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OGH vom 12.01.2005, 7Ob318/04x

OGH vom 12.01.2005, 7Ob318/04x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft G*****, vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 12.458,64 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 125/04y-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 20 Cg 89/03x-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Gemäß § 235 Abs 3 ZPO wird die Bezeichnung der beklagten Partei von (bisher) "I***** Versicherung AG" auf "G***** Versicherung AG" berichtigt.

2. Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Zu 1.:

Aus dem offenen Firmenbuch ergibt sich, dass die bisherige beklagte Partei "I***** Versicherung AG" mit Sitz in Wien als übertragende Gesellschaft mit der "G***** Versicherung AG" als übernehmender Gesellschaft verschmolzen wurde (FN 118082a bzw FN 38641a). Darauf hat die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen. Gemäß § 235 Abs 5 ZPO war ihre Bezeichnung demgemäß wie aus dem Spruch ersichtlich richtigzustellen.

Zu 2.:

Zwischen der beklagten Versicherung einerseits sowie der Versicherungsnehmerin "M***** MAG. S. U. MITB. PA A***** IMMOB. GMBH 1060 M*****" (= Mag. Simone M***** und Mitbesitzer per Adresse...") wurde im April 1994 eine Bündelversicherung, beinhaltend ua auch das versicherte Risiko "Leitungswasserschaden" abgeschlossen; "Risikoort" ist 1060 Wien, G*****, die Anschrift der nunmehr als klagende Partei auftretenden "Eigentümergemeinschaft G*****". Laut offenem Grundbuch wurde der Antrag auf Begründung von Wohnungseigentum zu GB ***** beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu TZ ***** bereits am gestellt und vom Grundbuchsgericht am vollzogen.

Die wie vor bezeichnete "Eigentümergemeinschaft" begehrt mit der am eingelangten Klage die Verurteilung der beklagten Versicherung zur Zahlung von EUR 12.458,64 sA aus einem Rohrbruchwasserschaden.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach insbesondere wegen fehlender Aktivlegitimation, da der Versicherungsvertrag nicht mit der Klägerin, sondern den Miteigentümern der Liegenschaft geschlossen worden sei.

Die klagende Partei replizierte, dass durch die Formulierung "und Mitbesitzer" in der Versicherungspolizze (samt Schriftverkehr) einschließlich Adresse der zuständigen Hausverwaltung klar zum Ausdruck komme, dass es sich bei der Versicherungsnehmerin (nur) um die Eigentümergemeinschaft des Versicherungsobjektes handle.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass das Institut der Wohnungseigentümergemeinschaft in § 13c WEG (worauf sich die Klägerin berufe) bereits am in Kraft getreten sei; demgegenüber verweise die Bezeichnung als Vertragspartner in den Urkunden klar auf die - wenngleich nicht einzeln namentlich bezeichneten - Miteigentümer, wobei "Mitbesitzer" nur eine unjuristische Bezeichnung für diese sei. Hätte die Wohnungseigentümergemeinschaft Vertragspartner der Beklagten werden sollen, wäre eine der damals bereits geltenden Rechtslage gemäße Bezeichnung zu wählen gewesen, etwa "Wohnungseigentümergemeinschaft *****". Damit fehle der Klägerin die aktive Klagelegitimation.

Das Berufungsgericht gab der hiegegen von der klagenden Partei erhobenen Berufung nicht Folge. Das Rechtsinstitut der Wohnungseigentümergemeinschaft sei mit eingeführt worden, ohne dass die mit der Durchführung des Antrages auf Begründung von Wohnungseigentum am konstituierte Klägerin eine darauf hindeutende Bezeichnung in die Vertragsurkunden aufgenommen habe, was aber erforderlich gewesen wäre, sollte sie Vertragspartner der Beklagten werden. Darüber hinaus sprach das Berufungsgericht aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil "- soweit dem erkennenden Senat bekannt - ein vergleichbarer Fall an den Obersten Gerichtshof bisher nicht herangetragen wurde".

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels als unzulässig, in eventu diesem keine Folge zu geben beantragt wird.

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat, und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Seit Inkrafttreten des § 13c WEG 1975 (nunmehr § 18 WEG 2002) durch das 3. WÄG BGBl 1993/800 bilden alle Wohnungs- und sonstigen Miteigentümer einer Liegenschaft zu deren Verwaltung die "Wohnungseigentümergemeinschaft", durch das WEG 2002 (§ 18) kürzer nur mehr als "Eigentümergemeinschaft" bezeichnet, ansonsten jedoch mit der (früheren) Rechtsfigur der "Wohnungseigentümergemeinschaft" identisch (Stabentheiner/Schernthanner, WEG 2002, immolex spezial, 86 unter Hinweis auf die RV). Sie kann als solche in Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung - nicht auch außerhalb dieses Geschäftskreises (RIS-Justiz RS0108020; Prader, WEG 2002, E 11 zu § 18) - Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen oder geklagt werden, besitzt also in diesem Rahmen und in diesem Umfang Parteifähigkeit (Kepplinger, Zur Passivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft, Immz 2000, 61; Illedits, Die Wohnungseigentümergemeinschaft, wobl 2000, 65 [70]; Palten, Wohnungseigentumsrecht³ Rz 129). Diese Wohnungseigentümergemeinschaft entstand mit der Einverleibung des Wohnungseigentums auf der im Miteigentum stehenden Liegenschaft (Illedits, aaO 68; Palten, aaO Rz 131; auf die durch die WRN 1999 BGBl I 1999/147 per erfolgte Erweiterung bereits auf das Vorstadium der Wohnungseigentumsbegründung zufolge Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes im Grundbuch gemäß § 23 Abs 4 WEG 1975 braucht schon aus zeitlicher Sicht nicht weiter eingegangen zu werden). Dass der Abschluss eines die Liegenschaft betreffenden Versicherungsvertrages zur ordentlichen Verwaltung derselben zählt, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt (§ 14 Abs 1 Z 4 WEG 1975 = § 28 Abs 1 Z 4 WEG 2002;7 Ob 148/00s; vgl auch Prader, Neues zur Wohnungseigentümergemeinschaft, RdW 1999, 644 [646]). Während vor dem 3. WÄG die Miteigentümer in Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung selbst Rechtssubjekt waren, ist dies seither die (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft (ausführlich Löcker, Die Wohnungseigentümergemeinschaft, Band XVIII Ludwig-Boltzmann-Institut, 63 ff). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof auch bereits mehrfach Richtigstellungen der Bezeichnung der klagenden Partei gemäß § 235 Abs 5 ZPO zugelassen (RIS-Justiz RS0103216; SZ 69/190).

Im vorliegenden Fall kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass die klagende Partei allein aus dem Versicherungsvertrag forderungs- und damit auch klageberechtigt ist. In die Kompetenz der (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft fällt die ordentliche Verwaltung der Liegenschaft und damit der Abschluss des Versicherungsvertrages zur gegenständlichen Leitungswasserschadenversicherung. Damit ist die klagende Partei auch Vertragspartner der beklagten Partei und als solcher auch zur gerichtlichen Durchsetzung der Versicherungsleistung legitimiert. Die in den Korrespondenzurkunden juristisch unpräzise Formulierung "... und Mitbesitzer" ändert nichts daran, dss für den Versicherer erkennbar Vertragspartner jene Person werden sollte, der die ordentliche Verwaltung der Liegenschaft oblag und kann nach der dargestellten (eindeutigen) Rechtslage der hier klagenden Partei somit nicht zum Nachteil ausgelegt werden; ein gegenteiliger "autonomer Gestaltungswille" der Vertragsteile (so hingegen das Erstgericht) lässt sich hieraus nicht ableiten. Daher ist die Klägerin Vertragspartner der Beklagten.

Ausgehend von der durch das Revisionsgericht nicht geteilten Rechtsansicht der Vorinstanzen ist jedoch das Verfahren unvollständig geblieben, fehlen doch Feststellungen zum Versicherungsfall, zur Schadenshöhe und den beklagtenseits behaupteten Obliegenheitsverletzungen. Eine Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinne einer Klagestattgebung laut primärem Antrag im Revisionsschriftsatz ist daher mangels hiefür ausreichender Feststellungsgrundlage nicht möglich. Da es zur Schaffung der erforderlichen Tatsachengrundlage offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 42 Abs 1 ZPO.