OGH 28.01.2010, 2Ob36/09x
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers N***** A*****, gegen den Antragsgegner D***** A*****, vertreten durch Dr. Reinhard Burghofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalts, infolge des Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 42 R 142/08f-U-107, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom , GZ 1 P 223/97z-U-95, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurücknahme des Unterhaltsfestsetzungsantrags vom , GZ 1 P 223/97z-U-4, wird, soweit dieser noch Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist (monatlich 176 EUR ab ), zur Kenntnis genommen.
Die Beschlüsse des Bezirksgerichts Josefstadt vom , GZ 1 P 223/97z-U-95, Spruchpunkt 1., und des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 42 R 142/08f-U-107, sind wirkungslos.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 176 EUR ab an den Antragsteller und wies das auf Zahlung weiterer 49 EUR monatlich lautende Mehrbegehren ab.
Das nur vom Antragsgegner angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Mit Beschluss vom gab es der Zulassungsvorstellung des Antragsgegners Folge und änderte den Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses dahin ab, dass dieser doch zulässig sei. Mit Schreiben vom nahm der nunmehr volljährige Antragsteller den vom Unterhaltssachwalter am gestellten Unterhaltsfestsetzungsantrag während des beim Obersten Gerichtshof anhängigen Rechtsmittelverfahrens (im noch streitverfangenen Umfang) zurück. Der Antragsgegner erklärte am , der Antragsrücknahme zuzustimmen.
Es war daher gemäß § 11 Abs 1 AußStrG die Wirkungslosigkeit der aus dem Spruch ersichtlichen Beschlüsse der Vorinstanzen festzustellen. Über den Revisionsrekurs ist nicht zu entscheiden (vgl 1 Ob 270/00p).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00036.09X.0128.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAD-58151