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OGH vom 17.03.2016, 2Ob34/16p

OGH vom 17.03.2016, 2Ob34/16p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Ablehnungssache der Antragsteller 1. E***** B***** und 2. A***** B*****, beide vertreten durch Dr. Nikolaus Schirnhofer, Rechtsanwalt in Wien, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom , GZ 16 R 269/15w 8, womit infolge Rekurses der Antragsteller der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom , GZ 1 Nc 9/15d 3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragsteller erhoben gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts Mödling über ihren Kontaktrechtsantrag Rekurs, worin sie die für die Pflegschaftssache zuständige Richterin wegen Befangenheit ablehnten.

Der Vorsteher des Bezirksgerichts Mödling wies den Ablehnungsantrag mangels inhaltlicher Berechtigung zurück. Das Rekursgericht bestätigte nach meritorischer Prüfung diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Gleichzeitig bestätigte es auch die Abweisung des Kontaktrechtsantrags durch das Erstgericht. Dazu sprach das Rekursgericht aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Mit ihrem verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurs, der sich gegen beide Spruchpunkte der Rekursentscheidung richtet, beantragten die Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser Antrag wurde vorerst (nur) im Ablehnungsverfahren bewilligt.

Das Rechtsmittel ist, soweit es sich als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ gegen die in der Ablehnungssache ergangene Entscheidung des Rekursgerichts richtet nur insoweit bildet es den Gegenstand dieses Beschlusses , absolut unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

In Ablehnungssachen findet nach § 24 Abs 2 JN gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Daraus folgt nach ständiger, seit langem gefestigter Rechtsprechung, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist (RIS Justiz RS0046010, RS0098751). Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch im außerstreitigen Verfahren (RIS Justiz RS0007183).

An diesen Grundsätzen ist trotz in der Literatur vereinzelt geäußerter Zweifel (vgl Mayr in Rechberger , ZPO 4 § 24 JN Rz 5) weiterhin festzuhalten. Auch die dagegen ins Treffen geführten Erwägungen der Antragsteller bieten keinen Anlass, von der erwähnten ständigen Rechtsprechung abzugehen. Umstände, die eine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss rechtfertigen könnten (Zurückweisung des Rekurses aus formellen Gründen ohne meritorische Prüfung der Ablehnungsgründe; vgl RIS Justiz RS0044509), liegen hier nicht vor. Der Oberste Gerichtshof hat ferner schon mehrfach ausgesprochen, dass gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelbeschränkung keine Bedenken bestehen (2 Ob 128/14h mwN).

Der Revisionsrekurs ist demnach als absolut unzulässig zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00034.16P.0317.000

Fundstelle(n):
SAAAD-57905