OGH vom 19.11.2008, 3Ob244/08s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Raiffeisenbank S***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Josef Kurz, Rechtsanwalt in Silz, wider die verpflichtete Partei Dr. Helmut R*****, wegen 305.225,90 EUR sA, infolge des „ordentlichen bzw außerordentlichen Revisionsrekurses" der verpflichteten Partei und der Verbots- und Fruchtgenussberechtigten Erika R*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 1 R 162/08t, 240/08p-119, womit aus Anlass der Rekurse der verpflichteten Partei und der Verbots- und Fruchtgenussberechtigten der Beschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom , GZ 2 E 963/06f-96, zur Gänze und der Beschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom , GZ 2 E 963/06f-106, teilweise als nichtig behoben und den Rekursen keine Folge gegeben wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 3 Ob 268/07v, 282/07b, 31/08t (= ON 95 des Aktes) wurden mehrere Revisionsrekurse des Verpflichteten und der Verbots- und Fruchtgenussberechtigten zurückgewiesen. Damit wurden verschiedene Beschlüsse der Vorinstanzen, insbesondere auch die Exekutionsbewilligung ON 3 idF des Berichtigungsbeschlusses ON 25 rechtskräftig.
Die bekämpfte Rekursentscheidung hat erstinstanzliche Beschlüsse zum Gegenstand, deren Inhalt das Rekursgericht auf S 2 seiner Entscheidung richtig darstellte:
Mit dem erstangefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die ordentlichen bzw außerordentlichen Revisionsrekurse des Verpflichteten (ON 77) und der Fruchtgenuss- und Verbotsberechtigten (ON 76) gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom , 1 R 248/07p, 249/07k (ON 70), als unzulässig zurück (Punkte A und B) weiters die Anträge der Rechtsmittelwerber, eben vorbezeichneten Rechtsmitteln (ordentlicher bzw außerordentlicher Revisionsrekurs) aufschiebende oder hemmende Wirkung zuzuerkennen, ebenso ab (Punkte C und D) wie deren (wiederholten) Anträge auf Einstellung des gegenständlichen Zwangsversteigerungsverfahrens wegen dessen angeblicher Undurchführbarkeit im Sinne des § 137 iVm § 101 EO samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden bzw hemmenden Wirkung (Punkte E bis H).
Mit dem zweitangefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Anträge des Verpflichteten und der Fruchtgenuss- und Verbotsberechtigten vom , die bewilligte Zwangsversteigerung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Rekurse in ON 94 und 95 aufzuschieben, ebenso ab (Punkte A, B) wie den weiteren Antrag des Verpflichteten vom , die nämliche Zwangsversteigerung wegen den ob der gegenständlichen Liegenschaft zu TZ 1596/1995 und TZ 746/2006 erfolgten Streitanmerkungen nach § 66 GBG aufzuschieben (Punkt C).
Das Rekursgericht gab den Rekursen der Genannten keine Folge und behob aus Anlass der Rekurse den erstinstanzlichen Beschluss vom (ON 97, richtig: ON 96) zur Gänze und den Beschluss vom (ON 106) in seinen Punkten A und B als nichtig. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Im dagegen erhobenen Revisionsrekurs des Verpflichteten und der Verbots- und Fruchtgenussberechtigten werden die im Zuge des seit anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens bereits mehrfach erhobenen Einwendungen (Fehlen eines vollstreckbaren Titels; Vorrangigkeit des Fruchtgenussrechts ua) wiederholt. Der Revisionsrekurs ist teils wegen Unanfechtbarkeit einer Konformatsentscheidung jedenfalls unzulässig, im Übrigen aber aus dem Grund fehlender Beschwer sowie mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
I. Vorauszuschicken ist, dass in Ansehung des Revisionsrekurses der Fruchtgenussberechtigten von einem Verbesserungsverfahren zur Fertigung des Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt abzusehen ist, weil es einen nur verfahrensverzögernden Formalismus bedeutete, das von ihr unterfertigte Rechtsmittel verbessern zu lassen und dann wegen schon jetzt feststehender Unzulässigkeit zurückzuweisen. II.1. Die Aufhebung des Beschlusses ON 96 wegen Nichtigkeit ist hinsichtlich der erstinstanzlichen Beschlusspunkte A und B sowie E bis H zutreffend. Das Erstgericht hat Revisionsrekurse zurückgewiesen, die zuvor schon vom Obersten Gerichtshof mit der zitierten Entscheidung ON 95 zurückgewiesen worden waren. Auch dem weiteren Sachbeschluss (E bis H) des Erstgerichts stand die Rechtskraft aufgrund der zitierten oberstgerichtlichen Entscheidung entgegen (Rechtskraft der Exekutionsbewilligung = ON 3 iVm ON 25 iVm ON 42 und 95; Rechtskraft der Abweisung der Aufschiebungs- und Einstellungsanträge ON 4 mit dem Beschluss ON 11 iVm ON 42 und 95).
2. Ob das Prozesshindernis der Rechtskraft auch die Nichtigerklärung der erstinstanzlichen Abweisung der Aufschiebungs- und Hemmungsanträge (Beschlusspunkte C und D in ON 96) rechtfertigt (laut Rekursgericht ein „Annex") kann hier dahingestellt bleiben, weil sich die Revisionsrekurswerber durch die Nichtigerklärung nicht für beschwert erachten können. Die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderliche Beschwer fehlt, wenn der Entscheidung nur mehr theoretische (abstrakte) Bedeutung zukäme. Das bloße Interesse an der Klärung theoretisch gewordener Rechtsfragen begründet keine Beschwer (RIS-Justiz RS0002495, zuletzt 3 Ob 137/08f). Wenn nun die Zeit, für welche die Aufschiebung der Exekution bzw die Zuerkennung aufschiebender Wirkung für einen erhobenen Rekurs begehrt wurde, wegen eingetretener Rechtskraft abgelaufen ist, kann diesen Anträgen in keinem Fall ein Erfolg beschieden sein. Wegen Wegfalls des Aufschiebungs- bzw Hemmungsgrunds fehlt den Revisionsrekurswerbern die für die Rechtsmittelzulässigkeit erforderliche materielle Beschwer. III.1. Die oben zu II.2. gegebene Begründung trifft auch auf die Nichtigerklärung der Beschlusspunkte A und B des erstinstanzlichen Beschlusses ON 106 zu. Wenn der Verfahrensgegenstand, gegen den sich die Rekurse ON 94 und 95 (nunmehr als ON 99 und 100 im Akt einjournalisiert) richteten, bereits erledigt ist, fehlt es auch hier an der materiellen Beschwer wegen des feststehenden Umstands, dass den nunmehr überholten Aufschiebungs- und Hemmungsanträgen in keinem Fall stattgegeben werden kann.
2. Die Anfechtung des vom Rekursgericht bestätigten erstinstanzlichen Beschlusspunkts C in ON 106 ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO; RIS-Justiz RS0012387).