiz RS0110703).
Dass das Rekursgericht von diesen Grundsätzen abgewichen wäre, ist nicht zu erkennen. Im Rechtsmittel wird dies auch gar nicht behauptet, weil es sich allein darauf beruft, dass das festgestellte Bruttoeinkommen die Beiträge für Trennung und Unterkunft nicht enthalte.
Mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen, was gemäß § 71 Abs 3 AußStrG keiner weiteren Begründung bedarf.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00035.14V.0319.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAD-58465