OGH vom 09.06.2011, 3Ob35/11k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Sparkasse *****, vertreten durch Dr. Markus Skarics, Rechtsanwalt in Imst, wider die verpflichtete Partei Filiz D*****, wegen Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 3 R 266/10d 33, womit infolge Rekursen der beteiligten Gläubigerin R***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Appiano Kramer, Rechtsanwälte in Wien, und der beteiligten Gläubigerin L*****, vertreten durch Dr. Martin Wöll, Rechtsanwalt in Innsbruck, der Beschluss des Bezirksgerichts Imst vom , GZ 8 E 4/10x 25, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Ausführungen des Revisionsrekurses beschränken sich auf die Ablehnung der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs (sowohl vor der EO Novelle 2000 als auch danach), wonach ein Festbetragshypothekargläubiger bei unterbliebener Forderungsanmeldung nach § 210 Abs 1 EO das Kapital in der aus dem Grundbuch ersichtlichen Höhe zugewiesen erhält (RIS Justiz RS0003179, zuletzt 3 Ob 7/09i; 3 Ob 313/02d; Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner EO §§ 210, 211 Rz 8; Feil/Marent , EO § 210 Rz 10; Heller/Berger/Stix EO 4 II 1439). Das Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärt, weil es die gegenteilige Ansicht von Angst (in Angst ² [2008] § 210 EO Rz 7 und 7a) für begründet, nachvollziehbar und fundiert ansehe.
Dessen Lehrmeinung wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in der am ergangenen Entscheidung zu 3 Ob 7/09i abgelehnt und klargestellt, dass es bei einer Festbetragshypothek nur darauf ankommt, dass sich der Bestand des Pfandrechts (und nicht der Forderung) aus dem Grundbuch ergibt. Daran ist festzuhalten, weil im Revisionsrekurs keine relevanten neuen Gesichtspunkte aufgezeigt werden.
Die Revisionsrekurswerberin übersieht beim angestellten Vergleich mit Höchstbetragshypotheken, dass die Höchstbetragshypothek anders als die Festbetragshypothek nicht bloß zur Sicherung einer einzelnen Forderung dient, sondern eines ganzen Schuldverhältnisses für die Dauer seines Bestands (5 Ob 292/98x), weshalb es im Meistbotsverteilungsverfahren der Anmeldung samt Nachweis des Entstehens von Einzelforderungen in entsprechender Höhe bedarf ( Kodek in Schwimann , ABGB TaKomm § 448 Rz 6 mwN). Davon, dass das Erfordernis der Anmeldung der Forderung eines Gläubigers einer Höchstbetragshypothek eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstelle, kann daher keine Rede sein. Schließlich ist eine Regelung nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn ihr Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird (RIS Justiz RS0053882; RS0054009).
Zu bedenken sind weiters die Bestimmungen der §§ 209 (Anberaumung der Meistbotsverteilungstagsatzung), 212 (Verhandlung über die Ansprüche) und 213 EO (Widerspruchsrecht), die es dem nachrangigen Pfandgläubiger ermöglichen, an der Meistbotsverteilungstagsatzung teilzunehmen, über die zu berücksichtigenden Ansprüche zu verhandeln und dabei vom Verpflichteten Aufklärungen zu fordern, sowie auch gegen die Berücksichtigung der aus dem Grundbuch zu entnehmenden Ansprüche Widerspruch zu erheben.
Letztendlich ist darauf hinzuweisen, dass im Meistbotsverteilungsverfahren nur über Teilnahmeansprüche, also über den verfahrensrechtlichen Anspruch des Gläubigers auf Zuweisung aus dem Meistbot entschieden wird, nicht aber über den materiellrechtlichen Anspruch des einzelnen Gläubigers (RIS Justiz RS0050034).
Ungeachtet des nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts (§ 78 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO) erweist sich der Revisionsrekurs somit als unzulässig. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm §§ 526 Abs 3, 510 Abs 3 ZPO).