OGH vom 18.01.2018, 5Ob232/17d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers K***** M*****, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Ab- und Zuschreibung, Einverleibung eines Baurechts und von Reallasten, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom , AZ 17 R 166/17h, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom , TZ 8409/2017, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Republik Österreich ist Eigentümerin der EZ *****7, Grundstück Nr 1234/2, das im Wesentlichen das Flussbett der Triesting (öffentliches Gewässer) bildet. Von diesem Grundstück soll nach dem mit dem Antragsteller im Jahr 2013 geschlossenen Baurechtsvertrag ein Teilstück als neu zu bildende Baurechtseinlage abgetrennt werden. Der Baurechtsvertrag berechtigt den Antragsteller zur Errichtung einer Wehranlage. Er ist zur Zahlung eines jährlichen Bauzinses von 700 EUR, zur Instandhaltung der Wehranlage samt Nebenanlagen sowie deren Entfernung nach Vertragsende, zur Erhaltung beider Uferbereiche (Uferbewuchspflege), zur Entfernung von Anlandungen und Verklausungen, zur Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten sowie zu ausreichenden Absicherungsmaßnahmen an gefährlichen Stellen auf seine Kosten verpflichtet. Der Bauberechtigte bestellte die in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft EZ *****2 zur dinglichen Haftung.
Thema des Revisionsrekursverfahrens sind 1) die Zulässigkeit der Einverleibung dieser Pflichten des Bauberechtigten als Reallast ob der EZ *****2, 2) die Möglichkeit einer Teilstattgebung des auf Verbücherung des Baurechtsvertrags gerichteten Grundbuchsgesuchs. Beides wurde vom Rekursgericht verneint. Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zur Klärung der Frage zu, ob derartige Verpflichtungen des Bauberechtigten durch Einverleibung einer Reallast gesichert werden können.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist entgegen dem nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.
1.1 Lehre und Rechtsprechung definieren die Reallast als die dinglich wirkende Belastung eines Grundstücks mit der Haftung für positive, in der Regel wiederkehrende Leistungen des jeweiligen Grundeigentümers (5 Ob 198/12x; 5 Ob 100/15i; Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht² § 12 Rz 32; Rassi Grundbuchsrecht² Rz 287). Aus dem Fehlen von Vorschriften über die Beschaffenheit jener Leistungen, welche den Inhalt einer Reallast bilden können, lässt sich nicht ableiten, dass Beschränkungen jedweden Inhalts als Reallast begründet werden könnten (RIS-Justiz RS0116184 [T4]). Die Rechtsprechung schließt die Begründung neuer Reallasten zwar nicht aus, fordert aber eine Bezugnahme auf historische Vorbilder. Handelt es sich um Leistungen, die weder periodisch zu erbringen sind noch mit dem Ertrag der Liegenschaft im Zusammenhang stehen, ist eine Reallast nur dann anzuwenden, wenn ihr Versorgungszweck außer Zweifel steht (RIS-Justiz RS0128561; RS0012178 [T6]). Die Bestellung der Reallast soll nicht als Mittel verwendet werden, die im Grundbuchsrecht für das Pfandrecht gezogenen Schranken (§ 14 GBG) durch die weniger formstrengen des § 12 GBG zu umgehen (RIS-Justiz RS0012178 [T1]).
1.2 Nach dem vorliegenden Baurechtsvertrag sollen nicht nur das Baurecht bzw die Baurechtseinlage mit der dinglichen Haftung für Pflichten des Bauberechtigten (Zahlung des Bauzinses und – gemessen an dessen Höhe von 700 EUR jährlich – wirtschaftlich keineswegs unbedeutende, umfangreiche Erhaltungspflichten) belastet werden. Als dingliche Sicherstellung soll vielmehr auch eine andere, im Alleineigentum des Bauberechtigten stehende Liegenschaft dienen. Ein Zusammenhang zwischen Erträgen aus dieser Liegenschaft und den mit dem Baurechtsvertrag begründeten (Instandhaltungs-)Pflichten erschließt sich aus dem Grundbuchsgesuch nicht. Wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, haben allfällige Vermögensnachteile, die der Republik Österreich als Folge einer Verletzung der im Baurechtsvertrag übernommenen Instandhaltungs- und Verkehrssicherungpflichten entstehen könnten, nicht den Charakter einer Versorgungsleistung.
1.3 Die Beurteilung des Rekursgerichts, die Verpflichtungen des Bauberechtigten könnten nicht als Reallast einverleibt werden, hält sich somit im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
2.1 Ein Grundbuchsgesuch muss zur Gänze abgewiesen werden, wenn sich ein unlösbarer Zusammenhang zwischen seinen einzelnen Teilen ergibt und nur ein Teil abzuweisen ist (RIS-Justiz RS0114310). Die Zulässigkeit einer Teilstattgebung (§ 95 Abs 2 GBG) hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab (vgl 5 Ob 127/14h).
2.2 Eine Teilstattgebung kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn es um die Wahrung der Interessen jener bücherlich berechtigten Personen geht, die ihre Position ganz oder teilweise aufgeben und die mit einer weiterreichenden Erklärung gerechnet haben (Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht² § 96 GBG Rz 4). Nach der Aufsandungserklärung des Bauberechtigten (Vertragspunkt IV.b) sollte die Reallast gleichzeitig mit dem „Baurechtsvertrag“ einverleibt werden. Die Annahme eines von den Vertragsparteien gewünschten unlösbaren Zusammenhangs zwischen Baurecht und Reallast zur Sicherstellung der vertraglichen Verpflichtungen des Bauberechtigten ist daher keine zu korrigierende Fehlbeurteilung.
3. Weitere Abweisungsgründe müssen nicht geprüft werden, weil die Wiederholung des vorliegenden Grundbuchsgesuchs nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0060544).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0050OB00232.17D.0118.000 |
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