Suchen Hilfe
OGH vom 28.02.2018, 6Ob26/18v

OGH vom 28.02.2018, 6Ob26/18v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei e***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft (OG) in Wien, gegen die beklagte Partei D***** s.r.o., *****, Tschechien, vertreten durch Baier Rechtsanwälte KG in Wien, wegen 21.198,90 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 11 R 205/17y-17, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom , GZ 1 Cg 25/17w-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen verwarfen übereinstimmend die von der Beklagten erhobenen Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit, wiesen jedoch die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit des Erstgerichts zurück.

Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs nicht zu.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der außerordentlicheRevisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Zurückweisung der Klage mangels inländischer Gerichtsbarkeit.

Diesen legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorlage ist verfehlt.

1. Liegt der Wert des Entscheidungsgegenstands – von den Fällen des § 502 Abs 4 und 5 ZPO abgesehen – unter 5.000 EUR, dann kann auch die vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung einer Klage – trotz § 528 Abs 2 Z 2 ZPO – nicht angefochten werden (vgl RISJustiz RS0044541, RS0103702); übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht 30.000 EUR, dann gilt auch für die Zurückweisung der Klage § 528 Abs 2 Z 1a ZPO (1 Ob 13/03y; 2 Ob 23/06f; RISJustiz RS0116279 [T5, T 6]; 5 Ob 212/08z; E. Kodek in Rechberger4§ 528 ZPO Rz 15; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 528 Rz 84 f und 89).

2. Nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht jedoch auch 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 528 Abs 2a ZPO iVm § 500 Abs 2 Z 3, § 508 ZPO einen – beim Erstgericht einzubringenden – Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; dieser Antrag, der mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs – entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts – für zulässig erachtet wird.

3. Das Rechtsmittel der Beklagten wäre demnach aufgrund des Werts des Gegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht dem Obersten Gerichtshof – auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird –, sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen; dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des § 528 Abs 2a ZPO iVm § 500 Abs 2 Z 3, § 508 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00026.18V.0228.000

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
ZAAAD-58020