OGH vom 26.04.2006, 3Ob249/05x

OGH vom 26.04.2006, 3Ob249/05x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** reg. Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wider die verpflichtete Partei Josef R*****, vertreten durch die Sachwalterin Kriemhilde S*****, diese vertreten durch Aichinger, Bucher & Partner Rechtsanwälte in Villach, wegen 700.000 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 3 R 166/05d-10, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei erwirkte gegen den Verpflichteten einen Wechselzahlungsauftrag über 700.000 EUR, gegen den dieser fristgerecht Einwendungen erhob. Sie beantragte daraufhin die Exekution zur Sicherstellung durch Vormerkung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, diese wurde ihr mit Beschluss des Titelgerichts vom bewilligt. Das Erstgericht als Exekutionsgericht ordnete den Vollzug dieser Bewilligung am an.

Die verpflichtete Partei beantragte in der Folge, die Sicherungsexekution gemäß § 376 EO aufzuheben, die Vormerkung des Pfandrechts zu löschen und zu beschließen, dass sämtliche weitere Vollziehungen zu dieser Bewilligung unterbleiben. Die Titelforderung aus dem Wechselzahlungsauftrag sei anderweitig bereits zur Gänze besichert. Die sachwalterschaftsgerichtliche Genehmigung des Antrags sei zu AZ 3 P 29/98a des Erstgerichts bereits beantragt. Die betreibende Partei stellte in ihrer Äußerung dazu den Antrag auf Zurück-, in eventu Abweisung mit der Begründung, die sachwalterschaftsgerichtliche Genehmigung sei noch nicht erteilt worden, außerdem lägen die inhaltlichen Voraussetzungen des § 376 EO nicht vor.

In ihrer Replik vom erstattete die verpflichtete Partei das Vorbringen, der Antrag sei vom Pflegschaftsgericht genehmigt worden.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Aufhebung der Sicherungsexekution mit Beschluss vom mit der Begründung zurück, dass im beigeschafften Akt 3 P 29/98a weder die Antragstellung noch die Genehmigung des gegenständlichen Antrags erliege. Darüber hinaus sei der Antrag auch inhaltlich nicht berechtigt, weil durch die vorliegenden Pfandrechte eine vollständige Sicherheit nicht gegeben sei.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluss „ersatzlos" auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrundes auf. Es erteilte weiters den Auftrag, auf das wechselseitige Vorbringen der Parteien hinreichend und konkret einzugehen und die zur rechtlichen Beurteilung erforderlichen Feststellungen zu treffen. Die Begründung des erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses sei aktenwidrig, weil die verpflichtete Partei die Genehmigung des Antrags auf Aufhebung der Sicherungsexekution bereits am begehrt habe und dieser Antrag mit Beschluss vom bewilligt worden sei. Weiters hätte der verpflichteten Partei die Auskunft über die Höhe des derzeitig aushaftenden Gesamtobligos zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht werden müssen. Den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte das Gericht zweiter Instanz für nicht zulässig.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, wer das Vorliegen der „Antragslegitimation" zu bescheinigen hat, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO, weil § 4 Abs 1 ZPO bestimmt, dass der gesetzliche Vertreter, daher auch der Sachwalter nach § 273 ABGB (2 Ob 180/04s [vom ]; Fucik in Rechberger² § 4 ZPO Rz 1; Schubert in Fasching/Konecny² § 4 ZPO Rz 3), seine Vertretungsbefugnis sowie eine notwendige Ermächtigung zur Prozessführung bei der ersten Prozesshandlung urkundlich nachzuweisen hat, „soweit nicht beides bereits bei Gericht offenkundig ist".

Es kann hier jedoch offen bleiben, ob im vorliegenden Fall beim Erstgericht, das zugleich Pflegschaftsgericht ist, die Ermächtigung der Sachwalterin gerichtskundig war. Darauf kommt es in Wahrheit nämlich gar nicht an, weil eine solche nicht erforderlich war. Gemäß § 282 Abs 1 ABGB gelten die Regelungen über die Rechte zwischen Eltern und Kindern sowie jene für sonstige mit der Obsorge betraute Personen auch für die Rechte und Pflichten des Sachwalters, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, somit auch § 154 Abs 3 ABGB (stRsp, 4 Ob 585/89; RIS-Justiz RS0048207). Nach diesem ist für Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, wie insbesondere die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften, die Erhebung einer Klage und alle verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen, die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich. Wenn nun wegen der Zugehörigkeit zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb weder die Führung von Passivprozessen (1 Ob 689/87 = EFSlg 56.719; 7 Ob 354/98d = ÖBA 1999, 835) noch der Antrag auf Exekutionsbewilligung (zutreffend schon KG Korneuburg EFSlg 43.291) der sachwalterschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf (ebenso Stabentheiner in Rummel³ §§ 154, 154a ABGB Rz 15; Schubert aaO Rz 18; Fucik aaO Rz 2), ist umso weniger ein Antrag des Verpflichteten auf Aufhebung der Sicherungsexekution genehmigungsbedürftig, weil dieser lediglich eine Verteidigungshandlung darstellt. Die Frage, ob das Erstgericht Nachforschungen zur Antragslegitimation anzustellen gehabt hatte, ist daher genau so wenig präjudiziell wie jene, ob die betreibende Partei dadurch, dass sie keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen dieser Nachforschungen hatte, in ihrem rechtlichen Gehör verletzt wurde.

Wenn das Rekursgericht den Sachverhalt als noch nicht genügend geklärt erachtet, kann dem der Oberste Gerichtshof, der ausschließlich Rechtsfragen zu behandeln hat, nach stRsp nicht entgegentreten (RIS-Justiz RS0042179). Schon deshalb ist in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten.

Da § 528 Abs 2 Z 3 ZPO die Bekämpfung der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung, wie die Revisionsrekurswerberin ohnehin erkennt, jedenfalls ausschließt, kann sich auch dazu keine erhebliche Rechtsfrage stellen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm § 528a510 Abs 3 ZPO).