OGH 04.04.2017, 5Ob13/17y
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Gert L*, vertreten durch Mag. Erwin Dirnberger, Rechtsanwalt in Wien, sämtliche übrigen Wohnungseigentümer der Liegenschaft *, EZ 337 * als Antragsgegner, darunter 73. Dkfm. Dr. L*, 74. Mag. I*, 115. Dr. M*, 116. A*, diese vertreten durch Dr. Peter Bock, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 16 Abs 2 iVm § 52 Abs 1 Z 2 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 40 R 47/16g-49, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Hernals vom , GZ 17 MSch 7/13t-39, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht übermittelt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller begehrt die Zustimmung sämtlicher Antragsgegner zu drei von ihm durchgeführten Änderungen nach § 52 Abs 1 Z 2 iVm § 16 Abs 2 WEG zu ersetzen und zwar hinsichtlich
a) der Installation einer Nieder-temperatur-Fußbodenheizung in der Küche der Wohnung W20 im Haus A* samt Subwärmezählern in den Wohnungen W20 und W16 dieses Hauses und die Installation eines Gesamtwärmezählers in der Heizanlage der Liegenschaft;
b) des Verschlusses des im Zuge der geplanten Küchenentlüftung geschaffenen Lochs in der Fassade mit Isoliermaterial, aus optischen Gründen Anbringung einer Abdeckplatte im Ausmaß von ca 20 cm, dies lediglich bis zur nächsten ordentlichen Fassadensanierung oder Anfärbelung, zu welchem Zeitpunkt auf Kosten des Antragstellers das gegenständliche Loch endgültig verschlossen wird;
c) der zweimaligen Durchbohrung der Brüstungsplatte der westseitigen Loggia im obersten Geschoss der Liegenschaft in der Wohnung W20 im Haus A* und des Einsatzes zweier Rohre als Wasserspeier.
Das Erstgericht gab dem Antrag zur Gänze statt. Das Rekursgericht wies einen gegen die Kostenentscheidung erhobenen Rekurs der 73. und des 74. Antragsgegners als verspätet zurück. Dem Rekurs der 115. und 116. Antragsgegner gab es teilweise Folge und wies den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung hinsichtlich der Punkte 1a (Installation der Fußbodenheizung samt Subwärmezähler) und 1b (Verschluss des Loches in der Fassade) ab. Hinsichtlich Punkt 1c (Durchbohrung der Brüstungsplatte) bestätigte es den erstinstanzlichen Sachbeschluss. Es sprach aus, dass „der Wert des Entscheidungsgegenstands“ insgesamt 10.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof, dem die Akten mit einem als „außerordentlichen Revisionsrekurs“ bezeichneten Schriftsatz des Antragstellers vorgelegt wurde, ist (derzeit) zur Entscheidung über das Rechtsmittel noch nicht berufen:
1. Im allgemeinen Außerstreitverfahren ist der Revisionsrekurs – außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG). Das gilt gemäß § 62 Abs 4 AußStrG nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.
2. In diesem wohnrechtlichen Außerstreit-verfahren gelten gemäß § 52 Abs 2 WEG die Allgemeinbestimmungen über das Außstreitverfahren mit den in (unter anderem) § 37 Abs 3 Z 16 MRG genannten Besonderheiten. Nach dieser Bestimmung sind die in Abs 1 genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögens-rechtlicher Natur und die maßgebliche Wertgrenze beträgt 10.000 EUR.
3.1. Bei der Bewertung hat das Rekursgericht gemäß § 59 Abs 3 AußStrG die gesetzlichen Bewertungsregeln der §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 JN sinngemäß anzuwenden (Kodek in Gitschthaler/Höllwerth AußStrG § 59 Rz 34). Bilden mehrere Ansprüche den Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts, hat eine Zusammenrechnung nur zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN erfüllt sind (RIS-Justiz RS0042741; RS0053096; RS0118275). Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche sind zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Ein rechtlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder derselben Rechtsnorm abgeleitet werden und miteinander in einem unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (RIS-Justiz RS0037648). Er ist aber dann nicht anzunehmen, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattfindet (RIS-Justiz RS0037648 [T18]; RS0037899). Bei Beurteilung dieser Frage ist vom Vorbringen des Klägers – hier Antragstellers – auszugehen (RIS-Justiz RS0042741).
3.2. Mehrere Ansprüche aus einer Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB, die sich auf verschiedene Eingriffshandlungen des Beklagten stützen, stehen nicht in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang iSd § 55 Abs 1 Z 1 JN (RIS-Justiz RS0110012). Ein Zusammenhang ist auch zu verneinen, wenn einzelne, voneinander unabhängige Störungshandlungen verschiedene körperliche Teile der Liegenschaft betreffen, selbst wenn diese in physischer Nähe zueinander stehen (RIS-Justiz RS0037899 [T26]).
4. Hier will der Antragsteller die Zustimmung der Antragsgegner zu drei unterschiedlichen, miteinander nicht einmal physisch in irgendeinem Zusammenhang stehenden Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekten ersetzt erhalten. Er selbst bewertete sie in seinem Antrag jeweils gesondert (mit je 2.000 EUR) und auch das Rekursgericht sprach – völlig richtig – von drei gesonderten Begehren, die es auch in tatsächlicher und rechtlicher Sicht unterschiedlich beurteilte. Die Eigenschaft der allen drei Begehren zugrundeliegenden Wohnungseigentümereigenschaft reicht für sich alleine nicht aus, um einen tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang zu begründen, sodass die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung iSd § 55 Abs 1 JN nicht vorliegen. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist daher für jeden einzelnen Entscheidungsgegenstand gemäß § 55 Abs 4 JN gesondert zu beurteilen (RIS-Justiz RS0042741 [T18]).
5. Das Rekursgericht hat allerdings die nach obigen Ausführungen gebotene Differenzierung bei seiner Gesamtbewertung des Entscheidungsgegenstands unterlassen was – im Sinn einer Bewertung jedes einzelnen Entscheidungsgegenstands – zu berichtigen sein wird.
6. Sollte sich dabei ergeben, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands bei getrennter Betrachtung jeweils 10.000 EUR nicht übersteigt, käme eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung nur dann in Betracht, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 63 Abs 3 AußStrG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 52 Abs 2 WEG ausspricht, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Ob der Schriftsatz des Antragstellers diesfalls den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder allenfalls einer Verbesserung bedarf, obliegt der Beurteilung der Vorinstanzen.
7. Jedenfalls wird die Zustellung der Rekursentscheidung auch durch Hausanschlag iSd § 52 Abs 2 Z 4 WEG durch das Erstgericht zu veranlassen sein.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Gert L*, vertreten durch Mag. Erwin Dirnberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen sämtliche übrigen Wohnungseigentümer der Liegenschaft 1170 Wien, *, EZ * als Antragsgegner, darunter 73. Dkfm. Dr. Ludwig K*, 74. Mag. Itha K*, beide ehemals *, 115. Dr. Michael K*, 116. Alexander K*, diese vertreten durch Dr. Peter Bock, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 16 Abs 2 iVm § 52 Abs 1 Z 2 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 40 R 47/16g-49, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom , GZ 40 R 47/16g-53, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Text
Begründung:
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist nur mehr die vom Antragsteller begehrte Ersetzung der Zustimmung der Antragsgegner zu der von ihm bereits durchgeführten Installation einer Niedertemperatur-
Fußbodenheizung in der Küche seiner Wohnung W 20 im Haus * samt Subwärmezähler in den Wohnungen W 20 und W 16 sowie die Installation eines Gesamtwärmezählers in der Heizanlage der Liegenschaft.
Das Erstgericht gab dem Antrag statt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der 115. und 116. Antragsgegner Folge und wies den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung insoweit ab. Nach Berichtigung sprach es aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands diesbezüglich 10.000 EUR übersteige. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers zeigt keine wesentliche Rechtsfrage auf.
1. Bei der Zulässigkeit von Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt iSd § 16 Abs 2 WEG ist auf den Einzelfall abzustellen, wobei alle in Betracht kommenden Umstände bei der Interessenbeeinträchtigung zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0083309). Bei einer solchen Entscheidung besteht ein dem Außerstreitrichter vom Gesetzgeber eingeräumter Ermessensspielraum (RIS-Justiz RS0083309 [T13]). Solange dieser Ermessensspielraum nicht überschritten wird, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (RIS-Justiz RS0083309 [T9]). Nur in Fällen einer groben, die Rechtssicherheit in Frage stellenden Fehlbeurteilung hätte der Oberste Gerichtshof korrigierend einzugreifen, ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
2.1. Ob die Installation von Fußbodenheizungen grundsätzlich dazu dienen kann, dem Wohnungseigentümer eine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu ermöglichen, ist hier nicht zu klären. Bereits das Rekursgericht konzedierte ja durchaus, in einem Neubau möge die Installation von Fußbodenheizungen und die Verbrauchsmessung mit Wärmemengenzählern der Übung des Verkehrs entsprechen, verneinte die Verkehrsüblichkeit im konkreten Fall aber im Hinblick darauf, dass es sich um einen Altbau aus den 70er-Jahren mit einem einheitlich zentralen Heizungssystem handle, in dem der Verbrauch über Verdunstungsmesser abgerechnet werde und wo die Genehmigung der Umrüstung in einer einzigen Wohnung weitreichende Konsequenzen für die Verteilung der Verbrauchskosten habe. Diese Beurteilung ist vertretbar.
2.2. Auch der Antragsteller bezweifelt nicht, dass die Installation der Fußbodenheizung zur Inanspruchnahme allgemeiner Teile (durch die gebotene Anbringung eines Heizestrichs und Verlegung der dazu erforderlichen Leitungen) führt. Diese Änderung des Heizsystems in seinem Objekt erfordert nach den Feststellungen überdies die Errichtung eines Hauptzählers (Wurzelzählers) im Kesselhaus, der die Gesamtwärme für die Raumheizung zählen muss. Die Installation der Fußbodenheizung im Objekt des Antragstellers hat nach den Feststellungen die Folge, dass eine Wärmemengenmessung im Weg der zuvor vorhandenen Verdunstungszähler (HKV V) technisch nicht mehr möglich ist, vielmehr ist nun eine Wärmemengenmessung nach dem Durchflusssystem mittels Wärmemengenzähler für flüssige Wärmeträger (WZ) erforderlich. Diese Art der Verbrauchsmessung widerspricht nach den Feststellungen allerdings dem Punkt XI des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags, wonach 30 % der Kosten des Betriebs der Zentralheizung der zentralen Wärmeaufbereitungsanlage im Verhältnis der Nutzflächen der Wohnungen aufzuteilen sind, während die restlichen 70 % aufgrund der Ableseergebnisse auf den Wärmemengenzählern, die an den Heizkörper montiert sind bzw der Ableseergebnisse der Warmwasserzähler festgestellt und nach Quantitäten berechnet und den einzelnen Wohnungseigentümern bekanntgegeben werden. Es ist zwar technisch möglich, den Wärmeverbrauch für die Raumheizung in den Wohnungen des Antragstellers mittels Wärmemengenzählern zu erfassen, es bedarf allerdings dafür eines Zuschlags für Leitungsverluste (dessen Höhe davon abhängt, ob die verlegten Leitungen saniert wurden oder nicht). Dass in irgendeinem anderen Objekt der Wohnungseigentumsanlage bereits Fußbodenheizungen oder Durchflusswärmemengenzähler montiert worden wären, hat der Antragsteller weder behauptet noch wurde dies festgestellt. Wenn das Rekursgericht unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände des Einzelfalls der Entscheidung 5 Ob 113/15a = wobl 2016/17 folgend, die einen durchaus vergleichbaren Sachverhalt betraf, die Änderung als verkehrsunüblich beurteilte, hat es den ihm zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten.
2.3. Vergleichbares gilt für die Frage eines wichtigen Interesses des Antragstellers. Darunter ist nicht jeder bloße – auch verständliche oder sogar von erachtenswerten Motiven getragene – Wunsch zu verstehen (RIS-Justiz RS0083341), bloße Zweckmäßigkeitserwägungen sind nicht mit einem wichtigen Interesse gleichzusetzen (RIS-Justiz RS0110977). Das wichtige Interesse ist danach zu beurteilen, ob die beabsichtigte Änderung dazu dient, dem Wohnungseigentümer eine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu ermöglichen (5 Ob 157/15x = immolex 2016/15 [Räth]). Dass es dem Antragsteller nicht möglich gewesen wäre, die Wohnküche seines Objekts mit der bisherigen Heizung in einer dem üblichen Standard entsprechenden Weise zu nutzen, behauptet er gar nicht. Auch die bereits zitierte Entscheidung 5 Ob 113/15a ging im Fall der nachträglichen Umrüstung einer Fußbodenheizung von einem Hoch- auf ein Niedrigtemperatursystem davon aus, dass eine bloße positive Beeinflussung des subjektiven Wärmeempfindens der Bewohner nicht zwingend ein wichtiges Interesse begründe. Diese Grundsätze hat das Rekursgericht auf den hier zu beurteilenden Fall in vertretbarer Weise angewendet. Der Behauptung im Revisionsrekurs, die Antragsgegner hätten das wichtige Interesse des Antragstellers zugestanden, ist das ausdrücklich gegenteilige Bestreitungsvorbringen der Tagsatzung vom (ON 5) entgegenzuhalten.
2.4. Der Umstand, dass sich die Ö-Norm M 5930 mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Wohnungsnutzer, der keine Verdunstungszähler (HKV V) mehr hat, statt dessen Wärmemengenzähler zum Einsatz bringen kann und in welchem Umfang er sich dabei einen Zuschlag für Leitungsverluste anrechnen lassen muss, ändert an der Beurteilung des Rekursgerichts nichts. Die Ö-Norm M 5930 hat die Heizkostenabrechnung nach dem HeizKG zum Inhalt, sie mag insoweit den Stand der Technik darstellen (RIS-Justiz RS0062077 [T8]). Allerdings sind sowohl die Verkehrsüblichkeit als auch das wichtige Interesse nicht nach dem im Ö-Normen ersichtlichen Stand der Technik, sondern nach der Beschaffenheit des betreffenden Hauses und seines Umfelds sowie der Ermöglichung einer dem üblichen Standard entsprechenden Nutzung des Objekts zu beurteilen (5 Ob 157/15x).
2.5. Dass es sich bei der Installation der Fußbodenheizung anstelle der Radiatoren um eine iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG privilegierte Maßnahme gehandelt hätte, bei der – unwiderlegbar – zu vermuten wäre, dass sie der Übung des Verkehrs entspreche bzw einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers diene, behauptete der Antragsteller im Verfahren erster Instanz gar nicht. Im Übrigen wurde in der Judikatur zur Parallelbestimmung des § 9 Abs 2 Z 1 MRG bereits ausgesprochen (5 Ob 232/16b = immolex 2017/71 [Pfiel]), dass der Anschluss eines Kaminofens – zusätzlich zur bestehenden Heizung – nur zur Schaffung eines behaglicheren Raumklimas keine privilegierte Maßnahme iSd § 9 Abs 1 Z 2 MRG darstelle bzw die Errichtung einer eigenen Beheizungsanlage unter Abkoppelung von der funktionierenden Zentralheizung im Haus nicht § 9 Abs 2 Z 1 MRG zu unterstellen sei (A. Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht3 § 9 MRG Rz 45 unter Hinweis auf MietSlg 39.261). Auch in den Entscheidungen 5 Ob 113/15a und 5 Ob 33/16p (wobl 2016/118) wurde im Zusammenhang mit der Umgestaltung von Heizungsanlagen jeweils die Verkehrsüblichkeit bzw das wichtige Interesse des Antragstellers geprüft und somit eine Privilegierung dieser bloßen Umgestaltungsmaßnahmen verneint. Auch insoweit liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.
3. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | 1 Generalabonnement, 8 außerstreitige Wohnrechtssachen |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2018:E118150 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAD-58348