OGH vom 20.02.2014, 6Ob25/14s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers R***** B*****, geboren am , *****, Kroatien, vertreten durch Dr. Walter Hausberger, Rechtsanwalt in Wörgl, als Verfahrenshelfer, gegen den Antragsgegner P***** B*****, vertreten durch Mag. Birgit Hermann-Kraft und andere Rechtsanwälte in Kufstein, wegen Unterhalts, über den Rekurs und den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 51 R 56/13d 36, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Kufstein vom , GZ 1 P 445/11d 29, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs und der außerordentliche Revisionsrekurs werden zurückgewiesen.
Der Akt wird dem Rekursgericht zur Entscheidung über die Zulassungsvorstellung des Antragsgegners übermittelt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller, der kroatischer Staatsangehöriger ist und in Kroatien lebt, begehrte am vertreten durch seine Mutter B***** G***** als damalige gesetzliche Vertreterin die Verpflichtung des Antragsgegners, seines Vaters, zur Leistung von Unterhalt in einer „Unterhaltshöhe, die für [ ihn ] ausreichen würde“; die vom Antragsgegner geleisteten „180 EUR [ seien ] „zu wenig“.
Am präzisierte der Antragsteller, für den nunmehr ein Rechtsanwalt in Verfahrenshilfe einschritt, den Antrag „auf Festsetzung des Unterhalts gemäß Scheidungsurteil [ betreffend die Ehe des Antragsgegners mit der Mutter des Antragstellers ] in Höhe von 30 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens des Antragsgegners sowie die Bezahlung der offen aushaftenden Rückstände seit zumindest “. Der Antragsgegner beziehe ein „monatliches Durchschnittseinkommen von zumindest 1.690 EUR netto“.
Im Akt erliegt eine außergerichtliche Vereinbarung der Eltern des Antragstellers vom , mit welcher sich der Antragsgegner zur Zahlung von 1.000 Kuna monatlich ab an Unterhalt verpflichtete.
Nachdem es am (bereits zum zweiten Mal) zu einer vergleichsweisen Regelung gekommen war, widerrief die Mutter des damals noch minderjährigen Antragstellers (neuerlich) diesen Vergleich und brachte dabei mit Schreiben vom vor, dass der Antragsgegner für den Antragsteller aufgrund der kroatischen Gesetze für die Zeit vom 9. bis zum 17. Lebensjahr monatlich 275 EUR und vom 15. (gemeint: 17.) bis zum 21. Lebensjahr monatlich 304 EUR zahlen hätte müssen beziehungsweise zahlen müsste.
Der Antragsgegner trat diesen Begehren entgegen, wobei er sich zum einen auf Verjährung und zum anderen auf die getroffene Vereinbarung beziehungsweise auf mangelnde Leistungsfähigkeit berief.
Das Erstgericht setzte die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners von bis gestaffelt mit Beträgen von monatlich 228 bis 353 EUR fest, den laufenden Unterhalt ab bestimmte das Erstgericht mit monatlich 369 EUR.
Das Rekursgericht trug dem Erstgericht die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens hinsichtlich des vom Antragsgegner erhobenen Rekurses auf, weil es diesen hinsichtlich Vorbringen und Rekursbegehren für widersprüchlich hielt. Das Erstgericht forderte daraufhin mit Beschluss vom den Antragsgegner zur Verbesserung binnen 14 Tagen auf, wobei dieser Auftrag den rechtsfreundlichen Vertretern des Antragsgegners am zugestellt wurde. In weiterer Folge wies das Rekursgericht den Rekurs mit der Begründung zurück, der Antragsgegner habe die aufgetragene Verbesserung nicht fristgerecht vorgenommen. Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht nicht zu.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhebt der Antragsgegner nunmehr Rekurs, in eventu außerordentlichen Revisionsrekurs, in eventu Zulassungsvorstellung. Mit all diesen Rechtsmitteln begehrt er die Beseitigung der Rekursentscheidung; sein Verbesserungsschriftsatz sei innerhalb der aufgetragenen Frist beim Erstgericht überreicht worden.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs und der außerordentliche Revisionsrekurs sind unzulässig.
1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht 30.000 EUR: Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung beantragt, so bildet der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Entscheidungsgegenstand. Maßgeblich ist der 36fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (RIS-Justiz RS0103147 [T12]); dies sind hier höchstens die vom Erstgericht festgesetzten 369 EUR monatlich, somit insgesamt 13.284 EUR.
Sowohl der Rekurs des Antragsgegners als auch sein eventualiter erhobener „außerordentlicher Revisions-rekurs“ sind somit unzulässig.
2. Dem Antragsteller ist es bislang trotz mehrmaliger Versuche nicht gelungen, sein ursprünglich unbestimmtes Antragsbegehren (§ 9 AußStrG) präzise zu bestimmen; er wurde hiezu auch vom Erstgericht nicht aufgefordert (vgl dazu ausführlich G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG [2013] § 9 Rz 21 ff). Der Oberste Gerichtshof hat zwar bei einem ziffernmäßig nicht bestimmten Begehren bereits klargestellt, dass in einem solchen Fall im Zweifel von einem Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts von über 30.000 EUR auszugehen ist (3 Ob 83/07p; ebenso G. Kodek aaO Rz 37). Dies ist hier aber nicht einschlägig, weil § 62 Abs 3 AußStrG auf den Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts abstellt, das Rekursgericht jedoch unter anderem über den maßgeblichen laufenden Unterhalt von monatlich 369 EUR abzusprechen gehabt hätte (vgl 1. ), der ja auch Entscheidungsgegenstand des erstgerichtlichen Beschlusses war.
3. Der Antragsgegner hat in einem weiteren Eventualbegehren eine Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG ausgeführt; über diese wird nunmehr das Rekursgericht zu entscheiden haben. Dieses wird dabei auf den im Akt erliegenden und am im Elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Verbesserungsschriftsatz des Antragsgegners und hinsichtlich dessen Revisionsrekurses auf die Möglichkeit einer Selbststattgebung nach § 50 Abs 1 Z 3 iVm § 71 Abs 4 AußStrG (vgl G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG [2013] § 50 Rz 17) hingewiesen.