OGH vom 24.02.2015, 5Ob13/15w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Stadtgemeinde N*****, wegen Herstellung der Anlage „Gemeindeweg GST NR 3248 Erweiterung“, Plan BEV-GZ 1292/2013/56 8074, nach den §§ 15 ff LiegTeilG, über den Revisionsrekurs des Beteiligten DI J***** S*****, vertreten durch Sluka Hammerer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 53 R 162/14a 16, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vo m , GZ 9 Nc 3/14m 8, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin begehrte zur Herstellung der als errichtet bestätigten Anlage „Gemeindeweg GST NR 3248-Erweiterung“ die Durchführung einer aus dem im Spruch bezeichneten Plan ersichtlichen Grundstücksveränderung, nämlich die Abschreibung des Trennstücks 1 im Ausmaß von 42 m² vom GST NR 29/5 des Beteiligten und dessen Zuschreibung zum GST NR 3248 der Antragstellerin.
Das Erstgericht wies den vom Beteiligten gegen den Beschluss über die bücherliche Durchführung der Veränderungen erhobenen Einspruch (§ 20 LiegTeilG) zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit der Maßgabe der Abweisung des Einspruchs und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die hier zu klären gewesene Rechtsfrage, welche Prüfung nach einem Einspruch gemäß § 20 Abs 1 LiegTeilG stattzufinden habe, wenn die Durchführung eines förmlichen Enteignungsverfahrens behauptet werde, habe für die Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung und sei bislang in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht behandelt worden.
Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG) Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs des Antragstellers mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses infolge Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist wie folgt kurz zu begründen (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 75 Abs 2 GBG):
Rechtliche Beurteilung
1. Den behaupteten Verfahrensmangel, der in der unterbliebenen Durchführung einer im vorliegenden Fall nicht zwingend vorgesehenen Verhandlung bestehen soll und dessen Entscheidungsrelevanz bei behaupteten Bescheidmängeln auch nicht erkennbar ist, hat bereits das Rekursgericht verneint. Er kann im Revisionsrekursverfahren nicht mehr erfolgreich wiederholt werden (RIS Justiz RS0050037).
2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung 5 Ob 134/11h zum Einspruch nach § 20 Abs 1 LiegTeilG klargestellt, dass damit ein Eigentümer oder ein Buchberechtigter binnen 30 Tagen die Verletzung seiner bücherlichen Rechte geltend machen kann. Inhaltlich sind die Einwendungen allerdings beschränkt: Nur das fehlende Einvernehmen bzw die fehlende Enteignung kann im Einspruch aufgezeigt werden (§ 20 Abs 1 LiegTeilG; Auinger , Die Grundbuchs-Novelle 2008, ÖJZ 2009/2, 5 [13]; Rassi , Die Grundbuchsnovelle 2008: Ein Überblick, NZ 2008/61, 226 [235]; Twaroch , Kataster und Vermessungsrecht [2009] § 20 LiegTeilG Anm 3). Die Antragstellerin stützt sich hier auf eine Enteignung, die mit dem Bescheid vom , GZ BPL-07-2005, EAP 131 9, erfolgt sein soll.
3. Dass der genannte Bescheid die fragliche Enteignung anordnet, haben die Vorinstanzen vertretbar bejaht, wird doch darin ausdrücklich die Verhandlungsschrift vom zu dessen Bestandteil erklärt und dort ausdrücklich vorgesehen:
„Der Grundeigentümer hat die im Lageplan im M 1:200 gelb dargestellte Grundstücksfläche der Grundparzelle 29/5 der Katastralgemeinde ... im Ausmaß von ca. 42 m² an die Stadtgemeinde ... abzutreten (§ 15 Abs. 1 BGG). Dem Grundeigentümer gebührt dafür keine Entschädigung (§ 15 Abs. 2 BGG).“
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
4. Die vom Beteiligten behaupteten angeblichen Mängel des Verwaltungsverfahrens (zur Möglichkeit des Bürgermeisters, bestimmte Angelegenheiten zu übertragen vgl § 39 Sbg Gemeindeordnung) hat das Gericht nicht zu prüfen; dieses ist insoweit an den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid gebunden (RIS Justiz RS0036880; RS0036864; RS0036981; RS0036975; vgl auch RS0099943).
5. Die Entscheidung des Rekursgerichts entspricht der im vorliegenden Kontext eindeutigen gesetzlichen Grundlage des § 20 Abs 1 LiegTeilG und im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Eine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG stellt sich somit nicht. Der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00013.15W.0224.000