OGH vom 26.08.2004, 6Ob25/04a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei B***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Werner Steinwender und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 5.590,87 EUR, über den als Revision bezeichneten Rekurs der klagenden Partei gegen den als Urteil bezeichneten Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom , GZ 53 R 83/03t-27, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom , GZ 17 C 1459/01y-20, im angefochtenen Umfang aufgehoben wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der als "Revision" bezeichnete Rekurs wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die Klägerin leaste bei der Beklagten einen Neuwagen. Im Leasingvertrag wurde eine Laufzeit von 36 Monaten vereinbart. Die Klägerin leistete eine Mietzinsvorauszahlung, die in monatlichen Teilbeträgen auf die Leasingraten angerechnet wurde. Nach einem Verkehrsunfall, bei dem der geleaste PKW schwer beschädigt wurde, wurde der Leasingvertrag vorzeitig aufgelöst.
Die Klägerin begehrte 5.590,87 EUR mit der Behauptung, dass sich aus der Abrechnung des Leasingvertrages dieser Saldo zu ihren Gunsten ergebe.
Die Beklagte bestritt dies und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendete schließlich noch ein, dass sie der Klägerin 3.275,27 EUR aus der Abrechnung bezahlt habe. Der sich zu ihren Gunsten ergebende Endabrechnungssaldo in Höhe des Klagebetrages werde diesem gegenüber aufrechnungsweise eingewendet. Die Klägerin bestritt die erfolgte Zahlung. Das Erstgericht trug der Beklagten deshalb auf, einen entsprechenden Kontoauszug binnen drei Wochen vorzulegen und schloss die Verhandlung gemäß § 193 Abs 3 ZPO. Mit einem innerhalb dieser Frist eingelangten Schriftsatz teilte die Klägerin mit, dass dieser Betrag von der Beklagten tatsächlich bezahlt worden sei, weshalb sie das Klagebegehren auf 2.315,60 EUR einschränke.
Mit Urteil vom , ON 20, hat das Erstgericht das gesamte Klagebegehren von 5.590,87 EUR abgewiesen. Dieses Urteil wurde der Geschäftsstelle am zur Ausfertigung übergeben und den Parteien zugestellt. Mit einem weiteren Urteil, das ebenfalls mit datiert wurde, aber nach der inzwischen von der Klägerin eingebrachten Berufung einjournalisiert, mit der ON 20b versehen und am der Geschäftsstelle zur Abfertigung übergeben wurde, wies das Erstgericht das Klagebegehren von 2.315,60 EUR ab. Die Klägerin erhob gegen beide Urteile Berufung, wobei sie hinsichtlich des zweiten Urteils insbesondere Nichtigkeit geltend machte.
Das erste Urteil (ON 20) bekämpfte sie - obgleich nach der Berufungserklärung "seinem gesamten Inhalt nach" entsprechend dem Berufungsantrag und der im Kopf des Berufungsschriftsatzes enthaltenen Erklärung, dass das Berufungsinteresse 2.315,60 EUR betrage, nur insoweit, als der Klägerin nicht der Betrag von 2.315,60 EUR zugesprochen wurde.
Das Berufungsgericht hob das Urteil ON 20b als nichtig auf (Punkt I seiner Entscheidung). Der Berufung der Klägerin gegen das Urteil ON 20 gab es "teilweise" Folge. Es hob dieses Urteil "hinsichtlich der Abweisung der Klage mit einem Betrag von 2.315,60 EUR samt 5 % Zinsen seit und des Kostenausspruches" auf und verwies die Rechtssache "in diesem Umfang" zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück (Punkt II seiner Entscheidung). Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof "im aufhebenden Teil dieser Entscheidung unter Punkt II" zulässig und "im bestätigenden Teil" nicht zulässig sei. Den Zulässigkeitsausspruch begründete es mit dem Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Schadenersatzansprüchen und vereinbarten Konventionalstrafen bei vorzeitiger Vertragsauflösung eines "Operating-Leasingvertrages". Diese Entscheidung bekämpft die Klägerin insoweit mit Revision (richtig : Rekurs), als ihr das Berufungsgericht nicht sogleich den Betrag von 2.315,60 EUR zugesprochen, sondern das Urteil ON 20 des Erstgerichtes in diesem Umfang aufgehoben hat.
Der als "Revision" bezeichnete Rekurs (vgl § 519 ZPO) ist gemäß § 519 Abs 2 ZPO iVm § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 462 Abs 1 ZPO überprüft das Berufungsgericht die Entscheidung des Gerichts erster Instanz innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge. Das Berufungsgericht darf den Rechtsmittelantrag nicht überschreiten. Andernfalls verstößt seine Entscheidung nicht nur gegen § 405 ZPO, sondern auch gegen die eingetretene (Teil-)Rechtskraft (§ 366 ZPO), womit Nichtigkeit begründet wird (RIS-Justiz RS0041170; Kodek in Rechberger ZPO2 § 462 Rz 1). Unabhängig von der vom Berufungsgericht verneinten Frage, ob eine Klageeinschränkung in einem nach Schluss der Verhandlung gemäß § 193 Abs 3 ZPO eingebrachten Schriftsatz rechtswirksam ist, durfte das Berufungsgericht nur über den in der Berufung angefochtenen Teil der im Urteil ON 20 des Erstgerichts erfolgten Klageabweisung entscheiden. Das Berufungsgericht hat im Spruch seiner Entscheidung, soweit sich diese auf das Ersturteil ON 20 bezieht (Punkt II), auch nur über den nach dem Berufungsantrag bekämpften Teil des Ersturteils ON 20 abgesprochen. Es hat seine Entscheidung weder als Teilurteil bezeichnet noch den unbekämpften Teil des erstgerichtlichen Urteils bestätigt, auch wenn es die Formulierung, dass der Berufung (nur) "teilweise" Folge gegeben werde, verwendete, im Rahmen seines Zulässigkeitsausspruches zu Unrecht die ordentliche Revision betreffend eines "bestätigenden Teils" für nicht zulässig erklärte und seine Entscheidung auch in Urteilsform erließ, obwohl sämtliche Entscheidungspunkte tatsächlich als Beschlüsse des Berufungsgerichts (§ 473 ZPO iVm § 471 Z 5 ZPO hinsichtlich der Aufhebung des Ersturteils ON 20b als nichtig; § 499 Abs 1 iVm § 496 ZPO hinsichtlich der Aufhebung des angefochtenen Teils des Ersturteils ON
20) zu qualifizieren sind.
Das Berufungsgericht hatte nach dem Antrag der Berufung der Klägerin gegen das Ersturteil ON 20 nur über den angefochtenen (abgewiesenen) Teilbetrag von 2.315,60 EUR zu entscheiden. Dieser Betrag ist jener Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht auch tatsächlich entschieden hat und damit Entscheidungsgegenstand im Sinn des § 502 Abs 2 ZPO. Nach dieser Bestimmung ist die Revision und in ihrem Zusammenhang mit § 519 Abs 2 ZPO auch der Rekurs gegen einen aufhebenden Beschluss des Berufungsgerichts jedenfalls - also unabhängig vom Vorliegen der in § 502 Abs 1 ZPO näher umschriebenen erheblichen Rechtsfragen - unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR nicht übersteigt (RIS-Justiz RS0042752; RS0042941). Übersteigt der Entscheidungsgegenstand diesen Betrag nicht, ist auch der Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof infolge Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei, wirkungslos (vgl RIS-Justiz RS0043025; 7 Ob 160/02h; Kodek aaO § 519 Rz 4). Das jedenfalls unzulässige Rechtsmittel der Klägerin ist daher zurückzuweisen.
Die "Revisionsbeantwortung" (richtig: Rekursbeantwortung) enthält keinen Hinweis auf die absolute Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Klägerin und dient daher nicht der Rechtsverteidigung, weshalb ihre Kosten von der Beklagten gemäß §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO selbst zu tragen sind.