OGH vom 31.08.2020, 6Ob24/20b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Hon.Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei P***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Unterlassung, über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 133/19k12, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 2 Cg 22/19p8, teilweise abgeändert wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Revision des Klägers wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts in seinen Punkten 1.6., 2. und 3. wieder hergestellt wird.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 1.352,10 EUR (darin 106,18 EUR Umsatzsteuer und 715 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
II. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 2.040,48 EUR (darin 340,08 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der klagende Verein ist ein nach § 28 KSchG klagslegitimierter Verband. Die Beklagte schließt (unter anderem) mit Verbrauchern KFZ-Leasingverträge ab und legt dabei unter Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die im vorliegenden Verfahren vom Kläger inkriminierten Klauseln ihren Leasingverträgen, ihren Wartungsverträgen und der Vermittlung von Versicherungsverträgen zugrunde (Konsument Restwert Leasing 03/2017).
Der Kläger begehrt – vor allem gestützt auf § 6 Abs 3 KSchG,§ 864a, 879 Abs 3 ABGB – Unterlassung und Urteilsveröffentlichung hinsichtlich dieser Klauseln.
Das Erstgericht entschied klagsstattgebend, das Berufungsgericht teils klagsstattgebend, teils klagsabweisend. Das Berufungsgericht sprach außerdem aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteigt und die ordentliche Revision zulässig ist; die Auslegung von Klauseln in AGB bestimmter Geschäftsbranchen, welche regelmäßig für eine größere Anzahl von Kunden und damit Verbrauchern bestimmt und von Bedeutung sind, stelle eine erhebliche Rechtsfrage dar, sofern solche Klauseln bisher vom Obersten Gerichtshof noch nicht zu beurteilen waren.
Die Revision des Klägers ist zulässig und auch berechtigt; jene der Beklagten ist nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
1. Voranzustellen sind folgende Grundsätze ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Verbandsprozess (10 Ob 70/07b; 6 Ob 120/15p; 6 Ob 17/16t):
Wer im geschäftlichen Verkehr in AGB, die er seinen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, kann nach § 28 Abs 1 KSchG auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart wurde.
Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“. Weicht eine Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners iSd § 879 Abs 3 ABGB schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient.
§ 864a ABGB erfasst nur jene Fälle, in welchen nach Vertragsabschluss nachteilige Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern hervor-kommen, mit denen nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde nicht zu rechnen war (RS0105643). Eine grobe Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB wird nicht vorausgesetzt (RS0123234). Objektiv ungewöhnlich ist nur eine Klausel, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte; der Klausel muss also ein Überrumpelungseffekt oder Übertölpelungseffekt innewohnen. Insbesondere dann, wenn nur ein beschränkter Adressatenkreis angesprochen wird, kommt es auf die Branchenüblichkeit und den Erwartungshorizont der angesprochenen Kreise an (RS0014646). Die Ungewöhnlichkeit eines Inhalts ist nach dem Gesetzestext objektiv zu verstehen. Die Subsumtion hat sich an der Verkehrsüblichkeit beim betreffenden Geschäftstyp zu orientieren. Ein Abstellen auf die subjektive Erkennbarkeit gerade für den anderen Teil ist daher ausgeschlossen (RS0014627). Die Inhaltskontrolle gemäß § 879 ABGB geht der Geltungskontrolle nach § 864a ABGB nach (RS0037089).
Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Durch diese Bestimmung wurde die Vertragsklausel-RL 93/13/EWG umgesetzt und damit ausdrücklich das sogenannte Transparenzgebot für Verbrauchergeschäfte normiert. Dieses soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren. Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position vermitteln. Es soll verhindert werden, dass er – durch ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position – von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten auferlegt werden. Daraus kann sich konkret eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn die Auswirkung einer Klausel sonst unklar bliebe.
Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen. Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht möglich ist.
2. Zu den Klauseln im Einzelnen:
2.1. Klausel 1: Der Kunde leistet seine Zahlungen so, dass der Zahlungseingang bereits bei Fälligkeit am von [der Beklagten] genannten Bankkonto gegeben ist, andernfalls Verzug vorliegt.
Die Vorinstanzen untersagten diese Klausel im Hinblick auf § 6a Abs 2 KSchG.
Die Revision der Beklagten ist nicht zulässig.
Nach § 6a Abs 2 KSchG, von dem gemäß § 2 Abs 2 KSchG nicht zu Lasten des Verbrauchers abgegangen werden kann, reicht für die Rechtzeitigkeit der Erfüllung der Geldschuld eines Verbrauchers gegenüber einem Unternehmer durch Banküberweisung die Erteilung des Überweisungsauftrags am Tag der Fälligkeit. Eine – konkret von der Beklagten gewünschte – teleologische Reduktion einer gesetzlichen Regelung erfordert den klaren Nachweis des Gesetzeszwecks, an dem sich die – letztlich den Gesetzeswortlaut korrigierende (einschränkende) – Auslegung orientieren soll (RS0106113 [T3]). Davon kann hier nicht ausgegangen werden, hat doch der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass für Verbraucher eine von § 907a Abs 2 erster Satz ABGB abweichende Regelung getroffen werden soll. Auch die Gesetzesmaterialien stellen entgegen den unvollständigen Ausführungen der Beklagten klar, dass in § 6a Abs 2 KSchG für das Unternehmer-Verbraucher-Verhältnis eine Sonderregelung zu § 907a Abs 2 erster Satz ABGB geschaffen werden soll (ErläutRV 2111 BlgNR 24. GP 18, 19, 32 und 33). Die Klausel verstößt somit gegen § 6a Abs 2 KSchG. Da sich dies bereits unzweifelhaft aus der gesetzlichen Regelung ergibt, liegt hier trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu der Klausel, wie sie von der Beklagten verwendet wird, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vor (RS0042656).
Im Unterlassungsprozess nach § 28 KSchG kann – worauf bereits hingewiesen wurde – keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen genommen werden; für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. Ziel des Konsumentenschutzgesetzes ist es, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten AGB hinzuwirken. Der Richter hat nicht die Aufgabe, sich durch geltungserhaltende Reduktion zum „Sachwalter des Verwenders der AGB“ zu machen (RS0038205). Unbeachtlich sind daher die Ausführungen der Beklagten, § 6a Abs 2 KSchG gelte nur für Banküberweisungen, andere Zahlungsweisen seien von § 6a Abs 2 KSchG nicht erfasst.
2.2. Klausel 2: Für den Zahlungsverzug hat [die Beklagte] Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über de[m] jeweils vertraglich vereinbarten Sollzinssatz. Des weiteren für jede Mahnung 18 EUR inkl USt an Mahnspesen.
Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen kann [die Beklagte] das Fahrzeug bis zur Zahlung ebenso sicherstellen wie bei Verletzung der Rückstellungsverpflichtung nach dem Vertragsende.
[Die Beklagte] hat Anspruch auf Ersatz der gemäß § 1332 ABGB notwendigen Kosten, insbesondere jener Kosten, welche für die mit dem Objekteinzug beauftragten Personen anfallen. Dazu zählen auch außergerichtliche Kosten des Anwalts und Adressausforschungskosten. Für die mit dem Objekteinzug beauftragten Personen steht [die Beklagte] der ihr tatsächlich entstandene Aufwand, mindestens aber der Pauschalbetrag von 450 EUR inkl USt zu.
Die Vorinstanzen untersagten diese Klausel im Hinblick auf § 879 Abs 3, § 1333 Abs 2 ABGB.
Die Revision der Beklagten ist nicht zulässig.
2.2.1. Die Beklagte meint, es lägen hier vier eigenständige Regelungen über (i) Verzugszinsen, (ii) Mahnspesen, (iii) Sicherstellung und (iv) Ersatz der notwendigen Kosten vor. Die vom Berufungsgericht vertretene, dies ablehnende Ansicht ist jedenfalls vertretbar:
Maßgeblich für die Qualifikation einer Klausel als eigenständig iSd § 6 KSchG ist nicht die Gliederung des Klauselwerks; es können vielmehr auch zwei unabhängige Regelungen in einem Punkt oder sogar in einem Satz der AGB enthalten sein. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden können (RS0121187 [T1]).
Die Entscheidung 3 Ob 46/19i hatte folgende Klauseln zu beurteilen
3. Als Höchstzinssatz werden sechzehn Prozent pro Jahr vereinbart.
4. Sollte die [Beklagte] mit diesem Höchstzinssatz nicht das Auslangen finden, so ist sie bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Punkt II. berechtigt, zusätzlich einen entsprechenden Verwaltungskostenbeitrag einzuheben.
und hielt eine eigenständige Beurteilung der Klauseln für vertretbar. Es wurde ausgeführt, Klausel 4 beziehe sich mit ihrem Verweis auf „diesen“ Höchstzinssatz zwar auf Klausel 3, habe darüber hinaus aber einen eigenständigen – von den sonstigen Klauseln losgelösten – Regelungsinhalt.
Die Entscheidung 6 Ob 242/15d hatte folgende Klausel zu beurteilen
2. Künftige Änderungen dieser Entgelte wird die Bank den Kunden sechs Wochen vor deren Inkrafttreten in der vereinbarten Weise bekanntgeben; die Zustimmung des Kunden zur Entgeltänderung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb dieser Frist schriftlich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird die Bank in der Verständigung über die Entgeltänderung gesondert hinweisen.
und hielt die Aufgliederung dieser Klausel in zwei selbstständige Klauseln, wobei die Wendung „in der vereinbarten Weise“ („Klausel 2a“) eine Zugangsregelung, der Rest der Klausel („Klausel 2b“) eine Zustimmungsfiktion enthalte, für vertretbar.
Die Entscheidung 10 Ob 74/15b hatte folgende Klausel zu beurteilen
Mehrere Mieter haften für Forderungen von S***** aus diesem Vertragsverhältnis zur ungeteilten Hand (dh jeder haftet bis zur vollen Höhe der Forderung). Gleiches gilt für den Mieter einerseits und alle Personen, denen der Mieter das Fahrzeug zur Nutzung überlässt, andererseits.
und sah in den beiden Sätzen zwei eigenständige Klauseln. Im ersten Satz werde die Haftung mehrerer Mieter für die Forderungen der Beklagten zur ungeteilten Hand geregelt, im zweiten Satz die solidarische Haftung des Mieters mit anderen Personen, denen er das Fahrzeug zur Nutzung überlässt. Dass der zweite Satz durch die Formulierung („gleiches gilt“) nur unter Einbeziehung des Inhalts des ersten Satzes verständlich werde, nehme ihm noch nicht den eigenständigen Regelungszweck. Es würden unterschiedliche Fragen geregelt werden, die auch unabhängig beurteilt werden könnten.
Die Entscheidung 6 Ob 120/15p hatte schließlich folgende Klausel zu beurteilen
Für ausbleibende Zahlungen werden für die jeweils überfälligen Forderungen zuzüglich zum jeweils zur Anwendung gelangenden Sollzinssatz sofort fällige Verzugszinsen von 5 % pa, welche kontokorrentmäßig angelastet werden, verrechnet. Der Kreditnehmer ist weiters verpflichtet, der BANK den aufgrund seines Verschuldens tatsächlich entstandenen Schaden zu ersetzen.
und erachtete eine gesonderte Beurteilung der Sätze 1 und 2 der Klausel für unzulässig, weil die Klausel die Folgen von „ausbleibenden Zahlungen“ des Kunden, also eines Zahlungsverzugs, regle.
Wenngleich, wie die ersten drei Entscheidungen zeigen, die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei Qualifikation einer Klausel als eigenständig nicht allzu streng ist, ist im vorliegenden Fall dennoch die Verneinung eigenständiger Klauseln durch die Vorinstanzen durchaus vertretbar. Klausel 2 entspricht in ihrem Kern der in der Entscheidung 6 Ob 120/15p beurteilten Klausel; auch hier werden die Folgen des Zahlungsverzugs geregelt. Eine isolierte Betrachtung der einzelnen Sätze ist nicht möglich, weil die den Verbraucher im Fall des Zahlungsverzugs treffenden Folgen einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind.
2.2.2. Bei der Vereinbarung von Verzugszinsen mit einem die üblichen Zinsen übersteigenden Zinssatz – wie in den vorliegenden AGB – handelt es sich um eine Vertragsstrafe. Damit muss aber im Hinblick auf § 1336 Abs 3 Satz 2 ABGB der Ersatz von weiteren Schäden (neben der Vertragsstrafe) in Verbraucherverträgen im Einzelnen ausgehandelt werden (6 Ob 120/15p [Klausel 51]). Auf diese Entscheidung hat bereits auch die Entscheidung 9 Ob 11/18k (Klausel 6, Punkt 19.3.4.) verwiesen, wo eine Klausel, die Mahnspesen neben Verzugszinsen verrechnete, für unzulässig erklärt wurde. Zuletzt ist die Entscheidung 1 Ob 124/18v (Klausel 17) der Rechtsansicht des erkennenden Senats zu 6 Ob 120/15p gefolgt. Da im vorliegenden Fall die Verzugszinsen mit einem die üblichen Zinsen übersteigenden Zinssatz vereinbart und damit eine Vertragsstrafe sind, müsste auch hier der Ersatz weiterer Schäden gemäß § 1336 Abs 3 Satz 2 ABGB im Einzelnen ausgehandelt werden. Die Klausel 2 ist somit unzulässig.
2.2.3. Nach § 1333 Abs 2 ABGB kann der Gläubiger außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach in AGB definierte Betreibungskosten in konkreter Höhe als unzulässig angesehen, weil auf die betriebene Forderung nicht Bedacht genommen werde (RS0129621, RS0121945). Es wurde außerdem bereits ganz allgemein ausgesprochen, dass eine Klausel, die zur Verrechnung unverhältnismäßig hoher Betreibungskosten berechtigt, eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB bedeutet (2 Ob 1/09z [Klausel 31]; 4 Ob 59/09v [Klausel 15]) bzw dass das Fehlen des Hinweises darauf, dass die zu ersetzenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen müssen, eine Klausel intransparent macht (4 Ob 221/06p [2.5]). Klausel 2 ist daher auch aus diesen Gründen unzulässig.
2.3. Klausel 3: Der Kunde hat das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, wobei grundsätzlich eine Abzinsung mit dem 3-Monats-EURIBOR zum Tragen kommt.
Die Vorinstanzen untersagten diese Klausel als intransparent bzw als gegen § 26 VKrG verstoßend.
Die Revision der Beklagten ist nicht zulässig.
Bereits das Erstgericht hat zutreffend den Schluss gezogen, dass die Klausel aufgrund der Verwendung des Wortes „grundsätzlich“ intransparent sei. Im gegebenen Zusammenhang wird durch die Verwendung des Wortes „grundsätzlich“ bei kundenfeindlichster Auslegung der Eindruck vermittelt, die Abzinsung erfolge nicht in jedem Fall mit dem 3-Monats-EURIBOR. Vielmehr muss man bei kundenfeindlichster Auslegung von Ausnahmeregelungen ausgehen. Eine solche Ausnahmeregelung hat die Beklagte mitunter in der Klausel 10 auch festgeschrieben (Verzinsung zum Sollzinssatz bei Verschulden der Beklagten). Ein Verweis auf die Klausel 10 findet sich in der Klausel 3 jedoch nicht.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass mit dem Verbandsprozess auch jene Klauseln beseitigt werden sollen, die den Verbraucher – durch ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position – von der Durchsetzung seiner Rechte abhalten oder ihm unberechtigt Pflichten auferlegen. Daraus kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben (RS0115219 [T1, T 14, T 21]). In diesem Sinne wurde auch schon festgehalten, dass es dem Transparenzgebot widerspricht, wenn der Verbraucher gezwungen ist, sich die notwendigen Informationen „zusammenzusuchen“ (7 Ob 73/15h).
Indem Klausel 3 Ausnahmebestimmungen suggeriert, die sogar tatsächlich bestehen, ohne die Ausnahmen zu nennen oder auf jene Klausel zu verweisen, in der die Ausnahme geregelt ist, ist die Auffassung, die Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot, jedenfalls vertretbar.
2.4. Klausel 4: Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung werden die folgenden laufzeitunabhängigen Kosten immer und zur Gänze verrechnet: Pauschale 500 EUR inkl USt.
Die Vorinstanzen untersagten diese Klausel als gegen § 16 VKrG verstoßend.
Die Revision der Beklagten ist nicht zulässig.
2.4.1. Die Beklagte vertritt im Revisionsverfahren erkennbar die Auffassung, diese Klausel beziehe sich bloß auf Restwertleasingverträge iSd § 26 Abs 1 Z 4 VKrG, auf welche im Hinblick auf § 26 Abs 7 VKrG dessen § 16 über vorzeitige Rückzahlungen nicht anzuwenden sei. Eine derartige Einschränkung nimmt die Klausel jedoch nicht vor; im Übrigen beziehen sich die in den AGB der Beklagten unmittelbar vor der Klausel 4 bestehenden Bestimmungen auf die „Vorzeitige Rückzahlung“ einerseits und die „Vorzeitige Rückzahlung/Kündigung und Rückstellung (ohne Ankauf des Fahrzeugs)“ andererseits. Klausel 4 („Im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung ...“) bezieht sich deshalb denknotwendigerweise nicht bloß auf Restwertleasingverträge nach § 26 Abs 1 Z 4 VKrG, sondern auch auf die sonstigen Verbraucherfinanzierungs-leasingverträge nach Z 1–3 leg cit.
2.4.2. Nach § 26 Abs 7 VKrG ist zwar dessen § 16 auf Restwertleasingverträge nach § 26 Abs 1 Z 4 VKrG nicht anzuwenden, § 26 Abs 1 VKrG verweist aber für Verbraucherleasingverträge ganz grundsätzlich auf § 25 Abs 1 VKrG und damit auf die Anwendbarkeit des 2. Abschnitts des Verbraucherkreditgesetzes (Schopper/Skarics in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 26 VKrG Rz 50 unter Hinweis auf 4 Ob 70/14v ÖBA 2015, 208 [Schopper]). Damit gelten aber unter anderem die Regelungen über die Möglichkeit der Kündigung bzw der vorzeitigen Rückzahlung (§§ 14 ff VKrG) auch für die sonstigen Verbraucherleasingverträge (Schopper/Skarics aaO).
Die Absätze 4 bis 6 des § 26 VKrG modifizieren bei den Verbraucherleasingverträgen nach Abs 1 Z 1–3 leg cit die Anwendbarkeit des § 16 Abs 1 VKrG, wobei in der älteren Literatur bisweilen die Auffassung vertreten wurde, damit werde die Anwendbarkeit der Absätze 2 und 3 des § 16 VKrG ausgeschlossen (vgl Stabentheiner, Das Verbraucherkreditgesetz – Andere Kreditierungsformen; Leasing; ergänzende Regelungen, ÖJZ 2010, 751; Grüblinger, Der Kfz-Leasingvertrag im Lichte der Verbandsklage und des Verbraucherkreditgesetzes, ZVR 2010, 486). Tatsächlich kommt es aber lediglich zu Modifizierungen des § 16 Abs 1 VKrG (arg: Auf Verbraucherleasingverträge [...] ist § 16 Abs 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ....), was bereits bei rein grammatikalischer Interpretation nicht einen Anwendungsausschluss der Absätze 2 und 3 bedeutet. Diese Auffassung entspricht auch der jüngeren Literatur (Heinrich/Pendl in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 26 VKrG Rz 32; Schopper/Skarics aaO Rz 100; so allerdings bereits auch Zöchling-Jud in Wendehorst/Zöchling-Jud, Verbraucherkreditrecht § 26 VKrG Rz 30).
2.4.3. Während § 16 Abs 2 VKrG Ausnahmen von der Pflicht des Verbrauchers zur Erstattung einer Vorfälligkeitsentschädigung statuiert (Schopper/Skarics in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 16 VKrG Rz 24), begrenzt § 16 Abs 3 VKrG die Höhe einer an sich zulässigen Vorfälligkeitsentschädigung in mehrfacher Hinsicht (Schopper/Skarics aaO Rz 26). Schon allein daraus ergibt sich aber die Unzulässigkeit einer pauschalen Vorfälligkeitsentschädigung, die auf die Beschränkungen von § 16 Abs 2 und 3 VKrG nicht Bedacht nimmt, selbst dann, wenn sie sich bloß auf laufzeitunabhängige Kosten bezieht (§ 879 Abs 3 ABGB). Es besteht keine sachliche Rechtfertigung für eine pauschale Vorfälligkeitsentschädigung, die auf die Höhe der ausständigen vorzeitigen Rückzahlung bzw der offenen Raten ebenso wenig Rücksicht nimmt wie auf die mit der Abwicklung der vorzeitigen Rückzahlung allenfalls zusätzlich entstehenden Kosten.
2.4.4. Nach Auffassung des erkennenden Senats ergibt sich die dargestellte Verweisungstechnik der § 26, 25, 16 VKrG unzweifelhaft aus dem Gesetz; sie wird auch von der jüngeren Literatur so vertreten. Da schließlich für die Beklagte auch aus der älteren Literatur nichts gewonnen wäre, war diese doch der Ansicht, dass der Leasinggeber überhaupt keine Vorfälligkeitsentscheidung verlangen könne, liegt auch hier trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu der Klausel, wie sie von der Beklagten verwendet wird, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vor (RS0042656).
2.5. Klausel 5: Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften dagegen stehen, haben die [Beklagte] bzw die P*****V***** AG das Wahlrecht zwischen dem Gerichtsstand S*****, dem allgemeinen Gerichtsstand oder jenem Gericht, das für die laut Antrag angeführte Adresse des Kunden zuständig ist.
Die Vorinstanzen untersagten diese Klausel als intransparent und gegen § 14 KSchG verstoßend.
Die Revision der Beklagten ist nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof hatte bereits mehrmals ähnliche Klauseln zu beurteilen, in denen in den AGB ein Gerichtsstand vereinbart wurde, „sofern nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen“, und beurteilte diese jeweils als intransparent (RS0121953).
2.6. Klausel 6: Stornierung: vor Vertragsbeginn durch jeden Antragsteller gegen ein Reugeld von 15 % des Basispreises möglich. Schließt der Antragsteller den Vertrag als Konsument ab, kann das Reugeld nach § 7 KSchG iVm § 1336 Abs 2 ABGB gemäßigt werden (1.5 ALB).
Das Erstgericht untersagte diese Klausel als gegen § 16 VKrG verstoßend, das Berufungsgericht wies das Klagebegehren insoweit ab, weil ein Reugeld nicht der Verstärkung, sondern der Abschwächung vertraglicher Pflichten diene; die Klausel schließe die Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung/Kündigung nicht aus und sei auch nicht intransparent.
Die Revision des Klägers ist zulässig und auch berechtigt.
2.6.1. Eine Reugeldvereinbarung gibt dem Versprechenden die Ermächtigung zur Ausübung eines (hier zeitlich begrenzten) Wahlrechts, entweder den Vertrag zu erfüllen oder sich durch Zahlung eines Reugeldes von seiner Vertragsverpflichtung zu befreien. Das Reugeld ist Entgeltersatz und – im Gegensatz zur Konventionalstrafe – nicht Schadenersatz. Das Reurecht ermöglicht eine willkürliche Vertragsauflösung und führt somit rein rechtlich gesehen zur Abschwächung der vertraglichen Bindung. Soweit ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht, ist der Rücktritt auch ohne Zahlung möglich (2 Ob 85/05x; Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4§ 909 ABGB Rz 1, 2, 8; Winner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05§ 909 Rz 1, 9; Binder/Kolmasch in Schwimann/Kodek, ABGB4§ 909–911 Rz 1, 24).
2.6.2. Von Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt wird die hier interessierende Frage, ob eine Reugeldvereinbarung gröblich benachteiligend sein kann.
2.6.2.1. In der Entscheidung 2 Ob 85/05x wurde ausgeführt, dass Reugeld nicht der Verstärkung, sondern der Abschwächung vertraglicher Pflichten diene. Daher scheide die Sittenwidrigkeit einer solchen Vereinbarung aus. Selbst ein übergebührlich hoch zu bezahlendes Rücktrittsrecht wäre eine Besserstellung des Schuldners im Vergleich zu seiner vom Gesetzgeber vorgesehenen Bindung an den Vertrag.
Die Entscheidung 4 Ob 229/13z beurteilte eine Klausel in AGB, die eine pauschale Stornogebühr von 20 % des Kaufpreises bei unbegründetem Vertragsrücktritt durch den Käufer festlegte, als gröblich benachteiligend. Ein Missverhältnis liege einerseits in der unangemessenen Höhe der Stornogebühr von 20 % und andererseits in der Einseitigkeit der Klausel zugunsten des Verkäufers, der im Fall unbegründeten Vertragsrücktritts nur die Anzahlung samt Zinsen zurückzahlen musste.
Die Entscheidung 3 Ob 237/16y hatte folgende Klausel zu beurteilen
Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrags zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrags zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des Bruttorechnungsbetrags oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.
und erachtete sie als gröblich benachteiligend, weil der (dort) Beklagten auch dann, wenn ihr tatsächlich ein (deutlich) geringerer oder sogar gar kein Schaden entstanden sein sollte, jedenfalls eine Stornogebühr von 20 % des Bruttorechnungsbetrags zustand.
2.6.2.2. In der Literatur wird weitgehend vertreten, selbst ein extrem hohes Reugeld könne nicht gröblich benachteiligend oder sittenwidrig sein, weil die gesetzliche Vertragsbindung jedenfalls aufgelockert werde (Winner aaO § 909 Rz 8 mit zahlreichen Nachweisen; vgl auch die Nachweise bei Aichberger-Beig, Stornogebührenvereinbarungen in Kaufverträgen, VbR 2020/5 [FN 2]).
Nach Reischauer (aaO § 909 Rz 32) gilt Abweichendes nur beim Werkvertrag, wenn das Reugeld über dem durch § 1168 ABGB beschränkten Entgeltanspruch liege, der dem Werkunternehmer bei Rücktritt des Bestellers zusteht, sofern man mit der herrschenden Ansicht annehme, dass § 1168 ABGB dem Besteller ein gesetzliches Rücktrittsrecht gibt (vgl Reischauer aaO § 909 Rz 13 ff).
Bei Binder/Kolmasch (in Schwimann/Kodek, ABGB4§ 911 Rz 29) stößt die in der Entscheidung 2 Ob 85/05x vertretene Auffassung insofern auf Bedenken, als das vereinbarte Reugeld gemäß § 911 ABGB auch bei schuldhafter Nichterfüllung zustehe und ein übermäßiger Betrag daher zumindest bei lediglich fahrlässigem Verhalten eine sittenwidrige Belastung darstellen könne.
Zuletzt hat Aichberger-Beig (VbR 2020/5) entgegen ihrer früheren Ansicht (in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 909 Rz 26) durchaus überzeugend eine analoge Anwendung des aus § 1168 ABGB abgeleiteten Abbestellungsrechts und der Anrechnungsregel des § 1168 ABGB auf Kaufverträge vertreten. Sie kommt dabei zum Schluss, dass auch ein Käufer im Fall der Abbestellung des Kaufgegenstands verlangen könne, dass der Verkäufer vom Kaufpreis jene Kosten abzieht, die er sich aufgrund des Unterbleibens der Erfüllung erspart hat (etwa die Kosten für die Lieferung, Montage oder Anschaffung des Kaufobjekts); liege die vereinbarte Stornogebühr über dem um ersparte Aufwendungen gekürzten Kaufpreisanspruch, so sei die Vereinbarung grob nachteilig für den Käufer.
2.6.2.3. Damit ist die Klausel 6 allerdings gröblich benachteiligend, jedenfalls aber intransparent, weil sie einen pauschalen Prozentsatz als Stornogebühr festlegt, ohne jene Kosten zu berücksichtigen, die sich die Beklagte aufgrund des Unterbleibens der Erfüllung erspart hat. An dieser Intransparenz vermag auch der Hinweis der Klausel 6 auf das Mäßigungsrecht nach § 7 KSchG iVm § 1336 Abs 2 ABGB nichts zu ändern.
2.7. Klausel 7: Soweit [der Beklagten] Schäden nicht von dritter Seite ersetzt werden, haftet der Kunde für Schäden, gleichgültig, ob diese durch persönliches Verschulden, Verschulden durch Dritte oder höhere Gewalt bewirkt werden. Dies gilt nicht, sofern [die Beklagte] auf die Geltendmachung zustehender Ansprüche verzichtet, für Schäden, die aus der erstmaligen Gebrauchsverschaffung resultieren, für Personenschäden und grob fahrlässig oder vorsätzlich durch [die Beklagte] herbeigeführte Schäden (2.5. ALB).
Die Vorinstanzen untersagten diese Klausel als gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG verstoßend bzw als gröblich benachteiligend.
Die Revision der Beklagten ist nicht zulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs trägt der Leasingnehmer ab ordnungsgemäßer und mängelfreier Übergabe des Leasingguts das Risiko des Besitzers einschließlich der zufälligen Zerstörung. Er muss die Sache nach Ablauf des Vertrags dem Leasinggeber in dem Zustand zurückgeben, der sich durch einen ordentlichen Gebrauch ergibt; er ist daher verpflichtet, die Sache in brauchbarem Zustand zu erhalten, wohingegen der Leasinggeber keine Gewähr für die Gebrauchsfähigkeit zu leisten und keine Reparaturpflichten hat. Für die Zeit nach ordnungsgemäßer Übergabe des Leasingguts stellt die Verschiebung des Gefahrenrisikos auf den Leasingnehmer ähnlich wie auf einen Käufer ein Wesensmerkmal des Leasingvertrags dar (vgl RS0018487; RS0019481; RS0016625). Damit lässt sich aber nicht rechtfertigen, dass der Leasingnehmer, der zwar eine dem Eigentümer angenäherten Stellung inne hat (vgl 4 Ob 24/15f), aber dennoch gerade nicht Eigentümer ist, dem Leasingeber einen Schaden am Leasingobjekt – einer im Eigentum des Leasinggebers stehenden Sache –, den sich der Leasinggeber durch ein fahrlässiges Verhalten selbst zufügt, ersetzen muss. Das Berufungsgericht hat hiefür jedenfalls vertretbar keine sachliche Rechtfertigung erkennen können und die Klausel als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB erkannt.
2.8. Klausel 8: Vertragsauflösung: Kann mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen, die Rechtsposition oder die Erfüllung der vertraglichen Ansprüche [der Beklagten] gefährden können, gegenüber allen Vertragspartnern erklärt werden. Ist die Erfüllung in diesem Sinne gefährdet, kann [die Beklagte] insbesondere auflösen, wenn die andere Vertragsseite mit ihren vertraglichen Entgelten mehr als 30 Tage in Verzug ist, das Leasingobjekt grob vernachlässigt, bei Operating Leasing Verträgen mit Unternehmern die vereinbarte Jahreskilometerleistung um mehr als 10 % über- oder unterschritten wird und der Kunde ein vorheriges Anpassungsangebot gemäß 6. OLB abgelehnt hat oder der Kunde [der Beklagten] die Informationen und Unterlagen, die [die Beklagte] zur Erfüllung der Vertragspflichten gemäß § 6 FM-GwG (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz) benötigt, nicht erteilt (Angaben und Nachweis zu wirtschaftlichen Eigentümern/wirtschaftlichen Begünstigten sowie Vertretungsbefugten, Zweck der Geschäftsbeziehung, Herkunft der Mittel, Bestehen eines Treuhandverhältnisses) (4. ALB)
Die Vorinstanzen untersagten diese Klausel als gegen § 6 Abs 1 Z 1 KSchG verstoßend.
Die Revision der Beklagten ist nicht zulässig.
2.8.1. Nach § 6 Abs 2 Z 1 KSchG sind Vertragsbestimmungen für den Verbraucher nicht verbindlich, nach denen der Unternehmer ohne sachliche Rechtfertigung vom Vertrag zurücktreten kann, es sei denn der Unternehmer beweist, dass die Vertragsbestimmung im Einzelnen ausgehandelt wurde. Der Unternehmer soll nicht die Möglichkeit haben, sich jederzeit (durch Rücktritt) willkürlich vom Vertrag zu lösen und so dem Verbraucher von Vornherein das für eine sinnvolle Nutzung des Vertrags notwendige Vertrauen auf seine Erfüllung durch den Unternehmer zu nehmen (RS0117366; 10 Ob 31/16f). Dem Rücktrittsvorbehalt nach § 6 Abs 2 Z 1 KSchG verwandt sind die in dieser Bestimmung nicht genannten Fälle der außerordentlichen Kündigung. Die Rechtsprechung hat daher den Begriff „Rücktritt“ für Dauerschuldverhältnisse teleologisch dahin ausgedehnt, dass darunter auch die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund zu verstehen ist (RS0127019 [T2]). Die sachliche Rechtfertigung für diesen „wichtigen Grund“ ist daher nach § 6 Abs 2 Z 1 KSchG überprüfbar.
2.8.2. Der Oberste Gerichtshof hatte bereits mehrfach Klauseln in AGB unter dem Gesichtspunkt des § 6 Abs 2 Z 1 KSchG zu beurteilen, mit denen sich der Unternehmer das Recht zur außerordentlichen Auflösung des Vertragsverhältnisses einräumen ließ. Als maßgeblich wurde stets angesehen, ob ein anerkennenswertes Interesse des Unternehmers an der vorzeitigen Vertragsbeendigung zu bejahen ist, also dem Unternehmer die Fortsetzung des Schuldverhältnisses – insbesondere wegen Gefährdung seiner Rechtsstellung (etwa wegen Insolvenz des Kreditnehmers oder wegen dessen [wesentlichen] unrichtigen Angaben) – unzumutbar ist (9 Ob 31/15x [Klausel 5]; 10 Ob 31/16f [Klausel 2]). Es kommt also auf die tatsächliche erhebliche Gefährdung der Vertragsposition des Unternehmers an. Mangelt es an einer solchen und wird zugunsten des Unternehmers dennoch ein jederzeit ausübbares Kündigungsrecht mit sofortiger Lösungswirkung vereinbart, liegt ein Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG vor (10 Ob 31/16f).
2.8.3. Der Oberste Gerichtshof sprach in der Entscheidung 7 Ob 173/10g zu einer Klausel eines Leasinggebers aus, dass selbst bei wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Leasingnehmers, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels kostendeckenden Vermögens, Tod oder Handlungsunfähigkeit des Leasingnehmers die Vereinbarung eines Kündigungsrechts, ohne dass es auf eine Gefährdung des Kreditgebers im Einzelfall ankommt, gegen § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 2 Z 1 KSchG verstößt.
2.9. Klausel 9: (1) Änderungen der AGB erfolgen mit Beginn des Monats, der der Verständigung des Kunden als übernächster folgt, Rechtsgültigkeit für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen des Kunden mit [der Beklagten], sofern nicht bis dahin ein schriftlicher Widerspruch des Kunden bei [der Beklagten] einlangt. Die Verständigung des Kunden kann in jeder Form erfolgen, die mit ihm im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbart worden ist. Eine mit dem Kunden getroffene Vereinbarung über den Zugang von Erklärungen [der Beklagten] gilt auch für die Verständigung von Änderungen der AGB.
(2) [Die Beklagte] wird den Kunden in der Verständigung auf die Tatsache der Änderung der AGB und darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf des Monats, der der Verständigung gemäß Absatz 1 als nächster folgt, als Zustimmung zur Änderung gilt (7. ALB).
Die Vorinstanzen untersagten diese Klausel als intransparent und gröblich benachteiligend.
Die Revision der Beklagten ist nicht zulässig.
Abgesehen davon, dass sich die Beklagte nicht einmal im Ansatz mit den Argumenten des Berufungsgerichts auseinandersetzt- und ihre Revision in diesem Punkt somit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (vgl RS0043603 [T9]), entspricht es ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass eine Klausel, die Änderungen des Vertrags über eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und Ausmaß unbeschränkt zulässt, insbesondere eine Änderung wesentlicher Pflichten der Parteien (Leistung und Gegenleistung) zugunsten des Verwenders der AGB, gegen das Transparenzgebot verstößt, selbst wenn die Klausel den formalen Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG entsprechen sollte (RS0128865). Dahinter steht, dass die vertragliche Zustimmungsfiktion in der Praxis trotz des formalen Widerspruchsrechts weitgehend auf eine einseitige Änderungsbefugnis des Unternehmers hinausläuft, weil sich Verbraucher erfahrungsgemäß mit Änderungsangeboten nicht auseinandersetzen, weshalb ihnen infolge der Gefahr ihrer Passivität ein Schutzbedürfnis zuzubilligen ist (RS0128865 [T5]).
2.10. Klausel 10: Die Abzinsung erfolgt mit dem 3-Monats-EURIBOR zum Ersten des dem Antrag vorausgehenden Monats bzw im Falle einer Entgeltanpassung auf Basis des der Anpassung vorausgehenden Monatsersten. Trifft [die Beklagte] ein Verschulden an der vorzeitigen Vertragsbeendigung, so erfolgt die Abzinsung zum aktuellen Sollzinssatz (6. RLB).
Die Vorinstanzen untersagten diese Klausel als gegen § 26 Abs 5 und 6 VKrG verstoßend.
Die Revision der Beklagten ist nicht zulässig.
2.10.1. Nach § 26 Abs 7 VKrG können Restwertleasingverträge nach § 26 Abs 1 Z 4 VKrG – und in diesem Kontext steht die Klausel 10 (vgl Beilage ./C Seite 3) – vom Verbraucher jederzeit gekündigt werden. Der Unternehmer kann in diesem Fall gleich hohe Zahlungen verlangen, wie sie bei einem Verbraucherleasing nach Abs 1 Z 2 oder 3 leg cit der Verbraucher aufgrund einer vorzeitigen Rückstellung der Sache nach Abs 5 bzw 6 leg cit zu leisten hätte. Die Rechtsfolgen der Kündigung wurden somit an jene der vorzeitigen Rückzahlung gemäß Abs 5 und 6 leg cit angeglichen. Der Leasingnehmer hat das Leasingobjekt an den Leasinggeber zurückzustellen und muss gegebenenfalls durch Geldleistungen für Vollamortisation des Leasinggebers sorgen. Die Zahlungspflichten des Leasingnehmers reduzieren sich hierbei entsprechend der verkürzten Vertragsdauer, und der aufgrund der vorzeitigen Rückgabe höhere Wert des Leasingobjekts ist in Anschlag zu bringen (Schopper/Skarics in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 26 VKrG Rz 96 mit weiteren Nachweisen; vgl auch Zöchling-Jud in Wendehorst/Zöchling-Jud, Verbraucherkreditrecht § 26 VKrG Rz 40).
2.10.2. Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits klargestellt, dass sich im Falle eines Restwertleasings bei vorzeitiger Rückzahlung die Zahlungspflicht des Leasingnehmers um die dem „abgeschnittenen Vertragszeitraum“ entsprechende Zinskomponente und die für diesen Zeitraum vorgesehenen laufzeitabhängigen Kosten reduziert. Die Abzinsung kann dabei unter Berücksichtigung des Sollzinssatzes erfolgen und steht dann nicht im Widerspruch zu § 26 Abs 6 und 7 VKrG; eine Abzinsung der noch ausstehenden Leasingraten auf Basis des effektiven Jahreszinssatzes hat hingegen nicht zu erfolgen (10 Ob 55/19i).
2.10.3. Nach der Klausel 10 hat die Abzinsung (grundsätzlich) nach dem 3-Monats-EURIBOR zu erfolgen; lediglich bei einem Verschulden der Beklagten an der vorzeitigen Vertragsbeendigung erfolgt die Abzinsung zum (höheren) Sollzinssatz. Da der 3-Monats-EURIBOR – dies ist gerichtsnotorisch – bereits seit länger Zeit negativ ist (in diesem Fall gilt nach Punkt 7. der Besonderen Bedingungen für Restwertleasing [Beilage ./C Seite 3] der Wert Null vereinbart), führt die Klausel 10 im Fall der vorzeitigen Kündigung nach § 26 Abs 7 VKrG derzeit zu überhaupt keiner Abzinsung zugunsten des Verbrauchers. Außer im Fall eines Verschuldens der Beklagten ist die Klausel 10 somit für den Verbraucher gröblich benachteiligend und verstößt gegen § 26 Abs 7 iVm Abs 5 und 6 VKrG, wonach sich die vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen entsprechend der durch den vorzeitigen Erwerb/Kündigung verkürzten Vertragsdauer zu vermindern haben.
2.10.4. Die Beklagte nimmt zu diesen Fragen in ihrer Revision nicht Stellung, sondern verweist zur Klausel 10 ausschließlich auf ihre Ausführungen zu den Klauseln 3 und 4, die sich allerdings mit anderen Themen befassen. Damit ist die Revision auch insoweit unzulässig.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hinsichtlich Berufung und Revision des Klägers gründet sich auf § 41, 50 ZPO, dem auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Kostenkürzung gemäß § 43 Abs 2, § 50 ZPO betreffend die Berufungsbeantwortung in Höhe von 218,32 EUR zuzusprechen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens hinsichtlich der Revision der Beklagten gründet sich auf § 41, 50 ZPO; der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, der Schriftsatz ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00024.20B.0831.000 |
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