OGH vom 27.04.2016, 3Ob32/16a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei M*****, vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, wegen Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft gemäß § 352 EO, über den Revisionsrekurs der R***** OG, *****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 4 R 147/15i 21, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Graz Ost vom , GZ 244 E 80/15v 7, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der Revisionsrekurswerberin, beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 89 B VG die Prüfung der Nichtzustellung einer Exekutionsbewilligung und des Rechtsmittelausschlusses des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO auf Verfassungskonformität zu begehren und dazu gemäß Art 267 AEUV eine Vorabentscheidung des EuGH zur Prüfung der „EU Rechtskonformität“ einzuholen, wird zurückgewiesen.
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies Anträge der damals nur vorgemerkten Eigentümerin der zu versteigernden Liegenschaft (der Revisionsrekurswerberin, die damals nicht als verpflichtete Partei geführt wurde; im Weiteren: Einschreiterin) auf Zustellung der Exekutionsbewilligung und auf Gewährung von Akteneinsicht ab (ON 7).
Dem Rekurs der Einschreiterin gab das Rekursgericht teilweise Folge. Es bestätigte die Abweisung des Antrags auf Zustellung der Exekutionsbewilligung und hob den angefochtenen Beschluss im Übrigen (also in seinem Ausspruch auf Abweisung des Antrags auf Akteneinsicht) auf. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Ausspruch jedenfalls unzulässig ist (ON 21).
Der nur gegen den bestätigenden Teil von der Einschreiterin erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist im Exekutionsverfahren abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen des § 84 Abs 4 und des § 402 Abs 1 letzter Satz EO ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (zuletzt 3 Ob 252/15b mwN; RIS Justiz RS0012387 [T13, T 16]).
Der Antrag der Einschreiterin auf Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens bezieht sich auf die Frage der Verfassungskonformität dieser Rechtsmittelbeschränkung. Der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO steht jedoch nicht im Widerspruch zu Art 92 Abs 1 B VG. Die Garantie eines durchlaufenden Instanzenzugs an den Obersten Gerichtshof ist aus dieser Verfassungsbestimmung nicht abzuleiten (stRsp; RIS Justiz RS0044092; RS0053031; Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1 Vor §§ 502 ff ZPO Rz 59 f mwN).
Da nach ständiger Rechtsprechung kein verfahrensrechtlicher Anspruch besteht, die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 AEUV vor dem EuGH zu beantragen, ist der entsprechende Antrag der Einschreiterin zurückzuweisen (RIS Justiz RS0056514; RS0058452 [insb T 3, T 7, T 12, T 14, T 16, T 21]; jüngst: 3 Ob 218/15b). Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlasst, amtswegig ein Gesetzesprüfungs- oder Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00032.16A.0427.000
Fundstelle(n):
JAAAD-57853