TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
OGH vom 17.02.2016, 3Ob243/15d

OGH vom 17.02.2016, 3Ob243/15d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) Die Freiheitlichen, *****, vertreten durch Gheneff Rami -Sommer, Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die verpflichtete Partei Dr. K*****, vertreten durch Dr. Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 22 R 308/15w, 22 R 309/15t, 22 R 310/15i 55, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Saalfelden vom , GZ 2 E 1809/15b 20, vom , GZ 2 E 1809/15b 27, und vom , GZ 2 E 1809/15b 37, abgeändert wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Exekutionsbewilligung und die Strafbeschlüsse des Erstgerichts wiederhergestellt werden.

Die Kosten der betreibenden Partei für das Revisionsrekursverfahren werden mit 980,82 EUR (darin 163,47 EUR USt) als weitere Exekutionskosten bestimmt.

Text

Begründung:

Mit einstweiliger Verfügung vom verbot das Landesgericht Salzburg zur Sicherung des Anspruchs der Betreibenden gegen den Verpflichteten auf Unterlassung von Namensrechtsverletzungen dem Verpflichteten, die Bezeichnung „Freiheitliche Partei“ und/oder „Freiheitliche“ oder ähnliche Bezeichnungen zur Benennung, Bewerbung oder Darstellung einer politischen Partei und/oder eines Vereins und/oder einer Wahlpartei zu verwenden (GZ 5 Cg 71/15k 13).

Über Antrag der Betreibenden bewilligte das Erstgericht wegen des Zuwiderhandelns des Verpflichteten gegen die einstweilige Verfügung dadurch, dass am 26. und die von ihm geführte und mit seinem Willen auftretende politische Partei auf www.facebook.com unter der Adresse www.facebook.com/echt.freiheitlich? fref = ts auftrat, welche für jedermann ohne Zugangsbeschränkung abrufbar ist, unter anderem auf der Startseite dieses Webauftritts diese vom Verpflichteten geführte und mit dem Willen des Verpflichteten auftretende politische Partei sich als „echt.freiheitlich“ bezeichnet als auch auf die unter der Internetadresse www.freiheitlich.at erreichbare Webste verweist, die Exekution auf Erwirkung einer Unterlassung und verhängte eine Geldstrafe von 1.500 EUR. Gleichzeitig verhängte es über den Verpflichteten weitere Geldstrafen von 1.500 EUR je Strafantrag, weil die vom Verpflichteten geführte und mit seinem Willen auftretende politische Partei unter der genannten Adresse auch am 28., 29. und im Internet auftrat und dabei ein Artikel abrufbar war, wo sie als „Freiheitliche in Salzburg (FPS)“ bezeichnet wurde, die vom Verpflichteten geführte und mit seinem Willen auftretende politische Partei auch am unter der genannten Adresse im Internet auftrat und dabei auf den vorher genannten Artikel verwiesen wurde, der Verpflichtete am im Internet auftrat, und dabei ein Artikel vom abrufbar war, wo er als „Freiheitlicher in Salzburg (FPS)“ bezeichnet wurde, der Verpflichtete am neuerlich in gleicher Weise auftrat, ebenso am , der Verpflichtete am 4., 5. und im Internet auftrat und dabei ein Artikel vom abrufbar war, in dem auf die unter der Adresse www.freiheitlich.at erreichbare Website verwiesen wurde, welche Inhalte des Verpflichteten enthält, der Verpflichtete am in gleicher Weise auftrat, ebenso am , der Verpflichtete daran mitgewirkt hat, dass die Domain www.freiheitlich.at für den vom Verpflichteten geführten Landtagsclub registriert wurde, und sämtliche Besucher dieser Website am automatisch auf die Website der politischen Partei des Verpflichteten weitergeleitet wurden, der Verpflichtete daran mitgewirkt hat, dass die Weiterleitung auch am in gleicher Weise erfolgte, ebenso am 11., 12. und und schließlich der Verpflichtete daran mitgewirkt hat, dass die Domain www.freiheitlich.at für den vom Verpflichteten geführten Landtagsclub registriert wurde, und sämtliche Besucher dieser Website am automatisch auf die Website der politischen Partei des Verpflichteten weiter geleitet wurden, als auch die vom Verpflichteten und mit seinem Willen auftretende politische Partei auf www.facebook.com unter der Adresse www.facebook.com/fpoeleogang für jedermann zugänglich auftritt und darauf am ein Artikel vom abrufbar war, wobei darin auf www.freiheitlich.at verwiesen wird, wobei sodann auf die Adresse der politischen Partei des Verpflichteten weitergeleitet wurde.

Weitere Geldstrafen von je 2.000 EUR verhängte das Erstgericht über Antrag der Betreibenden für Verstöße gegen die genannte einstweilige Verfügung am , weil der Beklagte ursprünglich daran mitgewirkt hat, dass die Domain „www.freiheitlich.at“ für den von ihm geführten Landtagsclub registriert wurde und sämtliche Besucher dieser Website automatisch auf die Website der politischen Partei des Verpflichteten weitergeleitet wurden und die von ihm geleitete Partei auf www.facebook.com unter der Adresse www.facebook.com/fpoeleogang für jedermann zugänglich auftritt und darauf ein Artikel vom abrufbar war, wobei darin auf www.freiheitlich.at verwiesen wird, für den gleichen Verstoß am , für einen weiteren gleichartigen Verstoß am , für weitere gleichartige Verstöße am 18., 19. und und schließlich auch noch am .

In einem weiteren Beschluss verhängte das Erstgericht Geldstrafen in Höhe von je 2.500 EUR für weitere gleichartige Verstöße des Verpflichteten am 22., 23., 24., 25., 26., 27., 28. und .

Das Rekursgericht wies über Rekurs des Verpflichteten den Exekutionsantrag und sämtliche Strafanträge ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands hinsichtlich jedes entschiedenen Strafantrags 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil keine Rechtsprechung zu den über den Einzelfall hinaus bedeutenden Rechtsfragen vorliege, ob die auf einer Facebook Microsite gewählte Bezeichnung im Zusammenhang mit Namensrechtsverletzungen einem Domain Namen gleichzuhalten sei und der bloße Verweis auf die Website eines Dritten auf einer Facebook Microsite eine Namensanmaßung darstellen könne. Dem Verpflichteten als Obmann einer konkurrierenden wahlwerbenden Gruppe sei nach dem Titel nur die Namensanmaßung, nicht hingegen die bloße Nennung des Begriffs „freiheitlich“ etwa zur Bezeichnung einer politischen Gesinnung verboten. Der Internetauftritt auf der über die Facebook Plattform erreichbaren eigenen Website unter der Adresse, die „echt.freiheitlich?“ enthalte, könne schon wegen des im Wortlaut aufscheinenden Fragezeichens nicht als Namensanmaßung verstanden werden. Der Verpflichtete verwende die Bezeichnung „freiheitlich“ auf dieser Website nicht als Namen zur Benennung, Bewerbung oder Darstellung einer politischen Partei. Das Fragezeichen verhindere sowohl den Anschein ideeller oder wirtschaftlicher Beziehungen zwischen dem Namensträger und dem Verpflichteten als auch Verwechslungsgefahr. Darüber hinaus sei eine Microsite nicht mit einer klassischen Domain zu vergleichen. Es fehle an einer Zuordnungsverwirrung, überdies könne auf facebook jeder von sich aus einen Account im eigenen oder auch im fremden Namen eröffnen, sodass der Verantwortliche nicht verlässlich ermittelt werden könne. Dass der Verpflichtete selbst die beanstandeten Seiten erstellt und darin gepostet habe, werde in den Strafanträgen nicht behauptet. Der beanstandete bloße Verweis auf die unter www.freiheitlich.at erreichbare Website einer anderen Person, nämlich auf den selbständigen Landtagsclub, sei ebenfalls keine Namensanmaßung durch den Verpflichteten. Dass der Verpflichtete die Domain www.freiheitlich.at verwendet hätte, um dort für sich selbst oder für seine Partei zu werben, behaupte die Betreibende in ihrem Exekutionsantrag nicht. Überdies sei der Verpflichtete als Obmann des Freiheitlichen Landtagsclubs Salzburg zur Verwendung der Domain www.freiheitlich.at berechtigt. Dass auf der vorher schon genannten Facebook Microsite im Zeitraum vom 28. 8. bis ein Artikel vom abrufbar gewesen sei, in dem die Partei des Verpflichteten als „Freiheitliche in Salzburg (FPS)“ bezeichnet werde, sei keine Namensanmaßung durch den Verpflichteten. Der Exekutionstitel decke nur die Unterlassung von Namensrechtsverletzungen durch den Verpflichteten. Zur Nichtveröffentlichung oder gar zur Entfernung von seitens dritter Personen noch dazu vor Erlassung der einstweiligen Verfügung verfasster Artikel sei der Verpflichtete nicht verhalten worden. Dass der Artikel vom vom Verpflichteten selbst oder über dessen Auftrag erstellt oder dass er erst nach Zustellung der einstweiligen Verfügung vom über Veranlassung des Verpflichteten auf der Facebook Microsite abrufbar gemacht worden wäre, behaupte die Betreibende nicht. Gleiches gelte für die Abrufbarkeit des in weiteren Strafanträgen angesprochenen Artikels vom und für die beanstandete Abrufbarkeit eines Artikels vom auf der Facebook Microsite www.facebook.com/fpoeleogang. Diese Artikel verwiesen nur auf die für den Freiheitlichen Landtagsclub Salzburg registrierte Domain www.freiheitlich.at, was keinen Titelverstoß bilde. Die bloße Aufrechterhaltung eines vor Entstehung des Exekutionstitels herbeigeführten Zustands rechtfertige aber außerhalb des Wettbewerbsrechts keine Exekutionsführung nach § 355 EO. Die Betreibende könne vom Verpflichteten daher nicht verlangen, dass er auf die bereits lange vor Entstehen des Exekutionstitels für den Freiheitlichen Landtagsclub Salzburg registrierte Domain Einfluss nehme. Dass die behauptete automatische Weiterleitung auf die Website der Partei des Verpflichteten erst nach Eintritt der Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung erfolgt wäre, behaupte die Betreibende nicht. Sie habe nur beanstandet, dass dieser Zustand auch noch von 9. bis bestanden habe. Überdies sei das beanstandete Verhalten des Freiheitlichen Landtagsclubs nur diesem und nicht dem Verpflichteten persönlich zuzurechnen. Der von der Betreibenden beanstandete Auftritt der vom Verpflichteten geführten Partei auf der Microsite www.facebook.com/fpoeleogang bilde keinen Titelverstoß. Die auf einer Facebook Microsite gewählte Bezeichnung führe zu keiner Zuordnungsverwirrung und bilde daher keine durch die einstweilige Verfügung untersagte Namensanmaßung, sondern eine bloße Namensnennung. Schließlich verwies das Rekursgericht die Betreibende mit ihren gegen die Strafhöhe gerichteten Rekursen auf die sämtliche Exekutionsanträge der Betreibenden abweisende Entscheidung.

Der Revisionsrekurs der Betreibenden, mit dem sie nicht nur die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Exekutionsbewilligung und sämtlicher Strafbeschlüsse anstrebt, sondern darüber hinaus entsprechend ihren seinerzeitigen Rekursen gegen die erstgerichtlichen Beschlüsse auch die Anhebung der verhängten Geldstrafen, ist im Hinblick auf die unvertretbare rekursgerichtliche Auslegung des Exekutionstitels zulässig und im Sinn der Wiederherstellung der erstgerichtlichen Exekutions-bewilligung und Strafbeschlüsse auch teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Exekutionsbewilligung hat sich streng an den Wortlaut des Exekutionstitels zu halten, das Bewilligungsgericht kann nur aus diesem selbst schließen, was die Parteien oder das Gericht in Wirklichkeit gemeint haben; die materielle Rechtslage ist nicht maßgeblich (RIS Justiz RS0000205, RS0000207, RS0000279). Zunächst ist vom Wortlaut des Spruchs auszugehen; nur wenn der Umfang der sich aus dem Exekutionstitel ergebenden Verpflichtung danach unklar bleibt, sind auch die Entscheidungsgründe für die Auslegung der Tragweite des Spruchs heranzuziehen (RIS Justiz RS0000300 [T16, T 20]). Nur ein Verhalten des Verpflichteten, welches eindeutig gegen das im Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt, rechtfertigt die Exekution gemäß § 355 EO (RIS Justiz RS0000595).

Mit dem von der Betreibenden ins Treffen geführten Exekutionstitel (einstweilige Verfügung vom ) wurde dem Verpflichteten verboten, die Bezeichnung „Freiheitliche Partei“ und/oder „Freiheitliche“ oder ähnliche Bezeichnungen zur Benennung, Bewerbung oder Darstellung einer politischen Partei und/oder eines Vereins und/oder einer Wahlpartei zu verwenden. Das bedeutet, dass der Verpflichtete aufgrund des klaren Titelwortlauts nicht befugt ist, das Wort „Freiheitlich“ in dem Sinn zur Benennung, Bewerbung oder Darstellung seiner Partei zu verwenden, dass der Angesprochene der Ansicht sein könnte, die Partei des Verpflichteten sei die Freiheitliche Partei Salzburgs oder sie vertrete „freiheitliche“ Interessen und Ideen, wie sie sonst von der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) vertreten werden.

Dass die einstweilige Verfügung zur Sicherung des Anspruchs der Betreibenden auf Unterlassung von Namensrechtsverletzungen erlassen wurde, bedeutet im Gegensatz zur vom Verpflichteten vertretenen Auffassung keine Beschränkung des Exekutionstitels oder einen Verweis auf die bei Auslegung des Exekutionstitels gerade nicht maßgebliche materielle Rechtslage. Sämtliche Überlegungen über aus der materiellen Rechtslage abzuleitende oder allenfalls zu beschränkende Ansprüche der Betreibenden können daher auf sich beruhen.

Die Bezeichnung des Internetauftritts der vom Verpflichteten geführten Partei mit „echt.freiheitlich“ bildet daher einen eindeutigen Titelverstoß. Ob es sich bei dem in der Bezeichnung der Website vorkommenden Fragezeichen um ein vom Verpflichteten nicht beeinflussbares Trennzeichen handelt, kommt es dabei nicht an. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob es sich beim Internetauftritt des Verpflichteten oder der von ihm geführten Partei um eine selbständige Website oder um eine Website im Rahmen einer Internetplattform, welcher Art auch immer, handelt. Im Gegensatz zu der der Rekursentscheidung zugrundeliegenden Rechtsauffassung verwendet der Verpflichtete die Bezeichnung „freiheitlich“ entgegen der titelmäßigen Verpflichtung zur Benennung und Bewerbung seiner politischen Partei, wenn diese in der für jedermann ersichtlichen Titelzeile des Internetauftritts aufscheint.

Da der Exekutionbewilligung bzw Strafbeschlüssen das Vorbringen der Betreibenden zugrundezulegen ist, kommt es nicht darauf an, ob die tatsächliche Verantwortlichkeit des Verpflichteten aus dem Internetauftritt selbst oder in anderer Weise nachvollzogen oder bewiesen werden kann, sofern die Betreibende die maßgebliche Verantwortung des Verpflichteten nur schlüssig behauptet.

Es bildet auch einen Verstoß gegen den Exekutionstitel, wenn der Verpflichtete oder die von ihm geführte Partei die ihnen verbotenen Bezeichnungen zur Benennung, Bewerbung oder Darstellung dadurch verwenden, dass sie die für den Landtagsclub registrierte Domain www.freiheitlich.at (auch) dafür verwenden, ihren eigenen Internetauftritt einem weiteren Personenkreis, nämlich denjenigen, die die genannte Website aufrufen, zugänglich zu machen, indem sie auf ihren eigenen, selbst nicht gegen den Exekutionstitel verstoßenden Internetauftritt verweisen.

Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass auch ein Zuwiderhandeln Dritter gegen ein titelmäßiges Unterlassungsgebot unter Umständen dem Verpflichteten anzurechnen ist; so wenn der Dritte für den Verpflichteten in Ausübung eines Vertretungsverhältnisses handelte (RIS Justiz RS0004565), wenn Beauftragte/Dienstnehmer des Verpflichteten tätig waren (RIS Justiz RS0004484), wenn die Hausleute des Verpflichteten zuwiderhandeln (RIS Justiz RS0004755) und wenn dem Verpflichteten zurechenbare Dritte (zB Besucher) mit dessen Wissen von diesem Rechte ableiten und mangels einer Aufklärung über die ihm obliegende Unterlassungspflicht dieser zuwiderhandeln (RIS Justiz RS0004423). Die Unterlassungsverpflichtung erfasst also nicht nur das persönliche Handeln des Verpflichteten, sondern auch das Handeln jener Personen, auf die er Einfluss nehmen kann, etwa seiner Bediensteten, seiner Familienangehörigen und auch von Personen, mit welchen er in einer vertraglichen Beziehung dergestalt steht, dass er ihnen seine Unterlassungsverpflichtung überbinden kann (3 Ob 220/11s).

Abgesehen davon, dass der Verpflichtete als Organ des von ihm geführten Landtagsclubs auch für dessen Verstöße verantwortlich wäre, sind ohnehin Handlungen des Verpflichteten selbst, nämlich seine Mitwirkung an den Verstößen der von ihm geführten Partei, Gegenstand der Exekutionsbewilligung und der Strafbeschlüsse, nämlich (unter anderem) die Verwendung des Internetauftritts des Landtagsclubs, der die Bezeichnung „freiheitlich“ enthält, zur titelgemäß verbotenen Bewerbung oder Darstellung der vom Verpflichteten geführten Partei. Dies gilt in gleicher Weise auch für die Verwendung der Adresse www.facebook.com/fpoeleogang. Fpoe, also FPÖ ist ein (in Österreich) für nahezu jedermann erkennbarer Hinweis auf die Freiheitliche Partei Österreichs, weshalb auch dadurch eindeutig ein Titelverstoß verwirklicht wurde.

Bei einer nicht auf das Lauterkeitsrecht gestützten einstweiligen Verfügung ist nach der Rechtsprechung mit dem Unterlassungsgebot mangels analoger Anwendbarkeit des § 15 UWG nicht auch schon die Verpflichtung zur Vornahme bestimmter Beseitigungshandlungen durch den Verpflichteten tituliert. Es bleibt dem durch einen Eingriff Verletzten überlassen, Beseitigungsmaßnahmen bereits im Titelverfahren zu begehren und einen entsprechenden Exekutionstitel zu erwirken (3 Ob 215/02t ua; RIS Justiz RS0117238). Ein Exekutionstitel auf Unterlassung (Verbot der Verbreitung einer Äußerung) deckt aber die Bewilligung der Exekution oder Strafbeschlüsse mit der Begründung, der Verpflichtete habe die ihm verbotene Äußerung auf der im Internet abrufbaren Website belassen. Das Verbot einer bestimmten Äußerung bedeutet nämlich indirekt die Verpflichtung des Betreibers einer derartigen Website, die ihm verbotene Äußerung aus der betreffenden Seite zu entfernen, zumal auch die Aufrechterhaltung des verbotenen Zustands einen Verstoß gegen den Unterlassungstitel bildet (RIS Justiz RS0079560 [T9]). Der Verpflichtete ist daher nicht berechtigt, einmal begangene Verstöße aufrecht zu erhalten. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die einen Titelverstoß bewirkende Handlung oder Unterlassung (hier: Entfernung des Verweises oder der einen Titelverstoß bedeutenden Wiedergabe bestimmter Artikel) bereits vor Wirksamkeit des Exekutionstitels begonnen wurde oder nicht. Durch die Aufrechterhaltung der Verknüpfung oder die Abrufbarkeit eines gegen das Unterlassungsgebot verstoßenden Inhalts wird laufend gegen den Unterlassungstitel verstoßen, was entsprechende (tageweise) Strafbeschlüsse rechtfertigt.

Die erstgerichtliche Exekutionsbewilligung sowie die Strafbeschlüsse sind daher wiederherzustellen.

Da die Höhe der vom Erstgericht verhängten Geldstrafen im Hinblick auf die Art und Bedeutung der geltend gemachten Verstöße nicht zu beanstanden ist, musste dem Begehren der Betreibenden, höhere Geldstrafen zu verhängen, und damit insofern auch dem darauf abzielenden Revisionsrekursbegehren ein Erfolg versagt bleiben.

Da im Zweifel davon auszugehen ist, dass dem Wiederherstellungsbegehren der erstgerichtlichen Exekutions-bewilligung und Strafbeschlüsse einerseits und der offenbar angestrebten empfindlichen Erhöhung der verhängten Geldstrafen andererseits für die Betreibende etwa gleiches Gewicht zukommen, sind der Betreibenden die Hälfte der Kosten ihres Revisionsrekurses als weitere Exekutionskosten zu bestimmen (§ 74 EO iVm §§ 43 Abs 1, 50 ZPO).

Im Hinblick auf die Einseitigkeit (auch) des Revisionsrekursverfahrens hat der Verpflichtete keinen Anspruch auf (teilweisen) Ersatz der Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung (RIS Justiz RS0118686 [T10 bis T 14]).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00243.15D.0217.000