OGH vom 29.01.2002, 5Ob12/02d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Dr. Gottfried I*****, vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, wegen Anmerkung der Abtretung der Hauptmietzinse nach § 42 MRG ob der Liegenschaft EZ *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , AZ 4 R 382/01g, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Über Rekurs des Zwangsverwalters gegen eine vom Verpflichteten erwirkte Anmerkung der Abtretung der Hauptmietzinse gemäß § 42 MRG wies das Rekursgericht das entsprechende Begehren ab. Dies mit der Begründung, dass der verpflichtete Liegenschaftseigentümer zum Zeitpunkt der Abtretung der Hauptmietzinse () nicht zur Verfügung über die Mieteinnahmen aus der betroffenen Liegenschaft, insbesondere nicht zur Abtretung der Hauptmietzinse, berechtigt gewesen sei. Insofern liege ein Fall des § 94 Abs 1 Z 2 GBG vor. Zutreffend hat das Rekursgericht bei einem Wert des Entscheidungsgegenstandes über S 260.000 ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es entspricht nämlich nunmehr gesicherter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass nach Bewilligung der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft der Verpflichtete eine Abtretung von Hauptmietzinsen der Liegenschaft nicht mehr rechtsgültig vornehmen kann. Dies kann nach § 112 Abs 1 EO während der Zwangsverwaltung nur der Zwangsverwalter mit Genehmigung des Exekutionsgerichtes (zuletzt WoBl 1999/129 = MietSlg 50.518). Der Zwangsverwalter ist nämlich innerhalb der ihm übertragenen Verwaltung berechtigt und verpflichtet, die Verwaltungsrechte des Verpflichteten auszuüben (so schon SZ 64/183; vgl RIS-Justiz RS0036051). Wohl trifft es zu, dass der Verpflichtete durch die Bewilligung der Zwangsverwaltung und die Einführung des Zwangsverwalters weder geschäfts- noch prozessunfähig wird (zur Prozessfähigkeit: RIS-Justiz RS0114868, zuletzt 1 Ob 182/01y: Keine analoge Heranziehung des § 7 KO). Ob Verfügungen des Verpflichteten über den Gegenstand der Zwangsverwaltung nur relativ unwirksam sind, also die relative Nichtigkeit nur von dem durch diese Norm Geschützten geltend gemacht werden kann (vgl 1 Ob 229/00h mwN), ist ohne Relevanz, ist doch der Zwangsverwalter zur ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft im Interesse der Gläubiger berechtigt und verpflichtet (4 Ob 214/98v). Für die Rekurslegitimation des Zwangsverwalters in Grundbuchssachen gilt, dass sie mit der Übergabe der Liegenschaft an ihn entsteht (RIS-Justiz RS0002570). Aufgrund seiner rechtlichen Stellung (vgl SZ 39/157; RIS-Justiz RS0002608) ist der Zwangsverwalter nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet in Durchführung der bewilligten Exekution eine mit seinen Aufgaben kollidierende Wahrnehmung von Rechten durch den Verpflichteten abzuwehren.
Alle im außerordentlichen Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen sind, wie dargestellt, durch ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt, weshalb das Rechtsmittel mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen war.