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OGH vom 23.02.2016, 5Ob10/16f

OGH vom 23.02.2016, 5Ob10/16f

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers T***** D*****, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die Antragsgegnerin S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Fink, Dr. Peter Bernhart, Mag. Klaus Haslinglehner, Dr. Bernd Peck, Mag. Kornelia Kaltenhauser, Rechtsanwälte in Klagenfurt, und die weiteren Mit und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB *****, wegen Durchsetzung der Pflichten des Verwalters (§ 52 Abs 1 Z 6 WEG iVm §§ 20 Abs 3, 34 Abs 3 WEG), über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 2 R 118/15b 15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Sachbeschluss des Erstgerichts (Sachbeschluss des BG Villach vom , GZ 6 Msch 20/14w 8) wird wie folgt berichtigt:

Das im Punkt 1. des Spruchs genannte Guthaben aus der „Betriebskostenabrechnung 2011“ beträgt nicht brutto „EUR 177,94“ sondern „EUR 192,05“ und der im Zuge der Darstellung der Berechnung genannte Betrag der Bruttobetriebskosten lautet nicht „EUR 1.519,94“ sondern „EUR 1.505,83“.

Das im Punkt 2. des Spruchs genannte Ergebnis aus der „Betriebskostenabrechnung 2012“ ist kein „Guthaben von brutto EUR 58,52“ sondern eine „Nachzahlung von EUR 44,10“ und der bei der Darstellung der Berechnung genannte Betrag der Bruttobetriebskosten lautet nicht „EUR 1.732,25“ sondern „EUR 1.717,83“.

Die im Punkt 3. des Spruchs genannte Nachzahlung aus der „Betriebskostenabrechnung 2013“ beträgt nicht brutto „EUR 195,77“ sondern „EUR 178,49“ und der bei der Darstellung der Berechnung genannte Betrag der Bruttobetriebskosten lautet nicht „EUR 1.741,56“ sondern „EUR 1.724,28“.

Die Durchführung der Berichtigung in der Urschrift und in den Ausfertigungen obliegt dem Erstgericht.

2. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

3. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern nach den Regelungen des § 34 WEG eine ordentliche und richtige Abrechnung sowie gegebenenfalls nach den Regelungen des Heizkostenabrechnungsgesetzes (HeizKG) die Abrechnung über die Heiz und Warmwasserkosten zu legen (§ 20 Abs 3 WEG). Zu den formellen und inhaltlichen Anforderungen, die an die Abrechnung zu stellen sind, liegt umfangreiche höchstgerichtliche Judikatur vor (vgl RIS Justiz RS0117889, RS0119057, RS0019408).

2. Der Wohnungseigentümer, der im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 6 WEG seinen Rechnungslegungsanspruch ausübt, hat (bei Vorliegen einer Abrechnung) genau anzugeben, welche Mängel er geltend macht (vgl RIS Justiz RS0083560).

Der Revisionsrekurswerber machte im Verfahren vor dem Erstgericht (nach Abschluss des Beweisverfahrens zusätzlich zu den bis dahin erhobenen Einwänden) geltend, dass die Antragsgegnerin Überschüsse entgegen § 34 Abs 4 WEG verwendet habe. Das Erstgericht hat diesen behaupteten Mangel nicht behandelt und das Rekursgericht hielt das vom Antragsteller dazu erstattete Vorbringen auch für zu allgemein, um eine Überprüfungspflicht des Gerichts auszulösen. Die konkreten Berechnungsfehler habe der Antragsteller erstmals in seinem Rechtsmittel aufgezeigt.

Ob eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ob das bisher erstattete Vorbringen ausreichend spezifiziert ist und/oder wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls, der keine zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (RIS Justiz RS0042828). Der Revisionsrekurswerber zeigt auch keine im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung auf. Der Umstand, dass das Rekursgericht seine Ausführungen zu der den Antragsteller treffenden Konkretisierungspflicht (RIS Justiz RS0083560 [T6]) auf konkrete Berechnungsfehler „des Erstgerichts“ bezieht, basiert offensichtlich auf einem Versehen und ist für den Erklärungswert seiner Ausführungen unerheblich.

3. Der Antragsteller zeigt in seinem Revisionsrekurs auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf, wobei nur die im Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof selbst enthaltenen Ausführungen und Argumente Berücksichtigung finden können (RIS Justiz RS0043616 [T6]). Soweit der Antragsteller sich im Revisionsrekurs auf frühere Ausführungen in seinem Rekurs verweist, ist dies unzulässig und unbeachtlich (RIS Justiz RS0043616 [T13, T 14], RS0043579 [T20, T 21]).

4. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.

Der Antragsteller verweist in diesem allerdings auf einen (in seinem Rekurs konkret dargestellten und als nach § 41 AußstrG iVm §§ 419, 430 ZPO berichtigungsfähig bezeichneten) Berechnungsfehler des Erstgerichts. Das Erstgericht hat bei allen drei Jahresabrechnungen im Zuge seiner Neuberechnung der Summe der Brutto Betriebskosten für die Berechnung der Umsatzsteuerbelastung die Summe aller Positionen der Kostenaufstellung als Bemessungsgrundlage herangezogen, obwohl einzelne davon nach den von der Antragsgegnerin vorgenommenen Abrechnungen nicht mit Umsatzsteuer belastet sind; dies offenbar aus Versehen, weil der Entscheidungswille erkennbar nur darauf gerichtet war, die Position „Stiegenhausreinigung“, nicht aber die Art der Umsatzsteuerverrechung zu korrigieren. Gemäß § 41 AußStrG iVm § 52 Abs 2 WEG sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Ergänzung und Berichtigung von Entscheidungen sinngemäß anzuwenden. Schreib und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten kann das Gericht jederzeit berichtigen (§ 419 Abs 1 ZPO).

Gleiches gilt für den Umstand, dass das Erstgericht das Ergebnis der Berechnung für das Jahr 2012 unrichtig als Guthaben und nicht als Nachzahlung bezeichnet und ausgewiesen hat. Das diesbezügliche Versehen ergibt sich zweifelsfrei aus der dem Betrag in einem Klammerzitat nachgestellten Darstellung der Berechnung.

Gemäß § 419 Abs 3 ZPO kann die Urteilsberichtigung auch in höherer Instanz angeordnet werden. Unter einer „Anordnung“ der Berichtigung ist nicht eine Weisung an das ursprünglich erkennende Gericht zu verstehen, einen Berichtigungsbeschluss zu fassen, sondern die Berichtigung durch das Gericht höherer Instanz selbst; nur der Vollzug der Berichtigung obliegt dem ursprünglich erkennenden Gericht (RIS Justiz RS0041824 [T1], RS0041727 [T2]).

Ein Kostenersatz für einen insoweit als Berichtigungsantrag zu wertenden Revisionsrekurs kommt hier nach den Billigkeitskriterien des § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 17 MRG nicht in Betracht. Abgesehen von der Frage, ob ein derartiger Berichtigungsantrag überhaupt als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen ist (vgl RIS Justiz RS0041792), hat der Antragsteller nur die zu seinen Lasten gehende offenbare Unrichtigkeit angezeigt und diese (im Revisionsrekurs selbst) auch nicht weiter begründet.

5. Für die Revisionsrekursbeantwortung, deren Einbringung der Oberste Gerichtshof nicht freigestellt hat, steht der Antragsgegnerin kein Kostenersatz zu (RIS Justiz RS0124792).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00010.16F.0223.000