OGH vom 22.02.2000, 2Ob33/00t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mario U*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagten Parteien 1. Jürgen R*****, vertreten durch Dr. Heinrich Berger, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, und 2. Fachverband der Versicherungsunternehmungen, *****, vertreten durch Dr. Hans Kreinhöfner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 88.133,33 sA, infolge Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 97/99y-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom , GZ 6 Cg 109/97v-26, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 811,84, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am gegen 4.45 Uhr fuhr der Erstbeklagte mit einem für den Verkehr nicht zugelassenen und nicht aufrecht haftpflichtversicherten Pkw, auf welchem ein nicht diesem Fahrzeug zugewiesenes Kennzeichen montiert war, im Gemeindegebiet von Eisenerz. Der Kläger saß am Beifahrersitz, er war angegurtet. Beim Befahren einer Linkskurve mit überhöhter Geschwindigkeit geriet das Fahrzeug auf der trockenen Fahrbahn ins Schleudern, kam von der Fahrbahn ab und stieß gegen einen Baumstumpf. Der Kläger wurde bei dem Unfall verletzt. Es war ihm nicht bekannt, dass der Pkw, den der Erstbeklagte lenkte, nicht zum Verkehr zugelassen war und dass keine Haftpflichtversicherung bestand.
Der Erstbeklagte hatte sich am Abend vor dem Unfall in einem Lokal in Eisenerz aufgehalten, wo er bis 24.00 Uhr neben alkoholfreien Getränken auch alkoholische im Ausmaß von mindestens vier Weinmischungen (zumindest ein halber Liter Wein) konsumierte. Anschließend begab er sich in ein Lokal, wo er gemeinsam mit anderen Personen, auch dem Kläger, an einem Tisch sitzend mindestens drei weitere Mischungen aus Wein und Mineralwasser konsumierte. Gegen 4 Uhr morgens fuhren der Kläger und der Erstbeklagte als Beifahrer zu einem Gasthaus wo sie je eine weitere Weinmischung und zwei doppelte Ice-Breaker (eine Mischung aus Wodka und Fruchtsirup) zu sich nahmen. Nach einem halbstündigen Aufenthalt beschlossen sie ein weiteres Lokal aufzusuchen. Auf dieser Fahrt ereignete sich der Unfall, den der Erstbeklagte im alkoholisierten Zustand verursachte.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger unter Einbekennung eines eigenen Verschuldens im Ausmaß von 1/3 die Zahlung von S 88.133,33. Die Haftung der zweitbeklagten Partei stützte er auf das Bundesgesetz vom über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer (VerkehrsopferG). Deren Haftung sei gegeben, weil dem Kläger nicht bekannt gewesen sei, dass keine Haftpflichtversicherung bestanden habe; der Einwand der Verfristung sei auf Grund umfangreicher Vergleichsgespräche rechtsmissbräuchlich.
Die beklagten Parteien wendeten ein, es sei dem Kläger ein Mitverschulden von 75 % anzulasten, weil er trotz Kenntnis der Alkoholisierung des Erstbeklagten mit diesem mitgefahren sei. Die zweitbeklagte Partei machte geltend, ihre Haftung sei nach § 3 Abs 3 VerkehrsopferG ausgeschlossen, weil der Kläger von der Nichtzulassung des Fahrzeuges zum Verkehr und vom Nichtbestehen eines Versicherungsvertrages Kenntnis gehabt habe. Der Kläger habe seine Ansprüche auch nicht innerhalb von drei Monaten geltend gemacht, weshalb sie verfristet seien. Es treffe den Kläger keine unbillige Härte im Sinne des VerkehrsopferG, weil er sich im Wissen um den Alkoholkonsum des Erstbeklagten in die Gefahr begeben habe. Die Haftung der zweitbeklagten Partei sei nur subsidiär, weshalb der vom Kläger gegenüber dem Erstbeklagten abgegebene Verzicht auch für die zweitbeklagte Partei wirksam sei.
Das Erstgericht verurteilte den Erstbeklagten zur Zahlung eines Betrages von S 42.808 sA und wies das gegen ihn gerichtete Mehrbegehren von S 45.324,58 samt Zinsen ab. Das gegen die zweitbeklagte Partei gerichtete Begehren wurde zur Gänze abgewiesen.
Das Erstgericht vertrat die Ansicht, es sei dem Kläger auf Grund seiner Kenntnis der Alkoholisierung des Erstbeklagten ein Mitverschulden im Ausmaß von 50 % anzulasten. Einen Verzicht des Klägers verneinte das Erstgericht. Die Haftung der zweitbeklagten Partei verneinte das Erstgericht, weil das Verhalten des Klägers als grob fahrlässig zu beurteilen sei; dies führe gemäß § 2a Abs 3 VerkehrsopferG zum Ausschluss ihrer Haftung.
Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass es die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand dazu verurteilte, dem Kläger einen Betrag von S 57.800 samt Zinsen zu bezahlen. Der Erstbeklagte wurde weiters dazu verurteilt, dem Kläger einen Betrag von S 4.458,57 sA zu bezahlen. Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 30.333,33 hinsichtlich der zweitbeklagten Partei und von S 25.874,76 hinsichtlich des Erstbeklagten, je samt Zinsen, wurde abgewiesen.
Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, es sei dem Kläger lediglich ein Mitverschulden von 1/3 anzulasten. Zur Haftung der zweitbeklagten Partei führte es aus, diese hafte nach § 1 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 1 VerkehrsopferG für Schäden, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht worden seien, wenn trotz Bestehens der Versicherungspflicht kein Versicherungsvertrag bestanden habe. Die Leistungen seien unter sinngemäßer Anwendung des EKHG zu erbringen, und zwar so, als ob ihnen ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch und das Bestehen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der gesetzlichen Versicherungspflicht zugrundelägen (§ 1 Abs 2 VerkehrsopferG). Wenngleich das Gesetz ursprünglich nur zum Ausgleich für besondere Härtefälle vorgesehen gewesen sei, seien die vormals bestehenden Beschränkungen in Angleichung an die Standards des Rechts der Europäischen Gemeinschaft sukzessive aufgehoben worden, weshalb sich der Anspruch nunmehr als nahezu gleichwertig gegenüber einem solchen aus einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung darstelle (vgl EB zu RV BlgNR 642, 18. GP, 4 ff). Nach § 2 Abs 3 VerkehrsopferG idF BGBl 1993/94 dürfe der Fachverband die Haftung nicht mehr mit der Begründung ablehnen, dass ein Haftpflichtiger Ersatz zu leisten habe.
Die Stammfassung des VerkehrsopferG, BGBl 1977/322, habe lediglich Ansprüche auf Zahlungen des Fachverbandes an Stelle eines Dritten, der den Schaden durch rechtswidriges Verhalten verursacht habe, vorgesehen. Mit der Fassung des BGBl 1987/291 seien diese Entschädigungsansprüche um jene des § 1 Abs 3 leg cit erweitert worden, wonach der Fachverband überdies Leistungen zum Ausgleich von Schäden zu erbringen habe, die durch die bestimmungsgemäße Verwendung eines Sicherheitsgurts bzw eines Sturzhelms entstanden seien. Ausschließlich zur Konkretisierung der Anspruchsvoraussetzungen dieses neuen Entschädigungsanspruches sei gleichzeitig der vom Erstgericht herangezogene § 2a VerkehrsopferG eingefügt worden. Da diese Bestimmung ausschließlich für den Fall eines Anspruches aus einem Schaden, der durch einen Sicherheitsgurt oder Sturzhelm entstanden sei, anzuwenden sei (s EB zur RV BlgNR 49, 17. GP, 4 ff; vgl Vrba/Lampelmayer/Gegenbauer, Schadenersatz in der Praxis, C.1.5 Rz 17) und der im vorliegenden Fall zu beurteilende Sachverhalt nicht unter diesen Tatbestand falle, könne der in § 2a VerkehrsopferG angeführte Ausschlusstatbestand nicht zur Verneinung der Haftung der zweitbeklagten Partei führen. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob der Kläger den Schaden grob fahrlässig mitverursacht habe, was aber nach den festgestellten Umständen ohnehin zu verneinen wäre.
Da kein weiterer Ausschlusstatbestand gegeben sei - der Kläger sei angegurtet gewesen und habe keine Kenntnis von der fehlenden Zulassung oder dem Nichtbestehen einer Haftpflichtversicherung gehabt - sei die zweitbeklagte Partei solidarisch mit dem Erstbeklagten zum Ersatz des Schadens des Klägers im Umfang von 2/3 verpflichtet, zumal auch bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht nach § 4 Abs 1 Z 2 VerkehrsopferG der Anpruch so weit bestehen bleibe, als der Umfang des Schadens auch bei rechtzeitiger Anzeige nicht geringer gewesen wäre. Dies sei hier der Fall. Eine Solidarhaftung der zweitbeklagten Partei hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Verdienstentganges komme wegen des Quotenvorrechtes des Sozialversicherungsträgers nicht zum Tragen.
Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig. Diesen Ausspruch änderte es über Antrag der zweitbeklagten Partei mit Beschluss vom dahin ab, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei. Es begründete diesen Beschluss damit, dass zur Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 2a VerkehrsopferG keine höchstgerichtliche Judikatur vorhanden sei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die "außerordentliche" Revision der zweitbeklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, das klagsabweisende Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Kläger hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der zweitbeklagten Partei nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die zweitbeklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die Bestimmung des § 2a Abs 3 VerkehrsopferG nur für "Sicherheitsgurt und Sturzhelm" anzuwenden sei, entspreche nicht der Gesetzeslage. Grubmann führe ausdrücklich im KHVG aus, dass die Bestimmung des Abs 3 den Entschädigungsanspruch analog § 61 VersVG ausschließen solle, wenn der Verletzte den Unfall selbst grob fahrlässig herbeigeführt habe. Dies könne aus dem Wortlaut "überdies" abgeleitet werden, denn die Bestimmung des § 61 VersVG sei für "alle Versicherungssparten" anzuwenden. § 2a Abs 1 VerkehrsopferG beziehe sich auf § 1 Abs 3 leg cit, in welchem festgehalten werde, dass Leistungen zum Ausgleich von Schäden von der zweitbeklagten Partei zu erbringen seien, welche durch die bestimmungsgemäße Verwendung eines Sicherheitsgurts oder eines Sturzhelms entstanden seien. Es sei daher nicht erklärbar, dass die Bestimmung des "Abs 3 Ziffer 2a" nur auf "Sicherheitsgurt und Sturzhelm" anzuwenden sei. In einem solchen Fall könne von einem grob fahrlässigen Verhalten für die bestimmungsgemäße Verwendung eines Sicherheitsgurts oder Sturzhelms nicht entsprochen werden; das sei denkummöglich. Es könne daher nur die Ansicht des Erstgerichtes, dass eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles zu einem Ausschluss führe, richtig sein.
Es sei auch nicht denkmöglich, dass die zweitbeklagte Partei auf Grund eines Sondergesetzes, die erstbeklagte Partei auf Grund des ABGB hafte und dennoch eine Haftung zur ungeteilten Hand statuiert werde. Sei ein Schaden durch ein Fahrzeug herbeigeführt worden, welches nicht haftpflichtversichert gewesen sei, dann seien die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 1 VerkehrsopferG gegeben und könne nur der Einwand erhoben werden, dass sich der Verletzte grob fahrlässig verhalten habe. Die zweitbeklagte Partei könne sich gemäß § 2 Abs 3 VerkehrsopferG nicht darauf berufen, es habe ein anderer Haftpflichtiger Ersatz zu leisten. Im Gesetz sei ausdrücklich festgehalten, dass ein Anspruch gegenüber anderen haftenden Personen bei Zahlung durch den Fachverband auf diesen übergehe (§ 7 VerkehrsopferG). Daraus sei abzuleiten, dass die Frage, ob auch ein anderer Haftender für denselben Schadenersatzanspruch herangezogen werden könne, als problematisch zu betrachten sei, denn die Einbringlichkeit eines Anspruches gegenüber dem Fachverband sei gesichert, während die Einbringlichkeit hinsichtlich des Erstbeklagten wohl als zweifelhaft zu betrachten sei. Die zweitbeklagte Partei sei daher der Auffassung, dass eine Haftung zur ungeteilten Hand nicht ausgesprochen werden könne, denn der allfällige Regressanspruch gegenüber dem Erstbeklagten würde sich im gegenständlichen Fall für den Rückersatz auf die Bestimmung des ABGB stützen.
Diese Ausführungen sind nicht zutreffend:
Grundsätzlich kann gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die Richtigkeit der Ausführungen des Berufungsgerichtes hingewiesen werden.
Gemäß § 1 Abs 3 VerkehrsopferG hat die beklagte Partei in sinngemäßer Anwendung der §§ 12, 13 und 15 EKHG Leistungen zum Ausgleich von Schäden zu erbringen, die durch die bestimmungsgemäße Verwendung eines Sicherheitsgurts oder eines Sturzhelms entstanden sind. Gemäß § 2a Abs 1 leg cit ist eine Entschädigung im Sinn des § 1 Abs 3 zu leisten, wenn eine Person bei einem Unfall im Inland getötet oder verletzt wird (Z 1), wenn sie während des Unfalls bestimmungsgemäß einen Sicherheitsgurt oder einen Sturzhelm verwendet hat (Z 2), soweit mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Schädigung ohne Verwendung des Sicherheitsgurts bzw des Sturzhelms nicht oder nicht in dieser Schwere eingetreten wäre (Z 3), und soweit der Geschädigte keinen Anspruch auf Schadenersatz hat (Z 4). Bei diesem durch die Novelle BGBl 1987/291 eingeführten Entschädigungsanspruch handelt es sich um einen Anspruch eigener Art, der dem Entschädigungsanspruch nach dem Impfschadengesetz verwandt ist (49 BlgNR 17. GP, 4). Gemäß § 2a Abs 3 VerkehrsopferG ist die Entschädigung (überdies) ausgeschlossen, wenn der Verletzte oder Getötete den Schaden vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Da sich § 2a Abs 1 VerkehrsopferG nur auf Entschädigungen nach § 1 Abs 3 leg cit bezieht, kann sich auch der Haftungsausschluss nach dem Abs 3 des § 2a leg cit nur auf diese Entschädigungen beziehen. Auch den Ausführungen von Grubmann, Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, 157, ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen, beziehen sie sich doch eindeutig auf § 2a VerkehrsopferG und damit auf einen hier nicht vorliegenden Anspruch nach § 1 Abs 3 leg cit.
Dieses auf der Systematik des Gesetzes beruhende Ergebnis steht auch im Einklang mit der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl 1987/291, wonach "Für die hier vorgesehenen Ansprüche", - also jene nach § 1 Abs 3 VerkehrsopferG - die Übernahme des § 61 VersVG (Leistungsfreiheit des Versicherers bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles" naheliege (49 BlgNR 17. GP, 4).
Was die in der Revision aufgeworfene Frage der Subsidiarität der Ansprüche nach dem VerkehrsopferG betrifft, so ist diese, so weit es sich um Ansprüche nach § 1 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 leg cit handelt, durch die Neufassung des § 2 Abs 3 VerkehrsopferG durch die Novelle BGBl 1993/94 beseitigt worden. Für Ansprüche nach § 2a VerkehrsopferG besteht allerdings eine Subsidiarität nach § 2a Abs 1 Z 4 leg cit, wobei Abs 2 dieser Bestimmung die Subsidiarität im Einzelnen regelt. Darauf ist aber nicht einzugehen, weil, wie schon oben ausgeführt, ein Anspruch nach § 1 Abs 3 iVm § 2a VerkehrsopferG hier nicht zu beurteilen ist.
Gemäß § 2 Abs 3 VerkehrsopferG kann aber der beklagte Fachverband einen Anspruch nicht mit der Begründung ablehnen, ein Haftpflichtiger habe Ersatz zu leisten oder mit der Behauptung, ein Haftpflichtversicherer habe einzutreten, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet. Die Leistungen nach dem VerkehrsopferG sind unter sinngemäßer Anwendung des EKHG so zu erbringen, als ob ihnen ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zu Grunde lägen (§ 1 Abs 2 VerkehrsopferG). Dies hat zur Folge, dass der Lenker und der beklagte Fachverband solidarisch für den Schaden des Klägers haften.
Der Revision der zweitbeklagten Partei war deshalb keine Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.