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OGH vom 13.03.2002, 4Ob44/02b

OGH vom 13.03.2002, 4Ob44/02b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Tiroler Rechtsanwaltskammer, Innsbruck, Meraner Straße 3, vertreten durch Dr. Markus Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Rudolf K*****, vertreten durch Mag. Albin Huber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert 32.702,78 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 3.633,64 EUR), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 207/01k-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom , GZ 12 Cg 104/00z-16, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 5.252,39 EUR (darin 698,56 EUR USt und 1.061 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte ist als Unternehmensberater tätig und seit 1989 Inhaber einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes nach § 103 Abs 1 lit b Z 4 GewO 1973, das nunmehr dem Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren nach § 124 Z 16 GewO 1994 entspricht. Zu den Kernkompetenzen des Unternehmensberaters gehört im Bereich der Unternehmensführung und Managementberatung auch die Sanierung von Unternehmen und das Krisenmanagement. Dabei erstellt der Beklagte zunächst einen Befund über den Zustand des Unternehmens, erarbeitet daraus eine Diagnose über die Sanierungswürdigkeit und die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, dann wird ein Sanierungsziel festgelegt und die dazu notwendigen Sanierungsstrategien erarbeitet. Eine dieser Sanierungsstrategien kann auch ein Insolvenzverfahren sein. Seit 1991 vertritt der Beklagte gewerbsmäßig Unternehmer im Rahmen seiner Sanierungskonzepte in Insolvenzverfahren vor Gericht, soweit kein Anwaltszwang besteht. Dabei verwendet er Vollmachtsurkunden mit folgendem Wortlaut: "Wir bevollmächtigen Herrn Ing. Rudolf K***** uns in allen erforderlichen Angelegenheiten im Zuge eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Insolvenzverfahrens zu vertreten. Dazu gehören auch die Verhandlungen mit dem Finanzamt, öffentlichen Gebietskörperschaften, den Krankenkassen und involvierten Banken, die mit dieser Vollmacht vom Bankgeheimnis gemäß § 38 Abs 2 Z 5 BWG entbunden werden." Im Rahmen seiner Tätigkeit als Unternehmensberater stellte der Beklagte als Vertreter von Unternehmern Anträge auf Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens, erstellte Vermögensverzeichnisse und legte sie vor, vertrat seine Mandanten in Tagsatzungen, stellte Anträge auf Durchführung eines Zwangsausgleiches, machte Ausgleichsvorschläge, brachte Äußerungen zu Mitteilungen des Masseverwalters und zu Belohnungsansprüchen des Masseverwalters ein und stellte Anträge auf Annahme von Zahlungsplänen. Weiters vertrat der Beklagte auch ehemalige Unternehmer, die Schulden aus ihrer betrieblichen Tätigkeit hatten, in Privatschuldenregulierungsverfahren vor Gericht und versuchte zuvor, für den ehemaligen Unternehmer einen außergerichtlichen Ausgleich zu erzielen. Auch diese Vertretungen erbrachte der Beklagte im Rahmen seiner Tätigkeit als Unternehmensberater gegen Entgelt.

Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr außerhalb seiner Befugnis gemäß § 172 Abs 3 GewO gewerbsmäßig Personen gerichtlich oder außergerichtlich, insbesondere durch das Einschreiten für Schuldner in Insolvenzverfahren, zu vertreten und derartige Vertretungsleistungen anzubieten; sie stellt auch ein - im Revisionsverfahren nicht mehr strittiges - Veröffentlichungsbegehren. Der Beklagte entfalte gewerbsmäßig eine weit über die Befugnis gemäß § 172 Abs 2 GewO hinausgehende gerichtliche und außergerichtliche Vertretung von Personen, biete gewerblich für Privatpersonen außergerichtliche Ausgleiche an und greife damit in den Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte gemäß § 8 RAO ein; er handle gesetz- und sittenwidrig iSd § 1 UWG.

Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Er habe Vertretungen nur im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung durchgeführt. Insbesondere habe er nur Unternehmer oder ehemalige Unternehmer vertreten, deren Schulden aus unternehmerischer Tätigkeit zu regulieren gewesen seien. Seine Auffassung über das Ausmaß seiner Vertretungsbefugnis sei jedenfalls vertretbar.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. § 8 Abs 3 RAO normiere kein umfassendes Monopol der Rechtsanwälte zur berufsmäßigen Parteienvertretung, vielmehr könne sich die Berechtigung zu einer sachlich begrenzten Parteienvertretung auch auf gewerberechtliche Vorschriften gründen. Es sei somit zu prüfen, ob die in § 172 Abs 3 GewO genannte "Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts" auch die Vertretung vor Gericht beinhalte. Dabei sei keine abschließende Klärung dieser Frage erforderlich, sondern nur, ob die Auffassung des Beklagten über die Bedeutung jener Bestimmung durch das Gesetz soweit gedeckt sei, dass sie mit gutem Grund vertreten werden könne. Der in § 172 Abs 3 GewO verwendete Ausdruck "Behörden" sei ein zentraler Begriff des Staatsrechts und bezeichne jene Organe der Vollziehung, in deren Zuständigkeit die Verfügung von hoheitlichen Maßnahmen falle, somit Gerichtsbarkeit und Verwaltung. Der Beklagte könne er sich bei seiner Auslegung auf Literaturstimmen berufen, weshalb ihm keine subjektiv vorwerfbare Missachtung gewerberechtlicher Vorschriften anzulasten sei.

Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren - von einem Veröffentlichungsmehrbegehren abgesehen - statt; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision mangels Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt zulässig sei. Die Befugnis des Beklagten, als Unternehmensberater tätig zu sein, ende mit Stilllegung des Unternehmens. Das Gesetz biete keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein Unternehmensberater auch zur gewerblichen Vertretung ehemaliger Unternehmer dann berechtigt sei, wenn deren Schulden mit ihrer früheren unternehmerischen Tätigkeit zusammenhingen. Die gegenteilige Auffassung könne nicht mit gutem Grund vertreten werden. Soweit der Beklagte für Schuldner in Insolvenzverfahren einschreite und seine Klienten außergerichtlich zur Erzielung eines Ausgleichs vertrete, überschreite er den Rahmen seiner Gewerbeberechtigung und verstoße gegen § 1 UWG.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Vertretbarkeit der Auffassung des Beklagten über die Vertretungsbefugnis von Unternehmensberatern in Insolvenzverfahren unrichtig beurteilt hat; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.

Nach Ansicht des Beklagten zählten auch die Sanierung von Unternehmen und das Krisenmanagement zu den Aufgaben eines Unternehmensberaters. So sei es nach den Materialien zum Unternehmensreorganisationsgesetz zulässig und erwünscht, auch Unternehmensberater zu Reorganisationsprüfern zu bestellen. Die Schuldenregulierung gehöre jedenfalls dann zum Berufsbild des Unternehmensberaters, wenn der überwiegende Teil dieser Schulden im Zusammenhang mit dem Unternehmen entstanden sei. Oft biete nämlich die Entschuldung des ehemaligen Unternehmers oder Geschäftsführers im Wege des Privatkonkurses die einzige Basis für eine Wiederaufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Die Vertretungsbefugnis des Unternehmensberaters vor Behörden und Körperschaften umfasse daher jedenfalls auch das Recht, den Auftraggeber vor Gerichten in Insolvenzverfahren zu vertreten. Dazu ist zu erwägen:

Das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren zählt zu den nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben (§ 124 Z 16 GewO). Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechtes berechtigt (§ 172 Abs 3 GewO).

Maßgebend für den Umfang einer Gewerbeberechtigung ist gem § 29 GewO zunächst der Wortlaut der den Parteien ausgestellten Gewerbescheine im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften. Bleiben danach noch Zweifel, sind sodann die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen heranzuziehen. Demnach können die Angaben etwa eines Berufslexikons, die Ausbildungsvorschriften, aber auch Fachstatuten von Fachgruppen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft als Beurteilungsgrundlage verwendet werden (ÖBl 1992, 120 - Plakatkampagne mwN).

Eine derartige Erkenntnisquelle ist hier auch das vom zuständigen Fachverband Unternehmensberatung und Datenverarbeitung genehmigte (vom Beklagten als Beil./1 vorgelegte) "Berufsbild", Ausgabe 1996, ist doch innerhalb der Bundeswirtschaftskammer der zuständige Fachverband als juristische Person des öffentlichen Rechts und Selbstverwaltungskörper anerkanntermaßen berufen, die allgemeinen Anschauungen über den Umfang der Gewerbeberechtigung ihrer Mitglieder zu begutachten und festzulegen (Andréewitch, Haftpflichtversicherung für Unternehmensberater, ecolex 1992, 617ff, FN 7; in diesem Sinne auch Filzmoser, Buchhaltung und Gewerberecht, RdW 1997, 258ff bei der Abgrenzung zwischen Unternehmensberatern und Wirtschaftstreuhändern). Dieses Berufsbild stellt - nach seiner Präambel - demonstrativ die Kernkompetenzen und Beratungsbereiche des Berufsstands dar und nennt als seine Aufgaben Informationsbeschaffung, Problemerkennung, Diagnoseprozess, Empfehlung konkreter Maßnahmen, Implementierungshilfe, Wirtschaftstraining und Schulung, Bewusstseinsbildung beim Klienten, Konsenserarbeitung, Förderung der Lernfähigkeit des Klienten, organisatorische Effizienz und Nutzen für den Klienten. Zu den Beratungsfeldern zählt es Unternehmensführung, Personalmanagement, Marketing, Organisation, Technologie, Logistikberatung, Finanz- und Rechnungswesen, Raumwirtschaft, Umweltmanagement und Beratung in außenwirtschaftlichen Belangen. Eine Vertretungstätigkeit in Insolvenzverfahren wird in der deklarativen Aufzählung des Berufsbilds somit nicht gesondert aufgezählt, aber auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen.

Der erkennende Senat hat sich in seinen Entscheidungen JBl 2000, 441 [Staudegger] = ecolex 2000, 107 = RdW 2000, 208 und EvBl 2002/6 = RdW 2002, 22 schon ausführlich mit der besonderen Vertragsform des Consultingvertrags (Unternehmensberatungsvertrags) auseinandergesetzt und unter anderem ausgesprochen, dass dessen Schwergewicht in der entgeltlichen Erbringung von kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen ("Management Consulting") oder ingenieurwissenschaftlich-technischen ("Consulting Engineering") Beratungsleistungen des Beraters für den Klienten liegt. In diesem Sinne definiert auch Schramböck (Strukturanalyse der Unternehmensberatung in Österreich, RWZ 1997, 215ff, 215) Unternehmensberatung als eine professionelle Dienstleistung, die von organisationsexternen, unabhängigen, mit Global- wie auch Spezialwissen ausgestatteten Personen als deren Hauptberuf eigenverantwortlich und entgeltlich innerhalb eines zeitlich begrenzten Projektes für das Management von Organisationen erbracht wird; sie bildet einen interaktiven, kommunikativen, geistigschöpferischen Prozess zwischen Berater- und Klientensystem, durch welchen unter Wahrung einer individuellen Vorgangs- und ganzheitlichen Sichtweise dem Management Hilfe bei der Identifizierung und Lösung von Aufgaben betriebswirtschaftlicher und gesamtgesellschaftlicher Natur geleistet sowie eine Implementierung der vorgeschlagenen Maßnahmen begleitet wird.

Beratung besteht schon ihrem Wesen nach in einem Tätigwerden im Innenverhältnis. Der Unternehmensberater begehrt und erhält deshalb vom Klienten typischerweise weder Entscheidungsbefugnisse, um sich für eine der von ihm erarbeiteten und vorgeschlagenen Problemlösungsvarianten endgültig zu entscheiden, noch lässt er sich dazu ermächtigen, die beschlossene Problemlösung (etwa als dessen bevollmächtigter Vertreter) nach außen durchzusetzen und für den Auftraggeber zu realisieren. Letzteres obliegt vielmehr dem Auftraggeber selbst, der sich dazu wiederum beauftragter Hilfspersonen (im Rahmen deren Befugnisse) bedienen kann. Ein Unternehmensberater überschreitet demnach seine Gewerbebefugnis, wenn er als außergerichtlicher Ausgleichsvermittler tätig wird oder gegenüber Dritten namens seines Klienten dessen Interessen zur Beseitigung eines angeblichen Fehlers durchzusetzen versucht (EvBl 2002/6 = RdW 2002, 22).

Für die Zulässigkeit einer Vertretungsbefugnis von Unternehmensberatern vor Gerichten in Insolvenzverfahren ist aus diesen Entscheidungen und Lehrmeinungen aber noch nichts zu gewinnen. Zu kurz greift in diesem Zusammenhang jedenfalls der vom Berufungsgericht gezogene Schluss, die Befugnis eines Unternehmensberaters ende mit der endgültigen Stilllegung des Unternehmens, hat doch etwa die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens auf die Betriebsführung keinerlei Auswirkungen. Auch geht der Gesetzgeber im Konkursverfahren davon aus, dass der Masseverwalter das Unternehmen im Regelfall bis zur Berichtstagsatzung fortzuführen hat (§ 114a Abs 1 KO idF IRÄG 1997). Ein Antrag auf Konkurseröffnung führt demnach - ebensowenig wie die Sanierung oder Umstrukturierung eines Unternehmens oder dessen Krisenmanagement, in welchen Phasen die Handlungskompetenz von Unternehmensberatern unbestritten ist - noch nicht zwingend zu einer Betriebseinstellung. Es bedarf aber hier aus folgenden Erwägungen keiner näheren Auseinandersetzung mit der Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs von Unternehmensberatern und Rechtsanwälten im Insolvenzverfahren:

Ein Gesetzesverstoß ist sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn er subjektiv vorwerfbar und geeignet ist, einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Kein sittenwidriges Handeln liegt vor, wenn die Auffassung des Beklagten über die Auslegung der angeblich verletzten Norm durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. Ist dies der Fall, so kann eine auf dieser Auslegung beruhende Tätigkeit nicht mehr als eine gegen das Anstandsgefühl der betroffenen Verkehrskreise verstoßende Handlung angesehen werden (stRsp ua ÖBl 2001, 261 - Hausdruckerei mwN). Steht (objektiv) die Rechtsauffassung des Beklagten nicht im Gegensatz zu einem klaren Gesetzeswortlaut, zur offenkundigen Absicht des Gesetzgebers oder zu einer gefestigten höchstrichterlichen Judikatur, kommt es nicht weiter darauf an, auf Grund welcher subjektiven Umstände er gerade zu dieser Rechtsauffassung gelangt ist (ÖBl-LS 01/1 - Vermietung durch Immobilienmakler; ÖBl 2001, 261 - Hausdruckerei mwN).

Die Auslegung des Beklagten über den Umfang der ihm gem § 172 Abs 3 GewO zustehenden Vertretungsbefugnis vor Behörden steht in keinem offenkundigen Widerspruch zum Gesetz, zum Wortlaut seiner Gewerbeberechtigung, dem Berufsbild des zuständigen Fachverbands oder einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Dem Erstgericht ist daher darin beizupflichten, dass der Beklagte seine Auffassung, die beanstandete Tätigkeit sei von seiner Gewerbeberechtigung gedeckt, mit gutem Grund vertreten durfte, zumal der Begriff "Behörde" in der Staatsrechtslehre im Rahmen eines funktionalen Behördenbegriffs als gemeinsamer Oberbegriff für Gerichte und Verwaltungsbehörden verwendet wird (Mayer, B-VG² Art 94 Anm Ia; Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 Rz 549; Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht 359; Öhlinger, Verfassungsrecht4 Rz 605).

Der Revision ist deshalb Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung ist in den § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO begründet.