OGH vom 26.11.1974, 4Ob41/74
Norm
Ordnung des geistlichen Amtes der Evangelischen Kirche § 53;
Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger Art.
15;
Kopf
SZ 47/135
Spruch
Zur Auslegung des Begriffs der "inneren Angelegenheiten" der Evangelischen Kirche im Sinne des § 1 Abs. 2 des BG vom , BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche (Art. 15 StGG)
Die innerkirchliche Gehaltsordnung der Evangelischen Kirche ist eine von der Kirche als Trägerin von Privatrechten beschlossene lex contractus, welche die Grundlage für die Gestaltung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses der Träger des geistlichen Amtes bildet und die für den einzelnen Amtsträger mit der Begründung des Dienstverhältnisses wirksam wird
(LG Klagenfurt 3 Cg 26/73; ArbG Klagenfurt Cr 101/73)
Text
Der Kläger war vom bis als Pfarrer der evangelischen Pfarrgemeinde A und HB K tätig und wurde von der Beklagten besoldet. Von 1947 bis war er auch als Religionslehrer an Pflichtschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen in Kärnten tätig und wurde beim Landesschulrat für Kärnten als Vertragslehrer geführt und nach dem Vertragsbedienstetengesetz entlohnt. In den letzten Jahren, als diese Entlohnung an den Kläger direkt ausbezahlt wurde, war er verpflichtet, der Beklagten monatlich den Bezug des Vormonats zu melden, worauf diese unter Hinweis auf § 53 der Ordnung des Geistlichen Amtes (künftig kurz OdGA) einen entsprechenden Abzug vom Gehalt vornahm. Nach einvernehmlicher Auflösung des Vertragslehrerverhältnisses wurde dem Klager eine Abfertigung in der Höhe des zwölffachen Monatsbezuges zuerkannt und vom Zentralbesoldungsamt ein Betrag von 116.647.80 S an ihn überwiesen. In der Folge zog die Beklagte dem Kläger in der Zeit vom Mai 1973 bis August 1973 die Hälfte dieser Abfertigung nämlich 58.323.80 S in der Form ab, daß sie ihm in den genannten Monaten so lange kein Gehalt bzw. keine Pension auszahlte, bis die einbehaltenen Beträge die Hälfte der Abfertigung erreicht hatten. Sie stützte sich dabei auf einen Beschluß des Synodalausschusses AB und HB vom 20. Feber 1969, wonach im Falle der Auszahlung einer Abfertigung aus Anlaß der Auflösung eines Vertragsbedienstetenverhaltnisses zum Bund der geistliche Amtsträger verpflichtet ist, 50% hievon der Landeskasse abzuführen.
Auf Grund dieses Sachverhaltes begehrte der Klager zuletzt (nach Ausdehnung der Klage auf die während des Verfahrens fällig gewordenen Beträge) den Zuspruch der einbehaltenen Gehaltsbezüge von
58.323.80 S. Er bezeichnete die beklagte Partei in der Klage als "Evangelischer Oberkirchenrat AB Wien, Severin Schreiber-Gasse Nr. 3", stellte jedoch die Parteienbezeichnung in der ersten mündlichen Streitverhandlung vor Bestreitung des Klagebegehrens in "Evangelische Kirche Osterreichs AB, vertreten durch den evangelischen Oberkirchenrat AB, Wien, Severin Schreiber-Gasse 3, 1180 Wien" richtig. Er begrundete sein Begehren damit, daß der Beschluß des Synodalausschusses deshalb unwirksam sei, weil er von einem unzuständigen Organ erlassen und nicht gehörig kundgemacht worden sei. Auch auf § 53 der OdGA könne sich die Beklagte nicht stutzen da es sich bei der Abfertigung um eine Art Gratifikation für eine erbrachte langjährige Leistung handle, die keinen Entgeltscharakter besitze.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung. Sie sprach sich zunächst gegen die Änderung der Parteienbezeichnung aus, da eine solche Richtigstellung prozessual unzulässig sei und auch die neue Bezeichnung die beklagte Körperschaft nicht genau erkennen lasse. Daneben wurde in erster Linie Unzulässigkeit des Rechtsweges eingewendet, da der evangelischen Kirche durch das Protestantenpatent eine öffentlichrechtliche Stellung eingeräumt und die Selbstverwaltung garantiert worden sei. Für die Entscheidung des Streitfalles sei daher der innerkirchliche Instanzenzug zuständig. Die Einfuhrung des Revisionssenates der evangelischen Kirche A und HB schließe die staatliche Gerichtsbarkeit aus. Überdies sei das Arbeitsgericht sachlich unzuständig, weil es sich um keinen Rechtsstreit zwischen Unternehmern und Beschäftigten, sondern um einen solchen zwischen der Kirche und einem geistlichen Amtsträger handle, der nicht als Dienstnehmer anzusehen sei. In der Sache selbst wandte die Beklagte ein, der Kläger habe als geistlicher Amtsträger nur Gehaltsanspruche gemäß § 53 OdGA. Ein darüber hinausgehendes Einkommen habe er an die Kirchenkasse abzuführen. Eine Abfertigung sei ein Teil des staatlichen Einkommens und wäre daher zur Gänze abzuliefern. Der Beschluß des Synodalausschusses, welcher in Ausführung des § 53 Abs. 5 OdGA ergangen sei, stelle daher eine ausnahmsweise Regelung zugunsten des geistlichen Amtsträgers dar. Der Klager habe die Bestimmung des § 53 OdGA auch seit 1947 widerspruchlos anerkannt. Das Erstgericht ließ die Änderung der Bezeichnung der beklagten Partei zu, wies die Einreden der Unzulässigkeit des Rechtsweges und der Unzuständigkeit des Gerichtes zurück und gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat die Rechtsansicht, daß keine unzulässige Klagsänderung, sondern nur eine Richtigstellung der Parteienbezeichnung vorliege. Der Kläger habe ursprünglich nur das zur Empfangnahme von Klagen zuständige Organ, nicht aber auch den vertretenen Rechtsträger bezeichnet. Die Ergänzung sei daher eine Richtigstellung, zumal die Klage auch richtig zugestellt worden sei. Unzulässigkeit des Rechtsweges liege nicht vor, da Voraussetzung für die Anrufung des Revisionssenates der evangelischen Kirche das Vorliegen eines Bescheides und die Erschöpfung des Instanzenzuges sei. Ein bekämpfbarer Bescheid sei jedoch von der Beklagten nicht erlassen worden, da diese nur die Auszahlung des Gehaltes mit einem Vermerk am Gehaltsstreifen eingestellt habe. Dem Kläger sei damit die Beschreitung des innerkirchlichen Weges nicht möglich gewesen, womit jedoch die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte begrundet werde. Auch die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes sei gegeben, da der Kläger nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 2 ArbGG falle. Das Klagebegehren sei auch sachlich gerechtfertigt. Aus § 53 Abs. 5 OdGA ergebe sich nur ein Anspruch des Amtsträgers gegenüber der Kirche auf Bezahlung eines Differenzbetrages, sofern sein staatliches Gehalt niedriger als das kirchliche ist. Daraus könne jedoch kein Anspruch der Kirche gegenüber dem Amtsträger abgeleitet werden, falls das staatliche Gehalt das kirchliche übersteige. Der Synodalausschuß sei aber nicht zuständig über Abfertigungsansprüche zu erkennen, da die beiden letzten Sätze des § 53 Abs. 5 OdGA, auf welche sich die Beklagte beziehe, die Bezüge für Mehrleistungen an Religionsunterrichtsstunden regelte. Eine analoge Anwendung auf Abfertigungsansprüche sei ausgeschlossen. Überdies sei zweifelhaft, ob die Beklagte derartige Normen überhaupt einseitig erlassen könne und ob deren Inhalt den guten Sitten entspreche. Abweichende Bestimmungen der durch Kirchengesetz erfolgten Gehaltsregelung könnten nur wiederum in einem Kirchengesetz erfolgen. Die Beklagte habe daher zu Unrecht die halbe Abfertigung vom Gehalt des Klägers abgezogen.
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Berufungsgericht der Berufung der Beklagten Folge, hob das angefochtene Urteil und das vorangegangene Verfahren einschließlich der Zustellung der Klage als nichtig auf und wies die Klage zurück. Das Berufungsgericht teilte zwar die Auffassung des Erstgerichtes, daß eine zulässige Richtigstellung der Bezeichnung der Beklagten vorliege. Es vertrat jedoch die Ansicht, daß im vorliegenden Fall der Rechtsweg nicht zulässig sei. Die evangelische Kirche zähle zu den gesetzlich anerkannten Kirchen im Sinne des Art. 15 des StGG, genieße damit die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes und ordne und verwalte ihre inneren Angelegenheiten selbst. Zur Ordnung dieser Angelegenheiten habe sie sich die "Verfassung der evangelischen Kirche A und HB in Österreich 1967" gegeben, welche auch Vorschriften über das Pfarramt enthalte. Gemäß § 100 Abs. 1 Z. 2 dieser Verfassung gehöre zu den Pflichten des Pfarrers u. a. auch der Religionsunterricht in der Schule, sofern dafür nicht anderweitig vorgesorgt ist, und die Glaubensunterweisung jener Kinder, die keinen öffentlichen Religionsunterricht besuchen können. Gemäß § 205 Abs. 2 Z. 3 dieser Verfassung habe der evangelische Oberkirchenrat A und HB in Wien mit Erlaß vom die Bestimmungen über die Ordnung des geistlichen Amtes im Amtsblatt für die evangelische Kirche A und HB in Österreich Jahrgang 1968 unter Nr. 105 wiederverlautbart. Darin sei auch die Gehaltsordnung enthalten, welche die Besoldung aller geistlichen Amtsträger regelt, die im Dienstverhältnis zur evangelischen Kirche A und HB in Österreich stehen. Der Kläger unterlag als Pfarrer und unterliege als Pfarrer im Ruhestand dieser Ordnung des geistlichen Amtes. Er habe sich dieser auch widerspruchslos unterworfen, da er das auf § 53 Abs. 5 OdGA gestützte Vorgehen der Beklagten widerspruchslos akzeptiert habe. Das Recht der evangelischen Kirche, ihre inneren Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu verwalten, müsse gerade im Verhältnis zu ihren geistlichen Amtsträgern zum Tragen kommen. Der Kläger habe seine Tätigkeit als Religionslehrer nicht als Nebenbeschäftigung, sondern hauptamtlich als Pfarrer ausgeübt, also in der ihm von der Kirchenverfassung zugeordneten geistlichen Funktion. Die Frage, ob dem Kläger die Abfertigung zur Gänze gebühre, berühre den inneren Kern der Autonomie der Beklagten, denn es müsse als ihre innere Angelegenheit gewertet werden, wenn sie von ihrem geistlichen Amtsträger die Ablieferung eines Teiles einer zusätzlichen Einnahme aus einer Tätigkeit verlange, die in Ausübung der Berufspflicht als Pfarrer erfolgte und keine Nebenbeschäftigung darstelle. Es sei daher die staatliche Gerichtsbarkeit nicht gegeben, sondern Sache des Klägers, einen bekämpfbaren Bescheid zu erwirken und diesen im innerkirchlichen Verfahren anzufechten.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht aufzutragen, unter Abstandnahme von dem Zurückweisungsgrund über die Berufung sachlich zu entscheiden.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Klägers Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß die Einreden der Unzulässigkeit des Rechtsweges und der sachlichen Unzuständigkeit des Gerichtes zurückgewiesen wurden und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Gemäß Art. 82 Abs. 1 B-VG geht alle Gerichtsbarkeit vom Bund aus, wobei die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte gemäß Art. 83 Abs. 1 B-VG durch Bundesgesetz festgestellt werden. Im Zweifel müssen bürgerliche Rechtssachen gemäß § 1 JN mangels ausdrücklicher anderer Anordnung durch die Gerichte entschieden werden (Fasching I, 43). Da sowohl die ordentliche Zivilgerichtsbarkeit als auch die Arbeitsgerichtsbarkeit vom Bereich des ordentlichen Rechtsweges umfaßt und nur durch sachliche Zuständigkeitsnormen geschieden werden (Fasching I, 51, Spruch 47 neu = SZ 29/66) ist für die Entscheidung der primären Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges nur zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Zuständigkeit der Gerichte gesetzlich ausgeschlossen ist. Ob der Rechtsweg zulassig ist, hängt also davon ab, ob es sich um eine bürgerliche Rechtssache handelt und - falls ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht wird - daß dieser nicht durch ein Gesetz ausdrücklich den Gerichten entzogen ist (Fasching I, 61). Sachgrundlage für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens (Fasching I, 62). Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger die Auszahlung des ihm als angestelltem Pfarrer der Beklagten zustehenden Gehaltes und Ruhegenusses, der seiner Ansicht nach zu Unrecht von der Beklagten gegen die Hälfte der Abfertigung des Klägers aufgerechnet wurde. Für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges ist daher entscheidend, ob ein angestellter Pfarrer der evangelischen Kirche AB in Österreich seine Gehaltsansprüche im Rechtsweg oder nur innerkirchlich geltend machen kann und nicht auch, ob die Beklagte berechtigt war, vom Kläger die Abtretung eines Teiles seiner Abfertigung zu verlangen. Letzteres ist erst im Rahmen der allfälligen meritorischen Erledigung zu prüfen.
Zunächst muß geprüft werden, ob die Beklagte nach ihren innerkirchlichen Normen eine Zuständigkeit zur Entscheidung derartiger Streitigkeiten überhaupt in Anspruch nimmt. Andernfalls wäre nämlich der Rechtsweg auf alle Fälle zulässig. Diesbezüglich sagt zunächst § 7 der Kirchenverfassung, daß jede der im § 6 genannten kirchlichen Gemeinschaften ihre besonderen Kirchen-, Unterrichts-, Fürsorge- und Erziehungsangelegenheiten und ihre Anstalten, Stiftungen und Zweckvermögen selbständig innerhalb der gesetzlichen Vorschriften ordnet und verwaltet. Gemäß § 10 der Kirchenverfassung wird das Verfahren in kirchlichen Verwaltungsangelegenheiten durch das kirchliche Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt. Gemäß § 1 des Kirchengesetzes Amtsblatt Nr. 2/66 über das Verfahren in kirchlichen Verwaltungsangelegenheiten sind von diesem Verfahren nur Angelegenheiten ausgenommen, auf welche die Disziplinarordnung und die Kirchenbeitragsordnung Anwendung findet. Die sachliche Zuständigkeit regelt sich gemäß § 2 nach den kirchlichen Rechtsvorschriften und wenn diese keine Bestimmungen enthalten, ist in der Kirche AB in erster Instanz das Presbyterium, in zweiter Instanz der Superintendentialausschuß und in dritter Instanz der Oberkirchenrat AB zuständig. § 3 enthält Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit, § 12 die Bestimmung, daß Entscheidungen der kirchlichen Stellen "Bescheid" heißen, schriftlich auszufertigen und zu begrunden sind. Nach § 6 können Anträge, Gesuche, Beschwerden und sonstige Mitteilungen schriftlich oder mündlich eingebracht werden und jede kirchliche Stelle ist zur Entgegennahme auch mündlichen Vorbringens verpflichtet. Gemäß § 226 der Kirchenverfassung besteht überdies ein Revisionssenat der evangelischen Kirche A und HB in Österreich. der u. a. gemäß § 229 Z. 3 der Kirchenverfassung über Beschwerden erkennt, durch die Bescheide kirchlicher Stellen nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen behaupteter Gesetzwidrigkeit angefochten werden. Freies Ermessen gilt dabei nicht als Gesetzwidrigkeit. Von der Zuständigkeit dieses Revisionssenates sind gemäß § 230 Kirchenverfassung nur Disziplinarangelegenheiten ausgeschlossen.
Die Beklagte besitzt daher ein innerkirchliches Verfahren zur Entscheidung von Verwaltungsangelegenheiten, ohne daß allerdings ausdrücklich gesagt wird, welche Streitigkeiten darunterfallen. Die Beklagte hat aber auch Bestimmungen über die Ordnung des geistlichen Amtes (OdGA) erlassen, welche nicht nur die Ausbildung und Bestellung der geistlichen Amtsträger, sondern auch deren Besoldung regeln. Die Gehaltsordnung enthält dabei eine Reihe von Bestimmungen, nach denen der Oberkirchenrat nicht nur ganz allgemein (mit Zustimmung der Synodalausschüsse) die Höhe der Gehaltsstufen und die übrigen Bezüge ändern kann (§ 49 OdGA), sondern auch im Einzelfall über die Höhe von Zuwendungen oder die Anspruchsberechtigung und die Anrechnung von Vordienstzeiten zu entscheiden hat (vgl. §§ 51, 53 Abs. 5 letzter Satz, 62 Abs. 2 und 3, 63 Abs. 5, 71 Z. 1, 73 Abs. 4, 76 Abs. 3, 77 Abs. 2 , 79, 80 bis 82, 84 Abs. 4 OdGA). Vor allem aber hat der Oberkirchenrat auch gemäß § 68 Abs. 2 OdGA allfällige Übergenüsse, welche durch eine verspätete Anzeige von Personenstandsänderungen entstanden sind, im Abzugswege hereinzubringen, eine Bestimmung, die man auch auf den vorliegenden Fall analog anwenden könnte. Aus diesen Bestimmungen im Zusammenhang mit § 174 Abs. 2 Z. 7 der Kirchenverfassung, wonach dem Oberkirchenrat die Verwaltung der Vermögens- und der laufenden Einkünfte der Gesamtgemeinde AB gemäß den nach § 161 Abs. 1 Z. 12 erlassenen Richtlinien zukommt, ergibt sich mit genügender Deutlichkeit, daß die beklagte Partei eine Zuständigkeit zur Erledigung von Streitigkeiten über Gehaltsansprüche ihrer geistlichen Amtsträger für sich in Anspruch nimmt und hiefür auch ein kirchliches Verwaltungsverfahren mit einer Überprüfungsmöglichkeit durch den Revisionssenat der evangelischen Kirche A und HB in Österreich vorsieht. Ob dabei in erster Instanz zur Erlassung von Bescheiden auch in Fällen wie dem gegenständlichen der Oberkirchenrat zuständig ist (was vom Erstgericht bezweifelt wurde, sich aus dem systematischen Aufbau der Gehaltsordnung aber wohl ergeben dürfte) ist dabei nicht entscheidend, da § 2 des Kirchengesetzes über das Verfahren in kirchlichen Verwaltungsangelegenheiten eine subsidiäre Zuständigkeitsbestimmung enthält. Auch daß die beklagte Partei bisher formal noch keinen Bescheid erlassen hat, kann für sich allein die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte nicht begrunden, da es Sache des Klägers wäre, einen solchen Bescheid zu erwirken und hiefür, wie dargetan wurde, Bestimmungen bestehen.
Es muß daher nun geprüft werden, ob dadurch, daß die evangelische Kirche AB in Österreich eine Zuständigkeit zur Entscheidung solcher Rechtsstreitigkeiten für sich in Anspruch nimmt, die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte ausgeschlossen wird.
Die Rechte der gesetzlich anerkannten Kirchen, zu denen auch die Beklagte zählt, umschreibt zunächst Art. 15 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142. Danach ordnet und verwaltet jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgemeinschaft ihre inneren Angelegenheiten selbständig. Für die beklagte Partei im besonderen ist das Bundesgesetz vom , BGBl. 182, maßgebend, durch welches das Protestantenpatent vom 8. April 1861, RGBl. 41, aufgehoben wurde. Gemäß § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes hat die evangelische Kirche insbesondere folgende verfassungsgesetzlich gewährleistete Stellung:
"I. Die evangelische Kirche genießt die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
II. Die evangelische Kirche ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig. Sie ist in Bekenntnis und Lehre und deren Verkundung sowie in der Seelsorge frei und unabhängig und hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung.
Insbesondere ist sie berechtigt, selbständig für alle oder für einzelne ihrer Angehörigen allgemein oder im Einzelfalle verbindliche Anordnungen zu treffen, die innere Angelegenheiten zum Gegenstand haben."
Das Bundesgesetz vom , BGBl. 182, umschreibt daher ebensowenig wie Art. 15 StGG, was unter inneren Angelegenheiten zu verstehen ist. Aus § 1 Abs. 2 II ergibt sich nur, daß dazu jedenfalls das Bekenntnis, die Lehre und ihre Verkundung und die Seelsorge zählen. Das Gesetz enthält auch keine dem § 15 des Protestantengesetzes vom 8. April 1861, RGBl. 41, entsprechende Bestimmung mehr. Im § 15 Abs. 2 jenes Gesetzes war ausdrücklich festgehalten, daß über weltliche Rechtssachen der Geistlichen wie Verträge, Schulden und Erbschaften das weltliche Gericht entscheidet. Entscheidend für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges ist daher, was unter dem Begriff der "inneren Angelegenheiten" zu verstehen ist.
Adamovich (Handbuch des österreichischen Verfassungsrechtes[6], 549) sagt dazu, der Bereich der inneren Angelegenheiten ergebe sich wesensmäßig aus dem Aufgabenbereich der betreffenden Religionsgemeinschaft. Henner (in Mischler - Ulbrich, Österr. Staatswörterbuch[2] IV, 107) versteht darunter die Gottesverehrung, die Glaubenslehre, die geistliche Amtsführung und Disziplinargewalt, den Religionsunterricht und die Kirchendisziplin. Herrnritt (Österreichisches Verwaltungsrecht, 102) sagt, daß die autonome Satzung sich vorzüglich auf die Einrichtung der Kultusgemeinden, das Verhältnis zu den Religionsdienern und auf die Festsetzung der für die Gemeinden erforderlichen Mitteln erstrecke. Im Handbuch des österreichischen Verfassungsrechtes, 96, zählt dieser Autor zu den inneren Angelegenheiten die Lehre, Disziplin, Gottesdienst, Seelsorge und Amtsorganisation, während er zu den äußeren Verhältnissen u. a. die Vermögensverhältnisse rechnet. Antoniolli (Die staatsfreie Sphäre der gesetzlichen anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften in Österreichisches Archiv für Kirchenrecht 1959, 229) meint, daß u. a. innere Angelegenheiten nur die Rechtsbeziehungen der Religionsgesellschaften zu ihren Mitgliedern sein können und innerhalb dieses Personenkreises grundsätzlich alle Aufgaben, die einer Religionsgesellschaft institutionell zustehen. In Mayerhofer (Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst[5] IV, 8) zählen zu den inneren Angelegenheiten die Feststellungen über das Dogma, die Form der Gottesverehrung, die Disziplinargewalt und die geistliche Amtsführung überhaupt, den Religionsunterricht und die Approbation zu demselben, konfessionelle Schulen und die Kirchendisziplin. Klecatsky - Weiler (Österr. Staatskirchenrecht, Anm. 28 zu Art. 15 Staatsgrundgesetz, 28) teilen den bei Mayerhofer vertretenen Standpunkt. Helbling (Umstrittene interkonfessionelle Fragen, Österr. Archiv für Kirchenrecht 1959, 3, insbesonders 19) versteht unter den inneren Angelegenheiten alle jene Belange, die weder bundesverfassungsrechtlich geregelt werden noch gegen sonstige rechtlich einwandfreie staatliche Anordnungen verstoßen oder dritte Personen ohne deren Willen in einer nicht mit der Frage des Erwerbs der Mitgliedschaft zu der Religionsgesellschaft zusammenhängenden Beziehung belasten. Schima jun. (Die gemeinsamen Angelegenheiten von Kirche und Staat in ÖJZ 1965, 533, insbesondere 538) zählt zu den inneren Angelegenheiten die Glaubens- und Sittenlehre, Seelsorge, Kultus, kirchliche Verfassung, Ämterverleihung, mitgliedschaftsrechtliche Normen, kirchliches Genossenschaftswesen, kirchliche Vermögensverwaltung, kirchliche Gerichtsbarkeit und Kirchenzucht. Schima nennt daneben noch die äußeren Angelegenheiten und die sogenannten gemeinsamen Angelegenheiten. Ermacora (Handbuch der Grundfreiheiten und der Menschenrechte, 414) zählt zu den inneren Angelegenheiten Dogma, Sittenlehre und Kultus, Verfassung und Organisation, Ämterverleihung, Fragen der Mitgliedschaft, kirchliches Genossenschaftswesen, Vermögensverwaltung, Gerichtsbarkeit und Kirchenzucht. Zur Ämterverleihung zählt Ermacora (415) die Bestellung, das Dienstverhältnis, die Regelung der persönlichen Voraussetzungen für die Bekleidung kirchlicher oder religiöser Ämter, Erziehung und Ausbildung künftiger Religionsbeamter. Melichar schließlich (Die verfassungsrechtliche Stellung der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften in JBl. 1957, 123) trifft eine Abgrenzung hinsichtlich des Personenkreises und zählt darunter u. a. die Rechtsbeziehungen zwischen der Religionsgesellschaft und ihren Mitgliedern auf, fordert jedoch, daß es sich sachlich um innere Angelegenheiten handeln muß. In materieller Hinsicht könne die Abgrenzung nur aus dem Wesen der Religionsgesellschaft gefunden werden. Zu den inneren Angelegenheiten gehörten daher grundsätzlich alle Aufgaben, die einer anerkannten Religionsgesellschaft institutionell zukommen. Im einzelnen zählt er beispielsweise das Mitgliedschaftsrecht und die innere Organisation auf, zu welcher er auch alle Normen rechnet, welche die Errichtung und Abschaffung von Ämtern, die Besetzung dieser Ämter, die Anstellungsvoraussetzungen, die Abberufung von Ämtern, die Art der Amtsführung, die Amtstitel u. dgl. betreffen. Dagegen sei aus der Kompetenz zur Regelung der inneren Organisation nicht auch die Zuständigkeit zur Regelung des Dienstverhältnisses von Organwaltern abzuleiten. Die Regelung der inneren Organisation erschöpfe sich in der Begründung von Organstellungen und deren Entzug. Diese Fragen seien aber unabhängig von einem daneben allenfalls bestehenden Dienstverhältnis, weil sowohl Organstellungen ohne Dienstverhältnis als auch Dienstverhältnisse ohne Organstellung bestehen könnten. Die Berechtigungen und Verpflichtungen aus einem Dienstverhältnis seien nach bürgerlichem Recht zu beurteilen. Die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses komme nämlich nicht in Betracht, da ein solches einer besonderen gesetzlichen Grundlage bedürfe. Es sei allerdings möglich, durch Statutarrecht die Rechtsbeziehungen zwischen Organwaltern und der Religionsgesellschaft auf andere Art als der eines Dienstverhältnisses zu regeln, weil dies dann keine Ausnahme vom bürgerlichen Recht bedeute. Eine solche Regelung müsse aber als eine organisationsrechtliche erscheinen, wie dies bei der katholischen Kirche sowohl in der amtsrechtlichen Form des Benefizialrechtes als auch in ihrer weiherechtlichen Form (Weihetitel als Basis einer Unterhaltsverpflichtung) als auch in ihrer ordensrechtlichen Form (Unterhaltsverpflichtung auf Grund der Ablegung und Annahme der Gelübde) der Fall sei.
Für den deutschen Rechtsbereich haben sich mit dieser Frage u. a. Hesse (Der Rechtsschutz durch staatliche Gerichte im kirchlichen Bereich) und Thieme (Die Zuständigkeit staatlicher Gerichte zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Kirchen und deren Mitgliedern in Archiv des öffentlichen Rechtes, 80. Band 423) auseinandergesetzt. Die deutsche Rechtslage entspricht allerdings nicht völlig der österreichischen. Im dortigen Bereich spielen auch Probleme des Verhältnisses der einzelnen Landesverfassungen zum Grundgesetz und den durch Art. 140 Grundgesetz zum Bestandteil des Grundgesetzes erklärten kirchenpolitischen Artikeln der Weimarer Reichsverfassung von 1919, insbesondere dem Art. 137 Reichsverfassung sowie der Einfluß der Generalklausel des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz sowie des § 137 Abs. 3 Satz 2 Reichsverfassung ("sie verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde") eine Rolle. Daher können trotz der weitgehenden Übereinstimmung des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 der Weimarer Verfassung (nach dieser Bestimmung ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes) mit Art. 15 StGG die Ergebnisse der Untersuchungen jener Autoren nicht ohne weiteres auf österreichische Verhältnisse übertragen werden. Immerhin verweist auch Hesse (142), trotzdem er die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges für vermögensrechtliche Ansprüche der Geistlichen und Kirchenbeamten bejaht, darauf, daß dies nicht die volle Nachprüfbarkeit aller Akte im Bereich des kirchlichen Dienstrechtes bedeutet. Thieme wiederum, der die Zulässigkeit des Rechtsweges verneint, führt aus (442), daß etwa mit der Entscheidung über Entlassung, Versetzung oder Zwangspensionierung Fragen der kirchlichen Personalpolitik verbunden sind und es sich dabei gerade um diejenigen Entscheidungen handelt, in denen sich die Ämterhoheit der Kirche bewährt. Man dürfe nicht außer acht lassen, daß die Gesichtspunkte für derartige Maßnahmen der Kirche auch dem geistlichen Bereich entnommen werden müssen. Wenn eine Kirchenleitung um der Reinheit der Wortverkundung und der Sakramentsverwaltung oder gar um der Glaubwürdigkeit des Auftrages der Kirche in der Welt willen glaube, einen Geistlichen aus seinem Amt entfernen zu müssen, so könne der Staat nicht entscheiden, ob hier vielleicht ein Ermessensmißbrauch vorliege und die Entscheidung der Kirche daher anfechtbar sei. Der Staat dürfe der Kirche bestimmte Geistliche wider ihren Willen nicht aufzwingen. Maunz - Dürig - Herzog (Komm. zum Grundgesetz[3] II, Anm. 9 zu Art. 140, Art. 137 WRV) schließlich zählen zur staatsfreien Eigenzuständigkeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften den sogenannten Kernbereich kirchlicher Betätigung, insbesondere den Bereich der Glaubenslehre, des Gottesdienstes, des Inhaltes der Verkundung des Wortes Gottes, der Sakramentsspendung, der Seelsorge, der religiösen Gebräuche, der Prozessionen, der Wohlfahrtsfrage, der Veranstaltung von Kollekten, der Kirchenverfassung, der Bildung und Veränderung kirchlicher Verwaltungsbezirke, der Rechtsstellung der Kirchenangehörigen und zwar all dies auf den Gebieten der Rechtsetzung wie auch der Verwaltung und Rechtsprechung.
Auch die Judikatur in Österreich hat zu dieser Frage Stellung genommen. So wurde ausgesprochen, daß die Vornahme religiöser Feierlichkeiten, wie Eheschließungen und insbesonders die Bestimmung ihres Zeitpunktes (Verfassungsgerichtshof Slg. 2944), die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Sach- und Personalaufwandes (Verfassungsgerichtshof Slg. 3657) und die Ausschreibung von Kultusbeiträgen der israelitischen Kultusgemeinden - solange der Staat zur Eintreibung der Beiträge noch nicht Hilfe leistet -, zu den inneren Angelegenheiten zählt. Die hier interessierende Frage von Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis wurde vom Obersten Gerichtshof in den Entscheidungen 3 Ob 656/31 (ZBl. 1931/304) und 1 Ob 424/61 (JBl. 1962, 315) erörtert. In der Entscheidung ZBl. 1931/304 wurde der Rechtsweg für die Klage eines Kandidaten der evangelischen Theologie, welcher bei einer evangelischen Pfarrgemeinde als geistliche Hilfskraft angestellt war, auf Gehaltszahlung als zulässig angesehen und ausgesprochen, daß für Streitigkeiten aus einem Dienstverhältnis mit einer evangelischen Pfarrgemeinde, das auf freier Vereinbarung beruht und nicht durch allgemeine Vorschriften geregelt ist, der Rechtsweg zulässig sei. Der Oberste Gerichtshof bezog sich dabei darauf, daß § 15 des Protestantenpatentes RGBl. 41/1861, solche Angelegenheiten nicht ausdrücklich den Verwaltungsbehörden, als welche auch kirchliche Behörden in Betracht kämen, zuweise, ließ aber die Frage offen, ob gleiches auch für Ansprüche von Pfarrern auf Gehaltszahlung gelte. Fasching 1/71 sagt unter Zitierung dieser Entscheidung, daß der Rechtsweg für Streitigkeiten aus einem Dienstverhältnis bei der evangelischen Pfarrgemeinde, das auf freier Vereinbarung beruht und nicht nach den allgemeinen Vorschriften geregelt ist, gegeben sei. In der Entscheidung JBl. 1962, 315, wurde die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes zur Entscheidung über die Klage eines ehemaligen kirchlichen Amtsträgers (Präsident des Oberkirchenrates) auf Ruhegenuß bejaht. Hiebei wurde die Frage offengelassen, ob die Autonomie der Religionsgemeinschaften, insbesondere der evangelischen Kirche, so weit geht, daß sie durch eigene Satzungen Streitigkeiten ihrer Dienstnehmer oder Kirchenorgane in Besoldungsfragen der staatlichen Gerichtsbarkeit entziehen und einer inneren Gerichtsbarkeit unterwerfen können, da die beklagte Partei niemals solche Bestimmungen erlassen habe.
Aus den oben wiedergegebenen Lehrmeinungen ergibt sich, daß die genannten Autoren zwar hinsichtlich der Frage, ob die Kirchen Selbstverwaltungskörper sind, auseinandergehen, der materielle Inhalt des Begriffes "innere Angelegenheiten" aber weitgehend unbestritten ist. Auch der erkennende Senat vertritt die Ansicht, daß zu den inneren Angelegenheiten jene zu zählen sind, welche den inneren Kern der kirchlichen Betätigung betreffen und in denen ohne Autonomie die Religionsgesellschaften in der Verkundung der von, ihnen gelehrten Heilswahrheiten und der praktischen Ausübung ihrer Glaubenssätze eingeschränkt wären, wobei den Kirchen allerdings im interkonfessionellen Bereich ebenso wie durch einzelne Verfassungsbestimmungen Einschränkungen auferlegt sind. Der sich daraus ergebende Bereich der inneren Angelegenheiten kann naturgemäß nicht erschöpfend aufgezählt werden.
Was nun die konkrete Frage der Bezüge von Geistlichen anlangt, so kann dahingestellt bleiben, ob die Ansicht Melichars zutrifft, daß bei der katholischen Kirche wegen der Art ihrer Organisation (Weihetitel als Basis einer Unterhaltsverpflichtung) die rechtlichen Beziehungen zwischen Organwaltern und Religionsgesellschaft auf andere Art als der eines Dienstverhaltnisses geregelt werden können. Für die evangelische Kirche treffen nämlich die von Melichar geforderten Voraussetzungen nicht zu. Zunächst verleiht das geistliche Amt gemäß § 1 Abs. 3 OdGA keinen unverlierbaren Charakter. Weiters stehen nicht sämtliche geistlichen Amtsträger auch in einem Dienstverhältnis zur evangelischen Kirche. Dieses wird vielmehr bei manchen gesondert begrundet, wie etwa bei Pfarrhelfern (§ 18 OdGA) und Vikaren (§ 19 Abs. 3 OdGA), bei denen auch zwischen provisorischem und definitivem Dienstverhältnis unterschieden wird. Bei Pfarrern begrundet gemäß § 21 Abs. 1 OdGA die Übertragung eines Pfarramtes auf jeden Fall ein definitives Dienstverhältnis. Allerdings kennt § 20 OdGA auch sogenannte Pfarrer im Schuldienst und bestimmt im Abs. 2, daß solche Pfarrer mit der Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft aus dem Dienstverhältnis zur Kirche ausscheiden. Sie üben jedoch ihr Amt im Auftrag der Kirche aus und behalten ihre geistlichen Rechte und Pflichten. § 31 Abs. 2 OdGA schließlich sieht einen Anspruch auf Gehalt, Wartestandbezug oder Ruhegehalt nur für solche geistliche Amtsträger vor, die im Dienstverhältnis zur evangelischen Kirche stehen. Aus allen diesen Vorschriften ergibt sich, daß in der evangelischen Kirche zwischen dem geistlichen Amt und dem Dienstverhältnis streng unterschieden wird. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche werden nun ausdrücklich aus einem solchen Dienstverhältnis abgeleitet, so daß die von Melichar erwähnte Möglichkeit einer organisationsrechtlichen Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Organwaltern und der Religionsgesellschaft hier nicht in Betracht kommt. Daß aber ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nicht in Betracht kommt, weil ein solches einer besonderen gesetzlichen Grundlage bedarf, die hier fehlt, hat Melichar unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH Slg. 2168 u. a.) zutreffend ausgeführt.
Es ist ferner zu beachten, daß nach den oben dargelegten Grundsätzen das Dienstverhältnis der Pfarrer nur mittelbar, die besondere Frage ihrer Entlohnung aber überhaupt nicht zu jenen Angelegenheiten gezählt werden kann, in denen eine staatliche Zuständigkeit zur Entscheidung von Streitigkeiten die Religionsgesellschaft in ihrem Recht der freien Verkundung der Heilswahrheiten und der sich darauf beziehenden praktischen Tätigkeit beschränken würde ... Denn da der Staat und damit auch die weltlichen Gerichte nicht in den innerkirchlichen Bereich eingreifen dürfen und daher bei Dienstrechtsstreitigkeiten aus der Beurteilung durch das Gericht alle Vorfragen ausscheiden, welche etwa die Rechtsgültigkeit der Amtsenthebung, der Pensionierung, der Disziplinarstrafen, einer Versetzung oder die Änderung der kirchlichen Organisation und die damit verbundene Auflassung von Pfarrern usw. betreffen, berührt der verbleibende Teil der Entscheidung die kirchliche Autonomie nicht. Auch ist die innerkirchliche Gehaltsordnung als eine von der Kirche als Trägerin von Privatrechten beschlossene lex contractus zu beachten, welche die Grundlage für die Gestaltung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses der Träger des geistlichen Amtes bildet und die für den einzelnen Amtsträger mit der Begründung des Dienstverhältnisses wirksam wird. Bei der Prüfung der Frage der Sittenwidrigkeit solcher Gehaltsordnungen darf schließlich nicht nur von allgemeinen Grundsätzen ausgegangen werden, sondern es muß der besondere geistliche Charakter dieser Dienstverhältnisse berücksichtigt werden.
Der Oberste Gerichtshof bejaht daher im vorliegenden Fall die Zulässigkeit des Rechtsweges.
Geht man jedoch davon aus, daß ein privatrechtliches Dienstverhältnis vorliegt, dann ist auch die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes gegeben. Da eine Streitigkeit aus einem Dienstverhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vorliegt, ist nur noch die Frage zu prüfen, ob für den Kläger die Ausschlußklausel des § 2 Abs. 2 ArbGG gilt. Dies ist aber zu verneinen, weil dem Kläger als evangelischem Pfarrer nach der Kirchenverfassung nicht die Stellung eines gesetzlichen Vertreters der Gesamtkirche im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbGG zukommt (vgl. Besprechung von Novak in JBl. 1962, 317). Diese wird vielmehr nach außen gemäß § 174 Abs. 1 Kirchenverfassung vom Evangelischen Oberkirchenrat AB verliehen. Es kann daher nicht gesagt werden, daß der Kläger gesetzlicher Vertreter der beklagten Partei im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbGG wäre.
Was schließlich die Frage der Parteifähigkeit der Beklagten anlangt, so haben die Untergerichte mit Recht die Richtigstellung des Namens der beklagten Partei zugelassen. Der Kläger hat zu Beginn der ersten mündlichen Streitverhandlung die Parteienbezeichnung richtiggestellt. Wie schon das Berufungsgericht erkannt hat, liegt hier nur eine unrichtige Parteienbezeichnung vor, ergibt sich doch aus der Klage, daß der Kläger seinen Anspruch auf seine Tätigkeit als Pfarrer der evangelischen Kirche stützt. Es lag daher kein unbehebbarer Mangel der Parteifähigkeit vor, wenn der Kläger als beklagte Partei statt der evangelischen Kirche AB in Österreich (so die richtige Bezeichnung der beklagten Partei) jenes Organ genannt hat, welches zur Vertretung dieser Kirche nach außen zuständig ist (§ 174 Abs. 1 Kirchenverfassung). Es war jedoch von Amts wegen die Bezeichnung der Beklagten in "Evangelische Kirche A. B. in Österreich" richtigzustellen.