OGH vom 23.09.2015, 6Ob26/15i

OGH vom 23.09.2015, 6Ob26/15i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder B***** R***** und L***** R*****, beide geboren am *****, vertreten durch das Land Salzburg als Kinder und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Salzburg, Jugendamt, St. Julienstraße 20, 5020 Salzburg), über den Revisionsrekurs des Vaters S***** L*****, vertreten durch Dr. Christian Schubeck, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 21 R 216/14g 71, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom , womit der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom , GZ 3 Pu 192/10s 60, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom , ON 60, wies das Erstgericht den Antrag des Vaters auf Unterhaltsherabsetzung ab ab und erhöhte den monatlichen Unterhalt ab auf 290 EUR je Kind. Dieser Beschluss wurde dem Vater am durch Hinterlegung zugestellt.

Mit dem am beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrte der Vater die Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwalts, zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss ON 60 (ON 62).

Diesen Antrag wies das Erstgericht mit Beschluss vom , ON 63, ab. Dieser Beschluss wurde dem Vater am durch Hinterlegung zugestellt.

Mit dem am elektronisch eingebrachten Antrag begehrte der Vater neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwalts, nun zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss ON 63 (ON 64).

Mit Beschluss vom , ON 65, wies das Erstgericht auch diesen Antrag ab; dieser Beschluss wurde dem Vater am durch Hinterlegung zugestellt (ON 65).

Am brachte der Vater einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss ON 65 ein (ON 66), welcher Antrag mit Beschluss vom , ON 67, abgewiesen wurde; dieser Beschluss wurde dem Vater am durch Hinterlegung zugestellt.

Am langte im elektronischen Rechtsverkehr schließlich ein Rekurs des Vaters ein, wobei allerdings beim Öffnen des Dokuments ein Fehler auftrat - die Datei hatte keine Seiten (ON 68), worauf das Erstgericht dem Vater mit Verfügung vom auftrug, den Rekurs binnen 5 Tagen im Postweg zu übermitteln (ON 69). Diese Aufforderung wurde dem Vater am durch Hinterlegung zugestellt. Diesem Auftrag kam der Vater nicht nach.

Das Rekursgericht wies den Rekurs gegen den Beschluss vom (ON 60) als verspätet zurück. Werde wie hier der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginne gemäß § 7 Abs 2 letzter Satz AußStrG die Rekursfrist mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses von Neuem zu laufen. § 7 Abs 2 AußStrG sei jedoch teleologisch dahin zu reduzieren, dass die Unterbrechung der Rekursfrist für den Rekurs im Verfahren auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gelte. Andernfalls könnte eine Partei durch wiederholte Anträge die Dauer der Unterbrechungswirkung nach ihrer Wahl bestimmen. Werde der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts abgewiesen, so werde die Rekursfrist durch den neuerlichen Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts zur Einbringung eines Rekurses gegen diesen abweisenden Beschluss nicht unterbrochen.

Das Rekursgericht ließ nachträglich den Revisionsrekurs zu, weil zur dargestellten Rechtsfrage der Unterbrechungswirkung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung des Rekurses gegen den den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschluss keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Der Revisionsrekurs des Vaters wendet sich gegen die dargestellte Rechtsansicht des Rekursgerichts. Selbst wenn man wiederholten Verfahrenshilfeanträgen eine Unterbrechungswirkung nicht zukommen lasse, müsse dies unvertretenen und rechtsunkundigen Parteien auch in Form einer Rechtsmittelbelehrung nachweislich zur Kenntnis gebracht werden. Dies sei im vorliegenden Fall unterblieben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

Sowohl nach § 4 AußStrG als auch nach § 72 Abs 3 ZPO bedürfen die Parteien bei der Vornahme von Verfahrenshandlungen in Verfahrenshilfeangelegenheiten weder in erster noch in zweiter Instanz einer Vertretung durch Rechtsanwälte und müssen daher auch schriftliche Rekurse des Antragstellers gegen die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein. Ferner können Rekurse gegen Beschlüsse über die Verfahrenshilfe selbst bei Gerichtshöfen mündlich zu Protokoll erklärt werden. Wenn also ein Verfahrenshilfewerber Schwierigkeiten haben sollte, einen schriftlichen Rekurs zu verfassen, steht es ihm frei, den Rekurs beim Erstgericht unter dessen Anleitung mündlich zu Protokoll zu erklären. Aus diesem Grund ist nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre § 521 Abs 3 iVm § 464 Abs 3 ZPO, wonach die Rekursfrist unterbrochen wird, wenn eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei innerhalb offener Frist die Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer beantragt, teleologisch dahin zu reduzieren, dass dies für den Rekurs im Verfahren auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gilt. Eine andere Ansicht würde nämlich dazu führen, dass die Unterbrechungswirkung in Ansehung dieser Fristen unter Umständen niemals enden würde bzw der Antragsteller durch fortlaufende Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts die Dauer der Unterbrechungswirkung nach seiner Wahl bestimmen könnte (OLG Wien EFSlg 30.078; vgl auch OLG Linz 1 R 215/04z, wonach die Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Verfahrenshilfeverfahren, insbesondere für einen in diesem Verfahren vom Verfahrenshilfewerber zu erhebenden Rekurs gesetzlich nicht vorgesehen und ein darauf abzielender Verfahrenshilfeantrag überhaupt unzulässig sei). Wird der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts abgewiesen, so wird die 14 tägige Rekursfrist durch den neuerlichen Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts zur Einbringung eines Rekurses gegen diesen abweislichen Beschluss nicht gemäß § 521 Abs 3, § 464 Abs 3 ZPO bzw § 7 Abs 2 AußStrG unterbrochen (LG Wels 21 R 135/06m EFSlg 115.842; Rechberger in Rechberger , AußStrG 2 § 7 Rz 4; Kodek in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 7 Rz 17; M. Bydlinski in Fasching/Konecny , ZPO 3 § 73 Rz 8).

Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser soweit zu sehen unwidersprochenen Ansicht an.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Der am elektronisch eingebrachte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Bekämpfung des die Verfahrenshilfe verweigernden Beschlusses vom (zugestellt am ) unterbrach die 14 tägige Frist zur Erhebung des Rekurses gegen den genannten Beschluss nicht. Der Beschluss vom erwuchs daher mit Ablauf des in Rechtskraft, womit gemäß § 7 Abs 2 letzter Satz AußStrG die 14 tägige Rekursfrist gegen den Beschluss des Erstgerichts vom zu laufen begann und am endete. Der am im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Rekurs war daher jedenfalls verspätet. Der zu diesem Rekurs erteilte Verbesserungsauftrag ändert an dieser Verspätung nichts (RIS Justiz RS0036281).

Eine unterbliebene Rechtsmittelbelehrung hat auf den Lauf von Rechtsmittelfristen keinen Einfluss (RIS Justiz RS0036701; RS0109747).

Das Rekursgericht hat somit den Rekurs des Vaters zutreffend als verspätet zurückgewiesen, weshalb dem Revisionsrekurs kein Erfolg beschieden sein kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00026.15I.0923.000