OGH vom 18.05.2016, 3Ob30/16g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der im führenden Verfahren (5 C 51/13a) klagenden, in den verbundenen Verfahren beklagten, Partei I*****, vertreten durch Mag. Jörg Zarbl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte, in den verbundenen Verfahren klagende Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Barbara Brandl, Rechtsanwältin in Graz, wegen Unzulässigerklärung einer Exekution (5 C 51/13a), 6.900 EUR sA (5 C 72/13i), 6.900 EUR sA (5 C 493/13a), 6.900 EUR sA (5 C 554/13x), 6.900 EUR sA (5 C 661/13g) und 6.900 EUR sA (5 C 781/13d), über die außerordentliche Revision der im führenden Akt klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 39 R 187/15m 68, womit das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom , GZ 5 C 51/13a 35, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die außerordentliche Revision im führenden Verfahren (5 C 51/13a des Erstgerichts) wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
2. Soweit sich die Revision auf die verbundenen Verfahren (5 C 72/13i, 5 C 493/13a, 5 C 554/13x, 5 C 661/13g und 5 C 781/13d des Erstgerichts) bezieht, wird der Akt dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht verband das führende Oppositionsverfahren mit mehreren, mit umgekehrten Parteirollen geführten Verfahren wegen Bezahlung von auf titellose Benützung gestütztem Benützungsentgelt für zahlreiche Monate, die alle einen Streitwert im Zwischenbereich von 5.000 EUR und 30.000 EUR aufweisen.
Das Berufungsgericht bestätigte das – die Oppositionsklage abweisende und den Zahlungsklagen stattgebende – Ersturteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands im führenden Akt 30.000 EUR übersteige. Die ordentliche Revision sei sowohl im führenden Akt als auch in den verbundenen Verfahren mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig.
Dagegen erhob der Kläger „I. außerordentliche Revision, in eventu II. Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO“ mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Klagestattgebung im führenden Akt und der Klageabweisung in den verbundenen Verfahren; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Zu den verbundenen Verfahren geht die Revision von einer Zusammenrechnung mit einem Gesamtstreitwert von 34.500 EUR aus, weil alle Zahlungsansprüche aus dem gleichen Vertrag erhoben würden und sich nur durch die Forderungsperiode unterscheiden. Ohne erkennbaren Grund sei nicht von der Möglichkeit einer Klageausdehnung Gebrauch gemacht worden, wodurch die Rechtsmittelzulässigkeit vom Kläger willkürlich beeinflusst werde. Für den Fall, dass dieser Argumentation nicht gefolgt werden sollte, stellte der Kläger in eventu einen Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO.
Rechtliche Beurteilung
Zu 1. Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
Zu 2. Soweit sich die „außerordentliche“ Revision gegen die Stattgebung der Klagebegehren in den verbundenen Verfahren wendet, entspricht ihre unmittelbare Vorlage an den Obersten Gerichtshof nicht dem Gesetz: Nach ständiger Rechtsprechung ist die gemeinsame Entscheidung des Berufungsgerichts über verbundene Rechtssachen für die Rechtsmittelzulässigkeit ohne Bedeutung (RIS Justiz RS0037252; RS0037173; RS0036717 [T2, T 17, T 19 bis T 23]). Die Frage der Zulässigkeit der Revision muss vielmehr jeweils gesondert beurteilt werden (RIS Justiz RS0037219; 3 Ob 85/15v und 7 Ob 218/15g mwN). Dazu wurde auch schon mehrfach ausgesprochen, dass es dabei unwesentlich ist, ob die in den verbundenen Streitsachen geltend gemachten Ansprüche an sich in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen (RIS Justiz RS0036717 [T13]; RS0037252 [T11]; RS0037173 [T4 und T 8]; jüngst: 7 Ob 218/15g). Für die von der Revision geforderte Zusammenrechnung fehlt also jede Grundlage.
Entsprechend dem für den Fall der Nichtzusammenrechnung gestellten Eventualantrag nach § 508 Abs 1 ZPO ist der Akt zu den verbundenen Zahlungsklagen dem Erstgericht zurückzustellen, das ihn der zweiten Instanz vorzulegen haben wird.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00030.16G.0518.000
Fundstelle(n):
RAAAD-57418