OGH vom 27.04.2011, 5Ob11/11w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Abstammungssache des Antragstellers Walter D*****, vertreten durch Anwälte Mandl Mitterbauer GmbH in Altheim, gegen die Antragsgegnerinnen 1. mj Johanna D*****, vertreten durch Maria Anna D***** als Kollisionskuratorin, *****, vertreten durch Weichselbaum Humer Partner OG, Rechtsanwälte in Linz, und 2. Alexandra D*****, ebendort, wegen Bestreitung der ehelichen Abstammung über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom , GZ 6 R 320/10s 17, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 82 Abs 1 AußStrG iVm § 156 ABGB wird ein Verfahren zur Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter nur auf Antrag eingeleitet. Nach § 11 Abs 1 AußStrG sind Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können, mit der Zurücknahme des Antrags beendet. (Nur) Soweit mit der Zurücknahme des Antrags auch wirksam auf den zugrunde liegenden Anspruch verzichtet wurde, kann er nicht neuerlich geltend gemacht werden (§ 11 Abs 3 AußStrG).
Es ergibt sich somit bereits aus dem Gesetz, dass eine ohne Anspruchsverzicht vorgenommene Antragsrückziehung keinen Verzicht auf den Anspruch und somit auch keinen Verbrauch des Ehelichkeitsbestreitungsrechts bewirkte; im Abstammungsverfahren gibt es nur eine Antragsrücknahme ohne Anspruchsverzicht ( Fucik/Kloiber , AußStrG § 11 Rz 7 mwN).
2. Die (Erst )Antragsgegnerin hat im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, es habe eine einvernehmliche Abrede zwischen dem Antragsteller und der Mutter zur Zeugung des Kindes mit einem anderen Mann bestanden. Dadurch habe der Antragsteller sich schlüssig bereit erklärt, für den Unterhalt des Kindes zu sorgen (ON 3) sowie dadurch das Kind „unwiderruflich“ als eheliches anerkannt (ON 10).
Diese Tatsachenbehauptungen wären auch im Fall ihrer Erweislichkeit nicht geeignet, ein Ehelichkeitsbestreitungsrecht iSd § 156 ABGB des Antragstellers, dessen Vaterschaft zur Antragsgegnerin - nunmehr unbestritten mit Sicherheit ausgeschlossen ist, in Frage zu stellen.
Als Verzicht auf ein Bestreitungsrecht könnte eine solche Vereinbarung, weil nur gegenüber der Ehegattin und nicht auch gegenüber dem Kind abgegeben, ohnedies nicht gewertet werden (2 Ob 144/51 = SZ 24/66; 1 Ob 1013/52 = JBl 1953, 321; 2 Ob 322/00t = SZ 74/11 [auch unter Hinweis auf Art 8 EMRK]; RIS Justiz RS0048218). Dass der Antragsteller mit seinem Verhalten einen Vorgang in Lauf gesetzt hätte, der zur Geburt eines Kindes führte, könnte im Zusammenhang mit einem Versprechen an die Mutter, für den Unterhalt des Kindes zu sorgen, möglicherweise unterhaltsrechtliche, keinesfalls aber abstammungsrechtliche Wirkungen zeitigen (vgl 7 Ob 527/96 = JBl 1996, 717 [ Bernat ]; 7 Ob 212/97w = SZ 70/155). Für den Verlust des Bestreitungsrechts reicht auch ein Umstand, der den Willen erkennen lässt, dass der Ehemann dem Kind dauernd die Stellung eines ehelichen Kindes geben wolle, nicht aus (vgl 1 Ob 2189/96k mwN = EFSlg 81.095; 6 Ob 6/04g; RIS Justiz RS0048217).
3. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern eine Vereinbarung über einen Anfechtungsverzicht mit Nichtigkeit iSd § 879 ABGB behaftet wäre (vgl 2 Ob 322/00t = SZ 74/11 und 2 Ob 74/10m = IfamZ 2011/57, 74: entgeltverknüpfte Vereinbarungen über Anfechtungsverzicht), kann daher unterbleiben.
Eine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG wird somit nicht aufgezeigt. Dies hat zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels zu führen.