OGH vom 22.03.2001, 4Ob42/01g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftsssache des mj. Markus J*****, vertreten durch den Vater Franz J***** , dieser vertreten durch Dr. Elisabeth Zimmert, Rechtsanwältin in Neunkirchen, wegen Unterhaltserhöhung, über den Revisionsrekurs des Vaters und der Mutter Isabella B*****, vertreten durch Dr. Werner Posch, Rechtsanwalt in Gloggnitz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom , GZ 17 R 386/00m-40, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Gloggnitz vom , GZ 1 P 1465/95s-33, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs des Franz J***** wird nicht Folge gegeben.
Dem Rekurs der Isabella B***** wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung nunmehr - unter Einbeziehung des vom Rechtsmittelverfahren nicht betroffenen Teils - zu lauten hat:
"Der Antrag des Franz J*****, Isabella B***** sei schuldig, ihrem mj. Sohn Markus J***** zusätzlich zur monatlichen Unterhaltsleistung von 1.200 S einen weiteren monatlichen Unterhaltsbetrag von 2.800 S, beginnend ab , zu zahlen, wird abgewiesen."
Text
Begründung:
Der mj. Markus J***** entstammt der am geschiedenen Ehe des Franz J***** und der Isabella J*****, nunmehr wiederverehelichte B*****. Nach der Ehescheidung wurde die Obsorge für den Minderjährigen vereinbarungsgemäß der Mutter zugesprochen. Auf Wunsch des Minderjährigen kam es im September 1997 zu einer Übertragung der Obsorge an den Vater; von dessen Wohnsitz aus besucht der Minderjährige die Forstfachschule in G***** extern.
Ausgehend von monatlichen Nettoeinkünften der Mutter des Minderjährigen aus Vermietung, Gelegenheitsbeschäftigung und Zinsertrag von rund 9.000 S beantragte der Vater am , die Mutter zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrags von 2.000 S ab zu verpflichten.
Die Mutter beantragte die Abweisung dieses Antrags. Sie erziele für Reinigungsarbeiten monatlich 2.038,40 S netto; das Reihenhaus in Ternitz, das sie vermietet habe, erbringe zwar einen Mietzins von 5.000 S monatlich, sei aber renovierungsbedürftig (Heizung, Hof- und Terrassenboden), sodass sich vorübergehend aus der Vermietung kein Einkommen erzielen lasse. Sie sei noch für den Sohn aus zweiter Ehe, Stefan, geb. 1990, sorgepflichtig, ihr Ehemann noch für eine außereheliche Tochter, geb. 1983, für die er 2.500 S monatlich leisten müsse. Davon abgesehen habe sie den Obsorgewechsel 1997 davon abhängig gemacht, dass ihr neben einem zu leistenden Taschengeld von 500 S an den Minderjährigen keine Alimentationsbelastung erwachse. Aufgrund ihres exponierten Wohnsitzes in N***** hätte sie hohe Benzinkosten zu tragen, sodass sie vom Mietzins Geld für ihren eigenen Unterhalt verwenden müsse.
Mit Vergleich vom verpflichtete sich die Mutter zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 1.200 S ab . Diesem Unterhaltsvergleich wurde ein Monatsnettoeinkommen der Mutter von insgesamt 6.000 S (Teilbeschäftigung, Nettomieteinnahmen, rund 1.000 S fiktives Taschengeld) sowie die Sorgepflicht für den mj. Sohn aus zweiter Ehe Stefan, geb. 1990 zugrundegelegt. Die Mutter verzichtete auf jeden Rückersatz der 500 S übersteigenden Unterhaltsbeträge, der Vater auf die Geltendmachung von Sonderbedarfsansprüchen, solange sich die Vergleichsgrundlagen nicht ändern.
Am beantragte der Vater die Erhöhung des monatlichen Unterhaltsbetrags auf 4.000 S. Der Regelbedarf des Minderjährigen betrage nunmehr 4.430 S. Der Mutter sei zumutbar, einer Beschäftigung nachzugehen, die ihr die Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung ermögliche. Sie sei auf ein Gehalt anzuspannen, das ihr aufgrund ihrer Ausbildung und früheren Tätigkeit möglich sei. Es sei ihr jede Tätigkeit zumutbar, insbesondere könne sie ihre Reinigungsarbeiten ausweiten und allenfalls im Sozialbereich oder bei naheliegenden Firmen einer Arbeit nachgehen. Der minderjährige Stefan bedürfe auf Grund seines Alters nicht mehr der unentwegten Beaufsichtigung, er könne stundenweise allein zu Hause sein oder durch Dritte beaufsichtigt werden, dies neben der Beaufsichtigung durch seinen Vater, der flexible Arbeitszeiten habe. Die Mutter habe Anspruch auf Unterhalt gegen ihren nunmehrigen Ehemann in Höhe von rund 5.000 S, den sie gem § 94 Abs 3 ABGB idF des Eherechtsänderungsgesetzes 1999 (EheRÄG 1999) auch in Form von Geldleistungen verlangen könne, um ihrerseits Unterhalt für den Minderjährigen leisten zu können. Die Bedürfnisse des minderjährigen Markus seien seit dem Vergleichsabschluss 1998 gestiegen. Zur Finanzierung von Renovierungsarbeiten am Haus der Mutter sei die Mietzinsreserve heranzuziehen.
Die Mutter begehrt, den Unterhaltserhöhungsantrag wegen verglichener Sache als unzulässig zurückzuweisen. Seit der vergleichsweisen Regelung hätte sich der Regelbedarf lediglich um 5 % erhöht, was für eine Neufestsetzung des Unterhalts nicht ausreiche; sonst habe sich keine Änderung des Sachverhalts ergeben. Davon abgesehen müsste sich die Mutter des Minderjährigen mehrmonatigen Schulungsmaßnahmen unterziehen, um den heutigen Anforderungen des Wirtschaftslebens entsprechen zu können; ihre Tätigkeit nach der Matura in einem Reisebüro habe sie vor mehr als 15 Jahren wegen ihrer Mutterschaft aufgegeben. Eine zufriedenstellende Persönlichkeitsentwicklung sowie Schulerfolge ihres Sohnes aus zweiter Ehe seien nur durch dessen umfassende Betreuung gewährleistet. In Anbetracht der wechselnden Arbeitszeit ihres Mannes könne sie nur die bisher ausgeübte Nebenbeschäftigung ausüben, sonst käme eine Halbtagsbeschäftigung am Vormittag in Betracht. Eine ihrer Ausbildung entsprechende Arbeit sei innerhalb von 40 km vom Wohnort nicht vorhanden, sie müsste mit einem erst anzuschaffenden PKW "auspendeln", wobei allein die Fahrtzeit täglich 1 1/2 Stunden ausmachte. Bei der verbleibenden Arbeitszeit von drei Stunden täglich könnte unter Bedachtnahme auf die Mehrkosten durch Anschaffung eines PKW und dessen Instandhaltung sowie Treibstoffkosten nur ein Verdienst verbleiben, der der jetzigen Nebenbeschäftigung entspreche. Ein anderer Erwerb sei nicht zumutbar. Betreffend ihr Reihenhaus werde das Bestandverhältnis Ende April 2000 aufgelöst; das Haus weise Mängel und außerdem Mauerfeuchtigkeit auf, sodass es umfangreich instandgesetzt werden müsse wodurch die Mietzinse für die notwendige Darlehenstilgung einige Jahre lang aufgebraucht würden. Als Bemessungsgrundlage für den Unterhalt komme daher nur ihr Eigeneinkommen in Betracht. Da die Familieneinkünfte gerade ausreichten, um den laufenden notwendigen Bedarf des 3-Personen-Haushaltes zu decken, sei § 94 Abs 3 ABGB idF des EheRÄG 1999 nicht anwendbar.
Das Erstgericht erhöhte mit dem angefochtenen Beschluss den von der Mutter ab zu leistenden monatlichen Unterhaltsbetrag um 650 S auf insgesamt 1.850 S und wies das Mehrbegehren ab. Es ging von folgendem Sachverhalt aus:
Seit dem Unterhaltsvergleich vom sind - mit Ausnahme einer Neufassung des § 94 Abs 3 ABGB durch das EheRÄG 1999 - keine wesentlichen Änderungen eingetreten. Die Mutter bezieht aus derselben Teilzeitbeschäftigung wie 1998 ein Einkommen, das 1999 im Durchschnitt netto monatlich 2.568 S betrug; sie hat auch weiterhin ihr Haus um 5.000 S monatlich netto vermietet, wofür ihr - zumindest - 3.000 S an Einnahmen verbleiben. Der Ehemann der Mutter ist für seinen mj ehelichen Sohn Stefan, geb. 1990, und für seine Tochter Cornelia Vittine, geboren 1994, sorgepflichtig. Er erhält als Bediensteter der Gemeinde Wien monatlich zwischen 16.000 S und 20.000 S zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen ausgezahlt; hinzuzurechnen ist noch die (vorweg vom Gehalt abgezogene) Miete für die Ehewohnung, die ihm als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt wird, sodass sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen im zweiten Halbjahr 1999 daher (unter Berücksichtigung anteiliger Sonderzahlungen und Dienstwohnung sowie der Abzüge für Gewerkschaft und Tilgung) zumindest 22.800 S betrug. Der Minderjährige besucht weiterhin die Forstfachschule in G***** und verfügt über kein eigenes Einkommen. Der im Haushalt der Mutter lebende mj Stefan besucht die 4. Klasse Volksschule in S*****. Die Mutter war nach Abschluss der AHS-Matura von 1978 bis 1983 und von 1986 bis 1988 als Reisebüroassistentin und danach bis zum Mutterschutz ihres Sohnes Stefan bei der Firma S***** als Arbeiterin beschäftigt; seither geht sie nur einer Teilzeitbeschäftigung als Hausmeisterin bei der Gemeinde Wien an ihrem Wohnort nach. Sie besitzt einen Führerschein, aber keinen PKW. In der Volks- und Hauptschule S***** gibt es keine Möglichkeit einer Nachmittagsbetreuung. Als einziges öffentliches Verkehrsmittel von N***** aus steht ein Postbus zur Verfügung, der nur einmal am frühen Morgen in Richtung P***** fährt und am Abend nach 18 Uhr aus von dort wieder nach N***** zurückfährt. Da der Ehemann der Mutter seinen Dienst abwechselnd von 7 bis 15 Uhr in N***** und dann wieder in H***** von einem Tag 7 Uhr bis zum nächsten Tag 7 Uhr verrichtet, benötigt er für seine Fahrten nach H***** den Familien-PKW.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht den Standpunkt, eine Neubemessung sei zulässig, weil sich durch die Änderung des Unterhaltsanspruchs der haushaltsführenden Ehefrau durch das EheRÄG 1999 eine Tatsachenänderung ergeben habe. Der haushaltsführenden Ehefrau stehe nunmehr ein Anspruch auf Geldunterhalt zu, was nicht ohne Einfluss auf die Bemessungsgrundlage sei. Zum Vergleichszeitpunkt 1998 habe sich das Einkommen der Mutter aus den anrechenbaren verbleibenden Mieteinnahmen, dem Einkommen aus der Teilzeitbeschäftigung und dem fiktiven Taschengeld zusammengesetzt; nunmehr kämen zu den sehr geringfügig gestiegenen Einnahmen aus der Hausmeistertätigkeit die gleichbleibenden Mieteinnahmen sowie anrechenbare Unterhaltsansprüche von 3.250 S, sodass sich nunmehr eine Bemessungsgrundlage von 8.800 S ergebe (Einkommen des Ehemannes der Mutter ca S 22.000 S zuzüglich Eigeneinkommen 5.500 S aus anrechenbaren Mieteinnahmen und Hausmeistertätigkeit, zusammen 27.550 S; unter Berücksichtigung der zwei weiteren Sorgepflichten des Ehemanns errechne sich somit ein Unterhaltsanspruch der Mutter von 32 % oder 8.816 S). Ziehe man von diesem Betrag das anrechenbare Eigeneinkommen von 5.500 S ab, verbleibe ein Unterhaltsanspruch von
3.250 S. Dem Ehemann der Mutter verblieben rechnerisch 18.750 S, wovon er 2.500 S für die außereheliche Tochter zu zahlen und den Unterhalt für den mj Stefan zu bestreiten habe. Bei dieser Sachlage erscheine eine geldwerte Unterhaltsberechnung der Ansprüche der Mutter im Sinne des § 94 Abs 3 ABGB nF nicht unbillig. Dem mj Stefan stehe ein Unterhaltsanspruch von 21 % der Bemessungsgrundlage, sohin
1.850 S, zu. Das Erhöhungsmehrbegehren des Vaters, das offenbar von einem zu erzielenden Nettoeinkommen von 20.000 S ausgehe, sei abzuweisen. An der Betreuungsbedürftigkeit des mj Stefan habe sich seit dem Vergleich nichts geändert. Aufgrund der langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt könne die Mutter ihre dortige Situation erst nach Auffrischung ihrer Kenntnisse durch Kursbesuche verbessern. In Anbetracht der Entlegenheit von N***** könnten Arbeitsplätze mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreicht werden, sodass ein PKW für die täglichen Arbeitsfahrten angeschafft werden müsse. Für die Arbeitsfahrten würden monatlich ca 2000 km auflaufen, was unter Zugrundelegung des amtlichen Kilometergeldes für die laufenden Kosten des PKW (Benzin, Steuer, Versicherung, Wartung, Instandhaltung, Rückzahlung des fremdfinanzierten Kaufpreises) monatliche Aufwendungen in den ersten Jahren von ca 9.800 S verursache. Die Mutter könnte daher selbst bei Annahme einer der offenen Hilfsarbeiterstellen unter Zugrundelegung einer 40-stündigen Wochenarbeit kein Einkommen erzielen, das neben der Abdeckung der PKW-Kosten noch wesentlich mehr erbringe als die bisherige Hausmeistertätigkeit. Das auf Anspannung gestützte Mehrbegehren sei daher abzuweisen.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss in seinem abweisenden Teil, änderte ihn in seinem stattgebenden Teil dahin ab, dass das Begehren auf Erhöhung der Unterhaltsleistung für den Zeitraum 1. bis abgewiesen wurde und hob ihn im Übrigen auf. Es sprach in Ansehung der Bestätigung und der Abänderung aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei; in Ansehung der Aufhebung sei der Rekurs an den Obersten Gerichtshof mangels Rechtsprechung zur Anwendung des § 94 Abs 3 ABGB idF des EheRÄG 1999 zulässig. Unterhaltsregelungen, so auch Unterhaltsvereinbarungen durch Vergleich, unterlägen der Umstandsklausel. Änderten sich die maßgeblichen Verhältnisse, sei auch der Unterhaltsanspruch anzupassen. Sei in einem Unterhaltsvergleich festgehalten, dass der Unterhalt auf der Grundlage eines dort näher bezeichneten Einkommens vereinbart werde, könne es nicht zweifelhaft sein, dass die Parteien weitere Unterhaltsfestsetzungen an die im Vergleich festgehaltenen Bemessungsparameter binden hätten wollen. Die Entscheidung über ein Unterhaltserhöhungsbegehren könne daher nicht von der bisherigen vergleichsweisen Regelung abgekoppelt und von der darin unter Bedachtnahme auf die damals gegebenen Verhältnisse zum Ausdruck gebrachten Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze völlig losgelöst getroffen werden. Bemessungsparameter des Vergleichs vom seien ein fiktives Taschengeld von 1.000 S, Nettomieteinnahmen, eine Teilbeschäftigung der Mutter als Hausbesorgerin sowie Sorgepflichten für die Minderjährigen Markus und Stefan. Daran habe sich - mit Ausnahme des höheren Alters der beiden Söhne - zum Zeitpunkt des Unterhaltserhöhungsantrags vom nichts geändert. Der Vater wäre schon vor Abschluss des Vergleichs 1998 nicht gehindert gewesen, die Anspannung der Mutter auf eine Vollzeitbeschäftigung zu verlangen, er habe sich aber darauf beschränkt, den Unterhaltsvergleich auf der Basis einer Teilbeschäftigung der Mutter abzuschließen. Mangels wesentlicher Änderung der für den Unterhaltsvergleich maßgeblichen Verhältnisse sei der Vater nunmehr an diesen Vergleich gebunden; sein auf die Anspannung der Mutter auf eine Vollbeschäftigung gegründetes Begehren sei unberechtigt, zumal die Änderung des § 94 Abs 3 ABGB ohne Einfluss auf die Bemessungsfrage im Zusammenhang mit einer Anspannung auf Vollbeschäftigung bleibe. Eine Änderung der dem Unterhaltsanspruch zugrunde liegenden Gesetzesregelungen ermögliche hingegen eine Anpassung des Unterhaltstitels. Dem Vergleich von 1998 liege die Unterhaltsregelung des § 94 Abs 2 ABGB aF zugrunde, der nur einen Geldunterhaltsanspruch im Rahmen eines "Taschengeldes" vorsah. Eröffne das EheRÄG 1999 ab eine Möglichkeit, Unterhaltsleistungen in einem höheren Ausmaß in Geld zu verlangen als bisher, bleibe dies nicht ohne Einfluss auf die zugrundezulegende Unterhaltsbemessungsgrundlage, zur der alle tatsächlich erzielten Einnahmen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die der Unterhaltspflichtige verfügen könne, zählten. In die Bemessungsgrundlage könne aber nur der tatsächlich hereingebrachte eigene Unterhalt einbezogen werden, es sei denn, der unterhaltsberechtigte Elternteil hätte die Hereinbringung des eigenen Unterhalts schuldhaft unterlassen. In die Unterhaltsbemessungsgrundlage sei daher der durchsetzbare Unterhaltsanspruch der Mutter gegenüber ihrem Ehemann auf Geldunterhalt einzubeziehen, soweit dieser in § 94 Abs 3 ABGB idF EheRÄG 1999 Deckung finde. Mit dem Einwand der Mutter, in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation der Familie käme ein Geldunterhaltsanspruch nach § 94 Abs 3 ABGB nF nicht in Frage, habe sich das Erstgericht nicht näher auseinandergesetzt, sondern nach rein rechnerischer Ermittlung des Unterhaltsanspruchs der Mutter die Billigkeit einer Geldunterhaltsforderung bejaht. Um die Billigkeit beurteilen zu können, bedürfe es jedoch einer eingehenderen Prüfung der wirtschaftlichen Situation der nunmehrigen Familie der Mutter. Schließlich komme es ja auch darauf an, ob und inwieweit im Rahmen bisherigen Einvernehmens die finanzielle Gebarung dieser Familie eine Abdeckung des Unterhaltsanspruchs der Mutter in Geld zuließe. Zwar seien bisher dazu im Detail keine Behauptungen aufgestellt worden, eine Beweislast der Partei komme aber im außerstreitigen Verfahren erst dann zum Tragen, wenn die amtswegigen Beweiserhebungen des Gerichts außerstande seien, eine ausreichende Tatsachengrundlage zu schaffen. Es bedürfe daher der amtswegigen Prüfung der wirtschaftlichen Gebarung der nunmehrigen Familie der Mutter insbesondere in Richtung auf Haushaltsfixkosten, Kreditverbindlichkeiten uä, um erkennen zu können, inwieweit der Mutter in Befriedigung ihres Unterhaltsanspruchs Geld zufließen könne, ohne dabei ihren etwa auf das Wohnbedürfnis entfallenden Unterhaltsanspruch, der in der Regel in Natur erbracht werde, außer Acht zu lassen. § 94 Abs 3 ABGB idF EheRÄG 1999 verändere den Unterhaltsanspruch des Ehegatten nur qualitativ, nicht aber quantitativ. Die Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich der Beschränkung des Geldunterhaltsanspruchs treffe den unterhaltspflichtigen Ehegatten; abgesehen davon, dass dieser näher zum Beweis steht, wäre andernfalls das unterhaltsfordernde Kind im Regelfall gezwungen, bloß auf Vermutungen aufbauende Tatsachenbehauptungen aufzustellen. Das Erstgericht werde daher eine entsprechende Detailerörterung mit der Mutter nachzutragen haben. Mangels ausreichenden Tatsachengrundlage sei dem Erstgericht im Umfang der Aufhebung eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den aufhebenden Teil dieser Entscheidung richtet sich der (unrichtig als Revisionsrekurs bezeichnete) Rekurs der Mutter, gegen den aufhebenden und bestätigenden Teil dieser Entscheidung der Revisionsrekurs des Vaters. Die Rechtsmittel sind zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob durch die Neufassung des § 94 Abs 3 ABGB durch das EheRÄG 1999 eine wesentliche Umstandsänderung in Ansehung der Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt eingetreten ist; nur das Rechtsmittel der Mutter ist berechtigt.
Die Mutter vertritt den Standpunkt, jede über den ihr bisher angerechneten Betrag von 1000 S "Taschengeld" hinausgehende Geld-Unterhaltsleistung ihres Ehemannes entlaste diesen in gleicher Höhe in seinen ihr bisher erbrachten Natural-Unterhaltsleistungen, wodurch sein dafür getätigter Aufwand auf sie übertragen werde; auch greife der Ergänzungsauftrag des Rekursgerichts unzulässig in den Unterhaltsvergleich von 1998 ein, der von den Beteiligten in Kenntnis aller maßgeblichen Umstände abgeschlossen worden sei. Die Rechtssache sei spruchreif im Sinne einer Abweisung des gesamten Erhöhungsantrags.
Der Vater argumentiert, infolge der eingetretenen Gesetzesänderung habe nicht nur eine Anpassung, sondern eine völlige Neubemessung der Unterhaltsleistung der Mutter zu erfolgen, bei der die im Unterhaltsvergleich zugrundegelegten Parameter und Relationen bedeutungslos seien; insbesondere müsse - wie bei einer Erstbemessung - auch der Anspannungsgrundsatz berücksichtigt werden, auf dessen Anwendung im Unterhaltsvergleich nicht verzichtet worden sei. Jedenfalls sei die Mutter aber im Rahmen ihrer Teilzeitbeschäftigung auf das bei einem solchen Arbeitsverhältnis üblicherweise erzielbare Entgelt anzuspannen. Dem Erhöhungsantrag sei daher zur Gänze Folge zu geben.
Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Wie alle Unterhaltsverpflichtungen unterliegen auch Unterhaltsvereinbarungen und gerichtliche Unterhaltsvergleiche unbestritten der Umstandsklausel, also dem Vorbehalt wesentlicher Umstandsänderung (Schwimann, Unterhaltsrecht**2, 99 mit Nachweisen zur stRsp in FN 1138). Auch eine Änderung der Rechtslage (nämlich der Gesetzeslage oder eine dieser gleichkommende tiefgreifende Änderung der Rechtsprechungsgrundsätze) kann zu einer Umstandsänderung führen (Schwimann aaO 75; AnwBl 1993, 510 mwN; RZ 1999/8). Die Vorinstanzen und der Vater beurteilen die Neufassung des § 94 Abs 3 ABGB durch das EheRÄG 1999 als eine solche maßgebliche Gesetzesänderung, die eine Neufestsetzung des Unterhalts rechtfertige. Dem kann allerdings nicht beigepflichtet werden.
Mit dem EheRÄG 1999 wurde dem unterhaltsberechtigten Ehegatten - zur Stärkung von dessen Rechtsposition - die Möglichkeit eingeräumt, die Erfüllung des ihm zustehenden Unterhaltsanspruchs - weit über die von der jüngeren Rsp für das bisherige "Taschengeld" gezogenen Grenzen hinaus - auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft und ohne Unterhaltsverletzung ganz oder teilweise auch in Geld zu verlangen, soweit ein solches Verlangen nicht unbillig wäre (§ 94 Abs 3 erster Satz ABGB). Weder dem Wortlaut dieser Bestimmung noch den Gesetzesmaterialien (Näheres dazu bei Hopf/Stabentheiner, Das Eherechts-Änderungsgesetz 1999, ÖJZ 1999, 821 ff; Pichler, Das Eherechts-Änderungsgesetz 1999, ÖA 2000, 62 ff; Stabentheiner in Rummel, ABGB3 § 94 Rz 12) kann entnommen werden, dass durch die Neufassung der genannten Bestimmung eine Änderung des Ehegattenunterhalts der Höhe nach gegenüber der bisherigen Gesetzeslage eintritt. Durch die Neuregelung wird vielmehr - in bestimmten Fällen - eine Verminderung der Naturalleistungskomponente des Unterhaltsanspruchs zugunsten der Geldleistungskomponente erreicht. Dem Rekursgericht ist daher darin zuzustimmen, dass die Neuregelung den Unterhaltsanspruch des Ehegatten nur qualitativ, nicht aber quantitativ verändert. Im selben Sinn sprechen Hopf/Stabentheiner (aaO 828) beim neuen Anspruch auf Alimentierung in Geld von einem "neuen Unterhaltstyp" und meinen damit offensichtlich (nur) eine qualitative Neuerung.
Schon bisher waren nach ständiger Rechtsprechung als Grundlage der Unterhaltsbemessung alle tatsächlichen Einkommen des Unterhaltsschuldners in Geld oder in geldwerten Leistungen, über die er frei verfügen kann, heranzuziehen, soweit solche Einkommen nicht bloß der Abgeltung effektiver Auslagen dienen (JBl 1996, 601; ÖA 1998, 21; ÖA 1998, 124), nach jüngerer Rsp sogar Geldunterhaltsleistungen an den Unterhaltsschuldner und unpfändbare Leistungen (EvBl 2000/14 = ÖA 2000, 173 = RZ 2000, 148 mwN unter ausführlicher Auseinandersetzung mit der Kritik von Schwimann). Die Einbeziehung von Geldunterhaltsleistungen in die Bemessungsgrundlage war nur die logische Konsequenz der Übertragung des in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schon bisher vertretenen Grundsatzes, wonach auch Naturalbezüge als Einkommensbestandteil die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöhen, auf das Verhältnis zwischen Geld- und Naturalunterhalt.
Daraus folgt aber, dass schon nach der vor dem EheRÄG 1999 geltenden Rechtslage bei Bestimmung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners Naturalunterhaltsempfänge gleichermaßen zu berücksichtigen waren wie Geldunterhaltsleistungen. Daran hat sich auch durch die Neufassung des § 94 Abs 3 ABGB nichts geändert: Auch nach der neuen Rechtslage und in jenen Fällen, bei denen die Naturalunterhaltsleistung ganz oder teilweise durch eine Geldunterhaltsleistung ersetzt wird, bleibt dies ohne jede Auswirkung auf die Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.
Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt auch Zechner (Forderungsexekution, § 290a Rz 9) bei Untersuchung der exekutiven Durchsetzung von Geldunterhaltsansprüchen. Er zeigt, dass schon nach der bisherigen Rechtslage der gesetzliche Naturalunterhaltsanspruch des (gegenüber Dritten selbst unterhaltspflichtigen) Ehegatten - welcher gem § 292 Abs 1 und 5 EO mit dem "Taschengeldanspruch" zusammenzurechnen ist - in Geld zu bewerten und der davon pfändbare Teil gegen dessen Ehegatten als Drittschuldner durchsetzbar war; durch die Neufassung des § 94 Abs 3 ABGB durch das EheRÄG 1999 eröffnen sich aber (zufolge der Bestimmung des § 325 Abs 3 EO) so lange keine neuen Perspektiven für Unterhaltsgläubiger, als der unterhaltsberechtigte Ehegatte von seinem ihm nunmehr eingeräumten Recht auf Umwandlung seines Naturalunterhalts- in einen Geldunterhaltsanspruch nicht bereits Gebrauch gemacht hat.
War demnach die aufgezeigte Gesetzesänderung nicht auch zugleich mit einer Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen verbunden, kann darin noch keine Umstandsänderung erblickt werden, die eine Neufestsetzung des Unterhalts im Wege einer Abänderung des 1998 abgeschlossenen Unterhaltsvergleiches rechtfertigt.
Soweit sich der Vater darauf beruft, infolge zunehmenden Alters habe sich die Notwendigkeit einer Aufsicht über den minderjährigen Stefan verringert, ist ihm mit dem Erstgericht entgegenzuhalten, dass im erforderlichen Ausmaß der Betreuung eines Achtjährigen (Zeitpunkt des Abschlusses des Unterhaltsvergleichs) und eines Neunjährigen (Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz) kein entscheidender Unterschied erkennbar ist. Erhöhte Bedürfnisse des minderjährigen Markus gegenüber dem Vergleichsabschluss wurden von den Vorinstanzen nicht festgestellt; der Vater hat vielmehr die Feststellung, dass seit August 1998 keine wesentlichen Änderungen im Sachverhalt eingetreten wären, unbekämpft gelassen.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen liegen somit derzeit keine wesentlichen Änderungen der Unterhaltsvoraussetzungen gegenüber dem Unterhaltsvergleich vom vor, die Anlass einer Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrags der Mutter sein könnten. Die angefochtene Entscheidung ist deshalb dahin abzuändern, dass der Unterhaltserhöhungsantrag zur Gänze abgewiesen wird.