OGH vom 10.02.2004, 5Ob13/04d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. Albin M*****, 2. Mag. Lydia M*****, beide ***** 3. Mag. Gabriele S 4. A***** GmbH, ***** Erst- bis Drittantragsteller vertreten durch die Viertantragstellerin, diese vertreten durch Dr. Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1. Erwin H*****, 2. H***** GmbH, ebendort, Tür Nr 4, 3. Mikhail G*****, ebendort, Tür Nr 7, 4. Aniko F*****, ebendort, Tür Nr 10, 5. Maria P*****, ebendort, Tür Nr 11, 6. Andreas S*****, ebendort, Tür Nr 12, 7. Gabriel N*****, ebendort, Tür Nr 14, 8. Rosa S*****, ebendort, Tür Nr 15, 9. Petra C. F*****, ebendort, Tür Nr 16, wegen § 37 Abs 1 Z 10 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 41 R 102/03h-28, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung können eine Grundsatzentscheidung und eine Entscheidung über die vorläufige Erhöhung des Hauptmietzinses nach § 18a MRG nur im Rahmen eines Verfahrens über die Erhöhung der Hauptmietzinse schlechthin (§§ 18, 19 MRG) als Zwischenentscheidungen ergehen. Eine Grundsatzentscheidung nach § 18a MRG steht also in untrennbarem Zusammenhang mit einem Hauptverfahren nach §§ 18, 19 MRG (SZ 74/18; RIS-Justiz RS0069975).
Diese Voraussetzung war im Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung einer vorläufigen Erhöhung für den Zeitraum bis am gegeben. Das trifft auch auf die am ergangene Grundsatzentscheidung samt der ersten vorläufigen Erhöhung bis zu.
Eine solche Grundsatzentscheidung entfaltet zwischen Vermieter und Mieter aber nur insofern Bindungswirkung, als die Frage, ob es sich bei den in der Grundsatzentscheidung angeführten Arbeiten um eine Erhöhung des Mietzinses rechtfertigende Erhaltungsarbeiten handelt, nach Rechtskraft dieser Entscheidung nicht neuerlich aufgerollt werden kann. Ihr kommt somit Bindung nur hinsichtlich der Art und des Umfangs der genannten Arbeiten sowie hinsichtlich der Dauer der Mietzinserhöhung, nicht aber hinsichtlich anderer Umstände zu (5 Ob 119/02i; RIS-Justiz RS0070004).
Im Verfahren zur vorläufigen Erhöhung sind weder Fragen der Hauptmietzinsabrechnung noch der Kategorieeinstufung oder Nutzflächenstreitigkeiten zu lösen (immolex 2000/18; WoBl 1991/105). Die Entscheidungsgrundlagen für eine vorläufige Mietzinserhöhung müssen auch nicht annähernd so vollständig und verlässlich sein wie für eine endgültige (WoBl 1992/112 [Call]).
Die Voraussetzungen für eine Endentscheidung nach §§ 18, 19 MRG unterscheiden sich maßgeblich von den provisorischen Entscheidungsgrundlagen einer vorläufigen Entscheidung nach § 18a Abs 1 und 2 MRG. Es kann daher keine Rede davon sein, dass eine Grundsatzentscheidung und vorläufige Erhöhung nach § 18a MRG hinsichtlich aller Tatbestandsvoraussetzungen einer endgültigen Erhöhung eine bindende Vorentscheidung darstellen würde.
Dass es ausreicht, wenn notwendige Antragsbeilagen im Sinne des § 19 Abs 1 Z 1 bis 5 MRG im Schlichtungsstellenverfahren vorgelegt wurden, hat das Rekursgericht zutreffend ausgeführt.
Soweit aber die Revisionsrekurswerber davon ausgehen, ihre gesamte Vorlagepflicht bereits erfüllt zu haben, entfernen sie sich von den maßgeblichen Feststellungen, weil zahlreiche notwendige Unterlagen nicht vorgelegt wurden. Fehlen die gesetzlich aufgezählten Beilagen, wird nach ständiger Rechtsprechung ein Antrag nach §§ 18, 19 MRG auf endgültige Erhöhung als unschlüssig behandelt, was zur Abweisung dieses Sachbegehrens zu führen hat (WoBl 1995, 55/28 ua).