OGH vom 25.02.2009, 3Ob33/09p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache betreffend Caspar I***** T*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Jakob ***** T 2.) Anton ***** T*****, und
3.) Dr. Leo ***** T*****, alle vertreten durch Dr. Bertram Grass, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom , GZ 2 R 339/08f-230, womit der Rekurs gegen das Schreiben des Bezirksgerichts Bezau vom , GZ 2 P 1432/95t-226, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht lehnte in seinem an das ersuchende Prozessgericht gerichteten Schreiben vom , die gewünschte Übersendung des Sachwalterschaftsakts mit der Begründung ab, einer der Kläger in dem vor dem um Aktenübersendung ersuchenden Gericht geführten Verfahren habe bereits vor Jahren erfolglos den Antrag gestellt, in den Sachwalterschaftsakt Einsicht zu nehmen. Durch die Vorlage der Akten könnten die am Prozess Beteiligten Akteneinsicht erhalten. Das Rekursgericht wies den von den Klägern im Verfahren vor dem ersuchenden Gericht gegen diese „Entscheidung" erhobenen Rekurs mit der Begründung zurück, das Rechtsmittel sei nicht zulässig, weil es keine gerichtliche Entscheidung zum Gegenstand habe. Die Rechtshilfe habe bloß internen Charakter, sie tangiere die Rechtssphäre der Parteien nicht unmittelbar. Weder die Verfahrensparteien noch das ersuchende Organ hätten ein subjektives Recht darauf, dass Rechtshilfe geleistet oder verweigert werde. Aus dem internen Charakter folge auch, dass Ersuchen um Rechtshilfe, deren Entsprechung, aber auch deren Ablehnung, keine normativen Akte, insbesondere keine Beschlüsse oder Bescheide darstellten. Die Erledigung oder Verweigerung der Rechtshilfe habe daher nicht in Beschlussform zu ergehen. Das angefochtene Schreiben des Erstgerichts habe daher nicht die Qualität einer im Rechtsmittelweg bekämpfbaren gerichtlichen Entscheidung. Streitigkeiten zwischen ersuchendem und ersuchten Gericht über die Ausübung der Rechtshilfe entscheide in analoger Anwendung des § 47 JN der beiden Gerichten zunächst übergeordnete Gerichtshof.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs im Hinblick auf die klare Rechtslage gemäß § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Kläger in dem vor dem ersuchenden Gericht geführten Verfahren, mit dem sie die Aufhebung der Rekurszurückweisung und den Auftrag an das Rekursgericht anstreben, eine neue Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu treffen, ist nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0036258) hindert die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise. Die Frage, ob ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf nur falsch bezeichnet oder ein der Zivilprozessordnung widersprechender Verfahrensschritt beabsichtigt wurde, kann nur durch Auslegung des Vorbringens im Einzelfall beantwortet werden (9 Ob 36/04s). Die Auffassung des Rekursgerichts, die Kläger in dem vor dem ersuchenden Gericht geführten Verfahren hätten mit ihrem gegen die Ablehnung des Ersuchens um Aktenübersendung gerichteten Rekurs eine Überprüfung dieser „Entscheidung" durch das dem ersuchten Gericht übergeordnete Rekursgericht angestrebt und nicht eine Veranlassung der Aktenvorlage an das dem ersuchenden und dem ersuchten Gericht übergeordnete Oberlandesgericht zwecks Entscheidung über die verweigerte Rechtshilfe in analoger Anwendung des § 47 JN, ist vertretbar und wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf.
Die Ausführungen des Rekursgerichts zur Rechtshilfe im Allgemeinen und zum (fehlenden) Entscheidungscharakter der Verweigerung der Rechtshilfe, der einer Anfechtbarkeit der Ablehnung der Aktenübersendung entgegensteht, folgt der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (10 Ob 28/07a).
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.