OGH vom 03.04.2020, 5Ob12/20f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Thomas H*****, vertreten durch DDr. Fürst Rechtsanwalts GmbH in Mödling, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob der EZ ***** KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers sowie des Liegenschaftseigentümers K***** und des Verbotsberechtigten D*****, beide vertreten durch DDr. Fürst Rechtsanwalts GmbH in Mödling, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 47 R 259/19i, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist das Begehren auf Einverleibung des Eigentumsrechts aufgrund eines Schenkungsvertrags zwischen dem derzeitigen Liegenschaftseigentümer und seinem Sohn, dem Antragsteller. Der nach § 364c ABGB Verbotsberechtigte ist dem Vertrag beigetreten und hat seine Zustimmung zur Einverleibung des Eigentumsrechts für den Geschenknehmer erklärt, wobei das Veräußerungs und Belastungsverbot weiterhin bestehen bleiben soll.
Das wies den Antrag ab.
Das bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
Der außerordentliche Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfragen auf.
Rechtliche Beurteilung
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Fachsenats (RIS-Justiz RS0060885; RS0015101) ist eine Zustimmung zur Veräußerung „unter Fortbestand“ des zugunsten des Erklärenden eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbots nicht als Aufgabe des Rechts zu verstehen. Eine Zustimmung vorbehaltlich der Aufrechterhaltung des Verbots ist daher rechtlich nicht möglich (5 Ob 100/00t; Oberhammer in Schwimann/Kodek4§ 364c Rz 25, Holzner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04§ 364c Rz 6 Fn 56). Das Verbot ist passiv höchst persönlich (Leupold in Klang³ § 364c Rz 21, 37). Eine derartige Zustimmung ist daher keine solche, die die Veräußerung der Liegenschaft trotz des haftenden Verbots zulässig machen würde (5 Ob 12/94; 5 Ob 139/12w). Die für die Zulässigkeit der Veräußerung zu fordernde uneingeschränkte Zustimmung zur Veräußerung wiederum führt nach herrschender Rechtsprechung grundsätzlich zum Erlöschen des Verbots (RS0010805 [T2, T 3]; 2 Ob 25/10f mwN).
2. Die Ausführungen im Revisionsrekurs bieten keinen Anlass davon abzugehen. Der Argumentation, den Parteien müsse es offen stehen, bewusst eine Veräußerung mit Beibehaltung des Veräußerungs- und Belastungsverbots unter bloßem Wechsel der Person des Verbotsbelasteten zu vereinbaren, steht schon der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 364c ABGB entgegen, wonach das Belastungs- und Veräußerungsverbot nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger verpflichten kann. Diese zwingende (5 Ob 12/94) Beschränkung auf den ersten Vertragspartner – hier den Geschenkgeber – versuchen die Parteien mit ihrer konkreten Vertragsgestaltung aber zu umgehen (vgl RS0015102).
3. Bei Weiterbestehen des in § 364c ABGB geforderten persönlichen Naheverhältnisses könnte ein neues Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des bisherigen Berechtigten eingetragen werden (5 Ob 100/00t; 5 Ob 139/12w). Allerdings liegt es auf der Hand, dass im Verhältnis zur Neubegründung die Aufrechterhaltung des Verbots – abstrakt gesehen – Auswirkungen auf den bücherlichen Rang haben könnte, was der im Revisionsrekurs angesprochenen Gleichbehandlung dieser beiden Vorgangsweisen entgegensteht (5 Ob 100/00t).
4. Die Begründung eines neuen Belastungs- und Veräußerungsverbots zugunsten des schon bisher Berechtigten haben die Vertragsparteien hier weder vereinbart noch beantragt. Auf die Frage, ob ein Angehörigenverhältnis iSd § 364c Abs 2 ABGB ausreichend nachgewiesen wäre, kommt es daher gar nicht an. Nach ständiger Rechtsprechung des Fachsenats (RS0060544) kann die Prüfung allfälliger weiterer Abweisungsgründe dann unterbleiben, wenn die Wiederholung des Grundbuchsgesuchs aufgrund der vorgelegten Urkunden nicht in Betracht kommt, wie dies hier der Fall ist.
5. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0050OB00012.20F.0403.000 |
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.