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OGH vom 24.04.2012, 5Ob233/11t

OGH vom 24.04.2012, 5Ob233/11t

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. D***** T***** und 2. DI R***** T*****, beide *****, beide vertreten durch Mag. Ulrich Salburg, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. U***** AG, *****, vertreten durch DLA Piper Weiss Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. P***** Ltd. in Liquidation, c/o Liquidator R***** F***** und G. J***** C*****, diese vertreten durch Dr. Eva Maria Bachmann-Land, Rechtsanwältin in Wien, wegen 61.800 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 18/11p 33, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1. Eine erhebliche Rechtsfrage sehen die Kläger primär im Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Prospekthaftung des Repräsentanten nach dem InvFG (1993), namentlich für den Fall, dass der ausländische Kapitalanlagefonds deshalb nicht die Voraussetzungen für die Zulassung zum öffentlichen Vertrieb gemäß § 25 Z 2 InvFG 1993 erfüllt habe, weil das Fondsvermögen nicht von einer Depotbank gehalten worden sei und eine Prospektinformation über die fehlende Trennung zwischen Depotbank und Fondsmanagement infolge des Bestehens eines „managed account“ nicht erfolgt sei.

1.2.1. Zunächst ist die pauschale Behauptung der Kläger, es fehle höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Prospekthaftung des Repräsentanten nach dem InvFG (1993), (inzwischen) unzutreffend (10 Ob 69/11m; vgl auch RIS Justiz RS0107352). Dabei ist im vorliegenden Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Prospektkontrollor nicht für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts haftet, sondern für erfolgte unrichtige oder unvollständige Kontrollen, sofern sie auf eigenem groben Verschulden bzw grobem Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen beruhen, die zur Prospektkontrolle herangezogen wurden (§ 11 Abs 1 Z 2 KMG;10 Ob 69/11m; Welser , Prospektkontrolle und Prospekthaftung nach dem KMG,ecolex 1992, 301 [305]; Paul , Investmentgeschäft, Organisation und Vertrieb, Neue juristische Monographien, Bd 21, 135). Schon zum Vorliegen einer Pflichtverletzung nach diesem Sorgfaltsmaßstab enthält die Revision keinerlei Ausführungen.

1.2.2. Mit der zu 1.1. bezeichneten Rechtsfrage gehen die Kläger unzulässig nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Es wird nämlich sowohl vom Berufungsgericht als auch in dem von den Klägern mit ihrer Revision vorgelegten Sachverständigengutachten in tatsächlicher Hinsicht zugrundegelegt, dass im vorliegenden Fall sehr wohl eine Depotbank vorhanden war.

1.2.3. Soweit die Kläger die Unrichtigkeit des Prospekts mit der Begründung behaupten, es hätten dort Informationen dahin gefehlt, dass es infolge des Bestehens eines „managed account“ an einer (ausreichenden) Trennung zwischen Depotbank und Fondsmanagement gefehlt habe, setzen sie sich unzulässig über die insoweit einschlägigen und wesentlichen Passagen des Prospekts hinweg, in welchen gerade unter dem Titel „Risikofaktoren und besondere Überlegungen“ auf die Möglichkeit der Investition über ein „managed account“ und die dann im Verlustfall greifende Haftung der Aktionäre ausdrücklich hingewiesen wird. Der eingangs wiedergegebenen Rechtsfrage legen die Kläger also nicht den festgestellten Sachverhalt zugrunde (RIS Justiz RS0043603; RS0043312 [insb T 12]). Im Übrigen fehlt auch ein nachvollziehbares erstinstanzliches Vorbringen zur Relevanz des „managed account“ für die Anlageentscheidung der Kläger.

2.1. Als weitere erhebliche Rechtsfrage machen die Kläger eine angeblich unzutreffend verneinte Irreführung durch den Prospekt insofern geltend, als eine tatsächlich nicht stattgefundene Diversifizierung zugesagt gewesen sei, nach welcher nur maximal 20 % des Fondsvermögens bei einem Emittenten veranlagt werde.

2.2. Auch in diesem Punkt negieren die Kläger neuerlich wesentliche Sachverhaltskomponenten in Form des im Prospekt enthaltenen Hinweises, dass im Fall einer guten Performance dem Fondsmanager auch ein höherer Prozentsatz übergeben wurden durfte, der betraute Fondsmanager damals einen ausgezeichneten Ruf genoss und dieser gerade mit der diversifizierten Veranlagung beauftragt war (Ersturteil S 6). Dass Letzteres in der Folge tatsächlich nicht geschehen ist, berührt keine Frage der Prospekthaftung.

Da die Revision auf der Grundlage des von den Vorinstanzen angenommenen Sachverhalts keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, ist sie unzulässig und zurückzuweisen. Dies bedarf gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner weitergehenden Begründung.