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OGH vom 23.04.1997, 3Ob2423/96m

OGH vom 23.04.1997, 3Ob2423/96m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr.Cornelia K*****, vertreten durch Dr.Peter Wrabetz, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Ing.Berndt K*****, vertreten durch Dr.Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalts, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom , GZ 46 R 1379/96a-12, womit der Exekutionsbewilligungsbeschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom , GZ 21 E 142/96d-2, infolge Rekurses der verpflichteten Partei abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben; die angefochtenen Beschlüsse werden teilweise abgeändert, sodaß sie insgesamt zu lauten haben:

Der betreibenden Partei wird aufgrund der einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes Döbling vom , 2 C 19/90m, wider die verpflichtete Partei zur Hereinbringung der vollstreckbaren Unterhaltsforderung von S 23.000, fällig am , und der mit S 1.681,68 (darin enthalten S 280,28 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Exekutionsantrags die Zwangsverwaltung der Liegenschaftsanteile GB 01512 Unterdöbling, EZ 288, B-LNr 10 (51/614 Anteile verbunden mit Wohnungseigentum an W 7) bewilligt.

Der weitere Antrag, diese Exekution auch zur Hereinbringung des weiters laufenden Unterhalts zu bewilligen, wird abgewiesen.

Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei die mit S 18.550,80 (darin enthalten S 3.091,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekurses ON 9 binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Die Kosten der betreibenden Partei für den Revisionsrekurs ON 14 in Höhe von S 3.655,68 (darin enthalten S 609,28 Umsatzsteuer) werden als weitere Exekutionskosten bestimmt.

Text

Begründung:

Die betreibende Gläubigerin brachte am den Antrag auf Bewilligung der Exekution durch Zwangsverwaltung eines mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteils zur Hereinbringung der Unterhaltsforderung aufgrund der einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes Döbling vom , 2 C 19/90m, von S 23.000 monatlich ab ein.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß dahin ab, daß der Exekutionsantrag abgewiesen wurde; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zu lösen gewesen sei. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, § 291 c EO eröffne die Möglichkeit einer Exekution wegen Unterhaltsansprüchen und bestimmter anderer Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden. Diese Bestimmung bilde eine Ausnahme vom Grundsatz des § 7 Abs 2 EO, wonach vor Eintritt der Fälligkeit einer Forderung und vor Ablauf der im Exekutionstitel bestimmten Leistungsfrist die Exekution nicht bewilligt werden kann. Aus dem systematischen Zusammenhang ergebe sich, daß § 291 c EO nur für die Forderungsexekution gelte. Die Zwangsverwaltung sei daher kein im Gesetz vorgesehenes Exekutionsmittel zur Hereinbringung künftig fällig werdender wiederkehrender Leistungen. Darüber hinaus sei nach § 291 c Abs 1 EO die Exekution wegen Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden, nur dann zulässig, wenn überdies die Exekution zugleich für bereits fällige Ansprüche dieser Art bewilligt werde. Dies bedeute, daß die Exekution zur Hereinbringung des laufenden Unterhalts nur dann bewilligt werden könne, wenn sie zugleich für einen bestimmten Unterhaltsrückstand bewilligt werde. Ein bestimmter Unterhaltsrückstand sei jedoch im Exekutionsantrag nicht behauptet worden.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Gläubigerin ist zulässig und teilweise berechtigt.

Soweit die betreibende Gläubigerin Exekution zur Hereinbringung laufenden Unterhalts beantragt, bietet hiefür § 291 c EO idF EO-Nov 1991 keine Grundlage. Die Unzulässigkeit der von der betreibenden Gläubigerin beantragten Zwangsverwaltung (§ 97 EO) zur Hereinbringung laufenden Unterhalts ergibt sich aus § 7 Abs 2 EO. Die Ausnahme des § 291 c EO idF der EO-Nov 1991 gilt nach der eindeutigen Gesetzessystematik nur für die Forderungsexekution (vgl Angst/Jakusch/Pimmer, MGA EO13 und MTA EO12, jeweils Anm 2 zu § 291 c), weil in den §§ 290 bis 324 EO die "Exekution auf Geldforderungen" (Überschrift zum zweiten Abschnitt, zweiter Titel, zweite Abteilung der EO) geregelt ist. Angesichts der eindeutigen Regelung besteht für eine analoge Anwendung dieser Ausnahmebestimmung kein Raum.

In dem am eingebrachten Exekutionsantrag wird jedoch nicht nur Exekution zur Hereinbringung künftig fällig werdenden Unterhalts, sondern auch zur Hereinbringung der bereits am fällig gewordenen Unterhaltsrate beantragt. Insoweit war daher die Exekution zur Hereinbringung zu bewilligen. Für eine Exekution zur Hereinbringung weiterer Unterhaltsraten fehlt - wie bereits ausgeführt - die gesetzliche Grundlage. § 372 EO, der die Möglichkeit einer Exekution zur Sicherung ua noch nicht fälliger Unterhaltsraten einräumt, ist hier schon deshalb nicht heranzuziehen, weil der Antrag ausdrücklich auf eine Exekution zur Hereinbringung, nicht bloß zur Sicherstellung gerichtet ist (vgl RZ 1959, 15; RZ 1959, 36; Rechberger/Simotta EO**2, Rz 862). Auch im Revisionsrekurs begehrt die betreibende Gläubigerin ausdrücklich und ausschließlich die Bewilligung einer Exekution zur Hereinbringung.

Soweit der Verpflichtete im Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung des Erstgerichtes geltend gemacht hat, der Exekutionstitel existiere nicht mehr, weil über den durch einstweilige Verfügung gesicherten Unterhaltsanspruch nunmehr bereits mit Urteil abgesprochen worden sei, ist er darauf zu verweisen, daß jede einstweilige Verfügung nicht von selbst erlischt, sondern der Aufhebung durch das Gericht bedarf (WBl 1992, 195); im übrigen enthält die Entscheidung LGZ Wien vom , 45 R 2023/95 keinen Leistungsausspruch.

Der betreibenden Gläubigerin waren Kosten für den Exekutionsantrag (wegen der ihr bewilligten Verfahrenshilfe ohne Pauschalgebühr) und den Revisionsrekurs auf der Bemessungsgrundlage von S 23.000 (eine Monatsrate des Unterhalts) zuzusprechen (§ 74 EO). Hinsichtlich des Rekurses gegen die erstgerichtliche Exekutionsbewilligung ist hingegen der Verpflichtete als obsiegend anzusehen, weil diesem Rekurs, soweit dies den laufenden Unterhalt betrifft, Folge gegeben wurde. Insoweit waren ihm die Rekurskosten zuzusprechen (§§ 41, 50 ZPO,§ 78 EO).