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OGH vom 19.11.2008, 3Ob246/08k

OGH vom 19.11.2008, 3Ob246/08k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wider die verpflichtete Partei Herbert N*****, vertreten durch Dr. Georg Peterlunger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Anordnung des Vollzugs einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung (betriebene Forderung 392.679,01 EUR sA), infolge des gemeinsam erhobenen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei und des Verbotsberechtigten Michael N*****, vertreten durch Dr. Georg Peterlunger, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 53 R 137/08s-9, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom , GZ 9 E 547/08p-3, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Thalgau vom , GZ 5 E 219/08a-2, wurde der betreibenden Partei zur Hereinbringung ihrer Forderung von 392.679,01 EUR sA die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf der Liegenschaft EZ 95, *****, als Haupteinlage und auf EZ 712, *****, als Nebeneinlage bewilligt. Um den Vollzug ob der genannten Nebeneinlage wurde das Bezirksgericht Salzburg ersucht. Dieses ordnete den Vollzug der Exekutionsbewilligung ob der Liegenschaft EZ 712 (Nebeneinlage) an. Das zwangsweise Pfandrecht wurde in der Haupt- und Nebeneinlage im Grundbuch eingetragen.

Das Rekursgericht gab dem gegen die Vollzugsanordnung des Grundbuchsgerichts erhobenen Rekurs des Verpflichteten und des Verbotsberechtigten (zu dessen Gunsten im Grundbuch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot einverleibt ist) nicht Folge. Gemäß § 94 Abs 2 GBG habe sich das Grundbuchsgericht bei bücherlichen Eintragungen, die nicht von ihm selbst, sondern von einem anderen Gericht bewilligt wurden, darauf zu beschränken, über die Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchstand zu entscheiden. Dem Grundbuchsgericht sei es aber verwehrt, die Zulässigkeit der Eintragung auch nach § 94 Abs 1 Z 2, 3 und 4 GBG zu prüfen. Alle Argumente, die gegen die Richtigkeit einer bewilligenden oder ablehnenden grundbücherlichen Entscheidung sprechen, seien im Rekurs gegen die Bewilligung oder Ablehnung des Grundbuchsgesuchs vorzubringen. Nach einer im Schrifttum vertretenen Ansicht habe die Regelung der Prüfung durch das Grundbuchsgericht seit der EO-Novelle 2000 weitgehend keinen Anwendungsbereich mehr, weil seither der Grundbuchstand gemäß § 55a EO stets schon von dem zur Bewilligung der Exekution berufenen Gericht zu erheben sei. Darauf habe das Bewilligungsgericht Bedacht zu nehmen. Daraus folge, dass das Erstgericht zu Recht, trotz des zugunsten des Verbotsberechtigten eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbots, den Vollzug durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechts angeordnet habe. Eine neuerliche Prüfung durch das Vollzugsgericht bedeutete eine Überprüfung der Entscheidung des Bewilligungsgerichts. Dies sei nicht zulässig.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 75 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 2 AußStrG zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Prüfungsbefugnis des Vollzugsgerichts fehle.

Mit ihrem gemeinsam erhobenen „ordentlichen Revisionsrekurs" beantragen der Verpflichtete und der Verbotsberechtigte die Abänderung dahin, dass der Vollzug der vom Bezirksgericht Thalgau bewilligten Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung ob der oben genannten Nebeneinlage abgelehnt werde, hilfsweise wird beantragt, die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist wegen nunmehr weggefallener Beschwer unzulässig:

Der Verbotsberechtigte hat im Exekutionsverfahren gegen die Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichts Thalgau vom erfolgreich rekurriert. Seinem Rekurs gab das Landesgericht Salzburg mit Beschluss vom , AZ 22 R 109/08w (= GZ 5 E 219/08a-6 des Bezirksgerichts Thalgau) Folge. Der auf die zwangsweise Pfandrechtsbegründung gerichtete Exekutionsantrag wurde in Ansehung der Nebeneinlage abgewiesen. Die aufgrund der Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichts Thalgau und der nun angefochtenen Vollzugsanordnung des Bezirksgerichts Salzburg im Grundbuch durchgeführte Einverleibung des zwangsweisen Pfandrechts (C-LNr 22b der Haupteinlage) wurde in der Zwischenzeit im Grundbuch bereits gelöscht (das exekutive Pfandrecht scheint in dem Verzeichnis der gelöschten Eintragungen auf), sodass der im vorliegenden Revisionsrekursverfahren wesentlichen Rechtsfrage, ob das Vollzugsgericht den Vollzug der Exekutionsbewilligung in der Nebeneinlage wegen des Grundbuchstands (zufolge des vorrangigen Veräußerungs- und Belastungsverbots) gemäß § 94 Abs 2 GBG abzulehnen gehabt hätte, nur mehr theoretische Bedeutung zukommt. Damit fehlt das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz ist, über theoretisch gewordene Fragen abzusprechen (RIS-Justiz RS0002495).

Die relevierte Rechtsfrage ist auch nicht aus dem Grund des § 50 Abs 2 ZPO zu behandeln (dazu RIS-Justiz RS0036102), weil für Rechtsmittelverfahren in Rechtssachen, in denen es um die Vollzugsanordnung des vom Berufungsgericht verschiedenen Grundbuchsgericht oder die Ablehnung des bücherlichen Vollzugs von Pfandrechtseintragungen geht, die Bestimmungen des GBG gelten (§ 88 Abs 2 EO;3 Ob 114/07x; Angst in Angst, EO3, § 88 Rz 14). Im Grundbuchsverfahren findet jedoch kein Kostenersatz statt (RIS-Justiz RS0035961), dies ergibt sich schon aus der Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens (5 Ob 135/05x = SZ 2005/90). Mangels Kostenersatzanspruchs ist daher nicht hypothetisch zu prüfen, ob dem Rekurs gegen die Vollzugsanordnung stattzugeben gewesen wäre. Demnach ist spruchgemäß zu entscheiden.