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OGH vom 24.04.2003, 3Ob32/03g

OGH vom 24.04.2003, 3Ob32/03g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Dipl. Ing. Horst J*****, 2) Dr. Julia K*****, 3) Brigitte K*****, und 4) Dr. Doris-Christiane S*****, alle vertreten durch Mag. Axel Bauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Mittermayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, Beseitigung und Unterlassung (Streitwert 7.267,28 EUR) folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der klagenden Parteien wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom wies der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 37 R 391/02b-24, mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück.

Am gaben die klagenden Parteien eine an den Obersten Gerichtshof adressierte Revisionsbeantwortung "ungeachtet der Tatsache", dass ihnen eine solche "nicht freigestellt wurde", zur Post.

Rechtliche Beurteilung

Eine nicht freigestellte und daher gemäß § 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO keinesfalls zu honorierende Revisionsbeantwortung, die erst nach der Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision beim Obersten Gerichtshof einlangt, ist wegen inzwischen endgültig erledigter Streitsache zurückzuweisen (7 Ob 124/02i).

Fundstelle(n):
GAAAD-57747