OGH vom 21.02.2014, 5Ob12/14x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin W***** Z*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Armin Exner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und weiterer Grundbuchhandlungen ob der Liegenschaft EZ 186 GB *****, über den außerordentlichen Revisionrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 54 R 120/13p 5, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Wohnungsgebrauchsrecht und das Fruchtgenussrecht unterscheiden sich darin, dass das bloße Gebrauchsrecht auf die persönlichen Bedürfnisse des Berechtigten zugeschnitten ist, während das Fruchtgenussrecht ohne diese Einschränkung vollen Genuss der Sache, die nur in ihrer Substanz zu bewahren ist, gewährt und dementsprechend sogar die Gebrauchsüberlassung an Dritte ermöglicht (RIS Justiz RS0011826 insb [T2, T 3]). Die Ansicht der Vorinstanzen, dass aus der hier zu beurteilenden Grundbuchurkunde der nicht näher beschriebene Umfang des einzuverleibenden Rechts, welches hierin als „Wohnungsrecht“,bzw „Wohnrecht“ und auch als „Dienstbarkeit der Wohnung“ bzw „des Wohnungsrechtes“ bezeichnet wird, nicht, jedenfalls nicht zweifelsfrei aus dem Vertragswortlaut, bestimmt werden kann, ist keine als unvertretbar aufzugreifende Fehlbeurteilung. Eine Vertragslage, die mit allen wesentlichen Aspekten der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung 5 Ob 206/99a (NZ 2001/488 [GBSlg] [ Hoyer ] = wobl 2001/77) übereinstimmt, ist hier nicht gegeben (hier: kein Hinweis, dass die Berechtigten das Objekt [nur] „für sich“ benützen dürfen). Selbst wenn man grundsätzlich die Einverleibung des Gebrauchsrechts als Minus für zulässig erachten wollte, kommt dies hier nicht Frage, weil sich die fehlende Eindeutigkeit auf den Inhalt des Rechts und auf den Umfang der begehrten Eintragung („Dienstbarkeit der Wohnung gemäß Punkt III.“) erstreckt (5 Ob 135/99k NZ 2000/465 [GBSlg] [ Hoyer ] = wobl 2000/89 [ Call ]). Eine erhebliche Rechtsfrage stellt sich insoweit nicht.
Die Prüfung allfälliger weiterer Abweisungsgründe kann unterbleiben, weil die Wiederholung des Grundbuchgesuchs im abweislich erledigten Umfang auf der Grundlage der insoweit nicht ausreichend bestimmten Eintragungsurkunde nicht in Betracht kommt (RIS Justiz RS0060544).
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionrekurs unzulässig und zurückzuweisen.