OGH vom 13.12.2016, 3Ob242/16h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Wiener Gebietskrankenkasse, Wien 10, Wienerbergstraße 15–19, gegen die verpflichtete Partei D*****, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in Wels, wegen 10.424,68 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 47 R 178/16y 30, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom , GZ 18 E 1876/15a 24, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag des Verpflichteten auf Aufschiebung der Fahrnisexekution bis zur Rechtskraft der Entscheidung über seine Einwendungen gegen den den Exekutionstitel bildenden Rückstandsausweis ab.
Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es die Fahrnisexekution antragsgemäß, jedoch gegen Erlag einer Sicherheitsleistung aufschob. Es ließ den Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.
Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Verpflichteten,
den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage.
1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO iVm § 78
EO ist der Revisionsrekurs unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 ZPO und § 78
EO den Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.
2. Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschied, angesichts der – auch bei der Entscheidung über einen Aufschiebungsantrag relevanten (RIS-Justiz RS0121365) – Höhe der betriebenen Forderung zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. Der Rechtsmittelschriftsatz ist deshalb nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht, auch wenn er als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109620 [T10, T 11, T 14]). Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 528 Abs 2a ZPO iVm § 78 EO und § 508 Abs 1 ZPO entspricht, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109620 [T2], RS0109623 [T5, T 8]).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00242.16H.1213.000
Fundstelle(n):
ZAAAD-57450