OGH vom 14.01.2002, 7Ob327/01s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schenk, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Martina Elisabeth K*****, geboren am , und der mj. Johanna Barbara K*****, geboren am , letztere vertreten durch ihre Mutter Mag. Christine K*****, diese vertreten durch Dr. Gerhard Strobich, Rechtsanwalt in 8793 Trofaiach, über den Revisionsrekurs des Vaters Mag. Siegfried K*****, vertreten durch Dr. Elfriede Kropiunig und Dr. Michael Kropiunig, Rechtsanwälte in Leoben, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom , GZ 2 R 184/01k-39, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Leoben vom , GZ 1 P 2110/95p-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs des Vaters wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Vorauszuschicken ist, dass entgegen dem Rubrum des Rechtsmittelschriftsatzes nur mehr die jüngere der beiden Töchter des Revisionsrekurswerbers noch minderjährig ist (und damit von der Mutter als allein obsorgeberechtigtem Elternteil vertreten wird). Mit dem nunmehr bekämpften Beschluss bestätigte das Rekursgericht einen Unterhaltserhöhungsbeschluss des Erstgerichtes dahin, dass der Vater für seine beiden Töchter monatlich ab S 8.800,-- (für Johanna) bzw S 7.900,-- (für Martina) zu leisten habe. Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde seiner anwaltlichen Vertreterin am Dienstag, den zugestellt (Rückschein in ON 40). Der dagegen von ihm am Mittwoch, den beim Erstgericht überreichte Revisionsrekurs wurde somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG erhoben. Letzter Tag dieser gesetzlichen Notfrist wäre Dienstag, der gewesen. Eine Anwendung des § 11 Abs 2 AußStrG (sachliche Erledigung des Revisionsrekurses trotz Verspätung) scheidet aus, weil die unterhaltsberechtigten Kinder durch den Zuspruch bereits Rechte erworben haben (RIS-Justiz RS0104136). Auf die Argumente des Rechtsmittelwerbers im Zusammenhang mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes B 1285/00 (zwischenzeitlich veröffentlicht auch in JBl 2001, 781) kann damit nicht näher eingegangen werden (vgl hiezu jedoch 6 Ob 243/01f und 6 Ob 262/01z).
Fundstelle(n):
NAAAD-57950