OGH vom 24.05.2012, 6Ob27/12g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. M***** S*****, vertreten durch Kaufmann Thurnher Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. K***** P*****, 2. Dr. H***** M*****, 3. Mag. S***** G*****, alle R*****, vertreten durch Mayrhofer Plankel Partner Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Rechnungslegung (Streitwert 60.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 202/11i 49, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Beklagten machen in ihrer außerordentlichen Revision geltend, der Klägerin stehe ein Rechnungslegungsanspruch schon allein deshalb nicht zu, weil sie als Geschäftsführerin jener Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, aus welcher sie mit Wirkung ausgeschieden ist, selbst zur Rechnungslegung verpflichtet gewesen wäre. Habe sie aber ihre eigenen Verpflichtungen nicht erfüllt, könne sie auch nicht Auflösungsansprüche geltend machen.
Nach § 1190 ABGB kann einem oder mehreren Gesellschaftern der „Betrieb der Geschäfte“ anvertraut werden, also die Geschäftsführungsbefugnis, von welcher dann die übrigen Gesellschafter ausgeschlossen sind (vgl etwa Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth , Handbuch zum Gesellschaftsrecht [2007] Rz 106; Schurr in Schwimann , TaKomm [2010] § 1190 ABGB Rz 1). Dass die Klägerin zur Geschäftsführerin der verfahrensgegenständlichen Rechtsanwalts-Partnerschaft (§ 1a Abs 1 RAO) bestellt worden wäre, haben die Vorinstanzen jedoch nicht festgestellt; derartiges lässt sich auch weder dem Gesellschaftsvertrag Beilage ./C noch den (Parteien )Aussagen der beteiligten Anwälte, auf die sich die Beklagten ausschließlich berufen haben, entnehmen.
2. Die Frage, ob der Rechnungslegungspflichtige bereits vor Einleitung des Verfahrens seinen Pflichten ausreichend nachgekommen ist, ist eine solche des Einzelfalls (§ 502 Abs 1 ZPO).